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Entscheide Erbrecht (Auszug)
Rechtsanwalt
10/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_666/2024
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Die Erbenstellung kann auf Gesetz (Art. 457 ff. ZGB) oder auf einer Verfügung von Todes wegen (Art. 467 ff. ZGB) beruhen. Von Gesetzes wegen sind die nächsten Erben eines Erblassers seine Nachkommen (Art. 457 Abs. 1 ZGB). Die Kinder erben zu gleichen Teilen (Art. 457 Abs. 2 ZGB). Überlebende Ehegatten erhalten, wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft (Art. 462 Ziff. 1 ZGB). Gemäss Art. 483 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen. Als Erbeinsetzung ist jede Verfügung zu betrachten, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll (Art. 483 Abs. 2 ZGB). Der Erblasser kann auch einen gesetzlichen Erben als Erben einsetzen.
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Ob der Erblasser vorliegend seine Kinder im Testament zusätzlich als (gewillkürte) Erben einsetzen wollte, ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln. Die Auslegung von Testamenten ist willensorientiert; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung. Es kommt also nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten. Massgebend ist einzig, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte. Dieser Wille ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich zunächst allein anhand der schriftlich festgehaltenen Anordnungen zu ermitteln. Sind diese schriftlichen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, darf das Gericht das Geschriebene unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen. Es kann auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente zur Auslegung heranziehen, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen. Durch die Auslegung darf nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist. In diesem Sinn darf das Gericht so genannte Externa nur insoweit zur Auslegung heranziehen, als sie ihm erlauben, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck kommt. Dabei ist nach Art. 18 Abs. 1 OR, der bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen Anwendung findet (Art. 7 ZGB), der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen.
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Das gesetzliche Erbrecht entspricht vermutungsweise der üblichen Auffassung und Absicht eines Erblassers. Bei der Auslegung von Verfügungen, die einen mehrfachen Sinn haben können, ist deshalb im Zweifel anzunehmen, der Erblasser habe sich der gesetzlichen Regelung anschliessen wollen. Wenn der Erblasser alle gesetzlichen Erben ohne nähere Bezeichnung ihrer Quote als Erben aufführt, ist entsprechend dieser allgemeinen Vermutung davon auszugehen, dass es sich um eine blosse Erwähnung des gesetzlichen Erbrechts handelt.
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Vorliegend hat der Erblasser in seinem Testament alle Kinder und damit alle gesetzlichen Erben ohne nähere Bezeichnung ihrer Quote als Erben aufgeführt. In einem solchen ist davon auszugehen, dass er damit bloss die gesetzliche Erbfolge erwähnen wollte. angewendet und die Jahresfrist für die Herabsetzungsklage gemäss Art. 533 ZGB sei bereits abgelaufen, zielen damit ins Leere. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
10/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_748/2025
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Ein Entscheid über die Auskunftspflicht unter Erben ist vermögenrechtlicher Natur, wobei der Streitwert nicht genau beziffert werden muss. Mit Blick auf das gesetzliche Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist neben dem Umfang des Auskunftsgesuchs auch zu berücksichtigen, wofür die klagende Partei auf Auskunft klagt.
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Der Beschluss des Obergerichts, den Prozess im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens und neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuweisen, ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid. Die Frage, ob virtuelle Testaterben, d.h. Erben, deren auf einer Verfügung von Todes wegen beruhende Erbenstellung noch umstritten ist, zur Geltendmachung von Auskunfts- und Informationspflichten unter den Erben berechtigt sind, also aktivlegitimiert sind, hat das Bundesgericht offengelassen, weil die Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG nicht erfüllt waren.
10/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_113/2025
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Gemäss Art. 557 Abs. 1 ZGB muss die Verfügung des Erblassers binnen Monatsfrist nach der Einlieferung "von der zuständigen Behörde" eröffnet werden. Die Testamentseröffnung gemäss Art. 557 ZGB ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Bundesrecht regelt diesbezüglich in Art. 28 Abs. 2 ZPO allerdings allein den Gerichtsstand, legt aber weder die sachliche Zuständigkeit noch das Verfahren fest. Diese bestimmen sich somit nach kantonalem Recht (Art. 557 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB). Daher untersteht auch die Frage, inwieweit der Entscheid des Einzelgerichts betreffend Testamentseröffnung in Rechtskraft erwachsen und damit auch im Schadenersatzprozess verbindlich ist, dem kantonalen Recht. Die kantonalen Vorinstanzen unterstellten die Testamentseröffnung den Bestimmungen über die freiwillige Gerichtsbarkeit und damit dem Summarverfahren nach der ZPO (Art. 248 lit. e ZPO). Verweist das kantonale Recht auf die ZPO, gilt diese als ergänzendes kantonales Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), überprüft. Es gilt demnach das strenge Rügeprinzip.​
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Summarentscheide sind hinsichtlich Rechtskraft grundsätzlich den ordentlichen Entscheiden gleichgestellt, d.h. sie werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig und damit - unter Vorbehalt einer Revision nach Art. 328 ff. ZPO bzw. des einschlägigen kantonalen Rechtsmittels – unwiderrufbar. Für Summarentscheide betreffend freiwillige Gerichtsbarkeit sieht die ZPO zwar die Möglichkeit einer nachträglichen Aufhebung oder Abänderung vor (Art. 256 Abs. 2 ZPO), doch bleiben sie für jedes weitere Verfahren verbindlich, bis ihre Rechtswirkungen mit einem neuen Entscheid in der Sache beseitigt worden sind. Solange dies nicht geschehen ist, steht einer abweichenden Beurteilung der gleichen Sache die Sperrwirkung der abgeurteilten Sache entgegen (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Das gilt auch für den Kostenentscheid.
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Eine abgeurteilte Sache ("res iudicata") liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten inhaltlich identisch ist. Die Identität von prozessualen Ansprüchen wird nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen, beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu welcher dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen. Insoweit können dieselben präjudizielle Bedeutung erlangen. Lediglich im Übrigen haben die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen eines Entscheids in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nach dem Grundsatz der Präklusion auf den individualisierten Anspruch schlechthin und schliesst Angriffe auf sämtliche Tatsachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils bereits bestanden, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen vorgebracht oder vom Richter beweismässig als erstellt erachtet wurden.
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Gemäss Art. 556 Abs. 2 ZGB hat jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, diese bei persönlicher Verantwortlichkeit der zuständigen Behörde einzuliefern, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat. Die persönliche Verantwortlichkeit bedeutet, dass die unterlassene bzw. verspätete Einlieferung Schadenersatz nach sich ziehen kann. Bestandteil eines Schadens können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Anwaltskosten bilden, wenn sie der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen, aber nur soweit, als sie nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind. Prozessuale Anwaltskosten sind somit grundsätzlich als Parteientschädigung geltend zu machen. Ist demnach in einem Haftpflichtprozess der geschädigten Person für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung zugesprochen worden, so ist darüber hinaus kein Schadenersatz mehr geschuldet, selbst wenn die zugesprochene Parteientschädigung die Anwaltskosten nicht deckt. Diese Grundsätze gelten für sämtliche der in Art. 95 Abs. 3 ZPO genannten Entschädigungsarten, insbesondere auch für die Umtriebsentschädigung nach Abs. 3 lit. c dieser Bestimmung. Aufwendungen einer Partei im Hinblick auf eine bestimmte rechtliche Auseinandersetzung sind somit je nach den Umständen als Schadenersatz oder als Parteientschädigung geltend zu machen. Die genannten Grundsätze gelten auch für Aufwendungen in einem früheren Verfahren: War es der geschädigten Person dort möglich, eine Parteientschädigung zu erlangen, ist eine spätere Schadenersatzklage ausgeschlossen. Letzteres ergibt sich aus der Sperrwirkung der abgeurteilten Sache.
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Von der Sperrwirkung der abgeurteilten Sache sind nur Aufwendungen erfasst, die der Einleitung und Führung des Prozess dienen und damit überhaupt als Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO eingefordert werden konnten. Nicht der Parteientschädigung zuzurechnen sind hingegen aussergerichtliche Aufwendungen und Umtriebe, die nicht unmittelbar mit der Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen.
09/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2025 (BGE folgt)
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Das Erbschaftssteuerrecht des Kantons Luzern ist als Erbanfallsteuer (im Gegensatz zur Erbgangssteuer bzw. Nachlasssteuer) konzipiert. Als solche wird sie auf Ebene der erbenden Personen erhoben. Das Erbschaftssteuerrecht des Kantons Luzern sieht hierzu einen dreigeteilten Tarif vor, dessen Anwendung von der verwandtschaftlichen Nähe der erbberechtigten Person zur erblassenden Person abhängt. Bei den Personen im Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 lit. a ESTV/LU handelt es sich um die zweite ("elterliche") Parentel. Die dritte ("grosselterliche") Parentel setzt sich aus den Personen zusammen, die dem grosselterlichen Stamm angehören (§ 3 Abs. 1 lit. b ESTV/LU). Im Wege von § 3 Abs. 2 EStG/LU wird der Rahmen auf uneheliche Blutsverwandte erweitert. Der Grundtatbestand gilt auch für uneheliche Blutsverwandte, unter dem Vorbehalt dessen, dass diese überhaupt erbberechtigt sind. Vor dem Hintergrund von § 3 Abs. 1 EStG/LU stellt § 3 Abs. 2 EStG/LU sich als Ergänzungstatbestand dar. Wenn einzelne Erben mehr als Fr. 10'000.- empfangen, fällt von Gesetzes wegen ein Progressionszuschlag an (§ 5 Abs. 1 EStG/LU). Bei einem Betrag von Fr. 500'000.- und mehr erreicht dieser Zuschlag 100 Prozent (§ 5 Abs. 1 Ziff. 10 EStG/LU).​
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Das Erbschaftssteuerrecht des Kantons Luzern verwendet den Begriff "elterlicher Stamm", ohne diesen (eigenständig) zu umschreiben. Was darunter zu verstehen sei, bildet mangels der autonomen kantonalrechtlichen Umschreibung eine fremdrechtliche Vorfrage, zu deren Klärung spezifischeres Recht heranzuziehen ist. Die tragende Bedeutung des eidgenössischen Erbrechts (Art. 457 ff. ZGB) für die Auslegung des seither erlassenen kantonalen oder kommunalen Erbschaftssteuerrechts ist unbestritten. Das Bundeszivilrecht regelt den "elterlichen Stamm" in Art. 458 ZGB und den "grosselterlichen Stamm" in Art. 459 ZGB. Gemäss Art. 458 Abs. 1 ZGB gelangt die Erbschaft an den "Stamm der Eltern", also an die zweite Parentel, wenn der Erblasser keine Nachkommen hinterlässt. Vater und Mutter erben dabei nach Hälften (Art. 458 Abs. 2 ZGB). An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen (Art. 458 Abs. 3 ZGB). Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite (Art. 458 Abs. 4 ZGB). Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern, d.h. die dritte Parentel (Art. 459 Abs. 1 ZGB).
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Die für die Zwecke des eidgenössischen Erbrechts unerlässliche Qualifikation und Einreihung der gesetzlichen Erben oder der eingesetzten Erben in eine der genannten Parentelen setzt im Bundeszivilrecht ein (zivil-) rechtliches Verwandtschaftsverhältnis voraus. Die Frage, wer Nachkomme sei, entscheidet das Familienrecht. Zu verlangen ist mithin auch nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein rechtliches Kindesverhältnis, denn das gesetzliche Erbrecht stellt ausschliesslich auf formelle familienrechtliche Beziehungen ab; ohne formelle familienrechtliche Bande kann sich keine gesetzliche Erbberechtigung ergeben. Diese Regelung findet ihren Grund in der Rechtssicherheit. Ein rein biologischer Ansatz war und ist dem Zivilrecht fremd: Ein biologisches Verwandtschaftsverhältnis ohne gleichzeitige zivilrechtliche Untermauerung reicht, erbrechtlich, nicht aus, um einen Erbanspruch zu begründen, wogegen es durchaus genügt, wenn ein zivilrechtliches Verwandtschaftsverhältnis vorliegt, ohne dass eine biologische Abstammung nachgewiesen ist. Das Kindesverhältnis, d.h. die zivilrechtliche Beziehung zwischen den Eltern und ihrem Kind, entsteht "zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt". "Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil" wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.
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Im Zuge der Revision vom 25. Juni 1976 schufen die eidgenössischen Räte eine intertemporale Bestimmung. Gemäss Art. 13a SchlT ZGB unter dem Titel "Neue Klagen" gilt in übergangsrechtlicher Hinsicht: "Ist vor Inkrafttreten des neuen Rechts durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag eine Verpflichtung des Vaters zu Vermögensleistungen begründet worden und hat das Kind beim Inkrafttreten des neuen Rechts das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet, so kann es binnen zwei Jahren nach den Bestimmungen des neuen Rechts auf Feststellung des Kindesverhältnisses klagen." Altrechtlich hatte die Zahlvaterschaft eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gefunden (Art. 309 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 aZGB). Gemäss Art. 13a SchlT ZGB verfügten mithin nur diejenigen Kinder, für die beim Inkrafttreten des neuen Rechts (am 1. Januar 1978) überhaupt eine ahlvaterschaftsregelung bestand und die das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet hatten, über die Möglichkeit, innerhalb von zwei Jahren auf Feststellung der Vaterschaft des Zahlvaters zu klagen. Ob die herrschende Rechtslage mit Art. 8 EMRK in Einklang stehe, hat das Bundesgericht jüngst offengelassen.
09/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_739/2024
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Art. 559 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass die eingesetzten Erben eine Erbbescheinigung verlangen können; alle Klagen bleiben vorbehalten. Der Erbschein stellt keine Anerkennung eines materiellen Rechts dar, sondern lediglich die Feststellung einer tatsächlichen Situation. Er ist nur ein provisorischer Legitimationsausweis, welcher die Verfügung über das Nachlassvermögen ermöglicht. Die zur Ausstellung einer Erbbescheinigung berufene Behörde muss sich daher auf eine formelle Prüfung der letztwilligen Verfügungen beschränken. Es erfolgt keine Prüfung der materiellen Rechtslage und die Erbbescheinigung hat keine Rechtskraft hinsichtlich des Status der darin genannten Personen. Die endgültige Auslegung von Verfügungen von Todes wegen sowie die damit verbundene Frage, ob eine Person Erbenstellung hat oder nicht, fällt in die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts und nicht in jene der Behörde, welche die Erbbescheinigung ausstellt. Da das Verfahren zur Ausstellung der Erbbescheinigung nicht darauf abzielt, materiell und endgültig über die Erbenstellung zu entscheiden, und da dieser Erbbescheinigung keine materielle Rechtskraft zukommt, stellt die Entscheidung über die Ausstellung der Erbbescheinigung eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG dar. Die Qualifikation eines Entscheids als Endentscheid oder als vorsorgliche Massnahme hängt nicht vom Verfahren ab, aus er hervorgeht, sondern von seiner – vorläufigen oder endgültigen – Wirkung in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch. Auch wenn gewisse Autoren die Auffassung vertreten, dass die Ausstellung einer Erbbescheinigung v.A.w. verweigert werden könne, wenn ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, sehen sie darin dennoch keine endgültige Regelung der Rechtslage; den Beteiligten bleibt die Möglichkeit offen, eine Klage zu erheben, um die Gültigkeit der Verfügung beurteilen zu lassen.​
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Der Zweck der Erbunwürdigkeit besteht darin, zu verhindern, dass eine Person Vermögenswerte aus dem Nachlass des Erblassers erbt, wenn dieser nicht die Möglichkeit hatte, die betreffende Person durch eine Verfügung von Todes wegen auszuschliessen. Diese Regel beruht auf dem hypothetischen Willen des Erblassers. Die Erbunwürdigkeit tritt von Gesetzes wegen ein und ist von den Behörden und Gerichten von Amtes wegen zu berücksichtigen; sie liegt somit im öffentlichen Interesse. Die Bestimmungen über die Erbunwürdigkeit sind zudem zwingender Natur: Sie wird ohne Zutun der Erben wirksam, und diese können darauf nicht verzichten. Die Erbunwürdigkeit i.S.v. Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt voraus, dass der Erbe verhindern wollte, dass der Erblasser bestimmte Regelungen über seine Erbfolge ändert oder beibehält, und dass er sich damit unrechtmässig und vorsätzlich in die Nachlassregelung eingemischt hat. Diese Bestimmung findet auf alle Fälle von Angriffen auf das Leben eines anderen Anwendung, unabhängig davon, ob sie strafrechtlich geahndet werden oder nicht. Sie betrifft insbesondere vorsätzliche oder eventualvorsätzliche, vollendete oder versuchte Tötungsdelikte. Wie bereits erwähnt, handelt es sich um eine Erbunwürdigkeit von öffentlicher Ordnung, die für alle verbindlich ist, auch für den Erblasser selbst. Dieser kann die Ursache der Erbunwürdigkeit lediglich durch Verzeihung beseitigen (Art. 540 Abs. 2 ZGB). Die Verzeihung im Sinne von Art. 540 Abs. 2 ZGB unterliegt keiner besonderen Form; sie kann ausdrücklich erfolgen oder sich aus konkludentem Verhalten ergeben. Es genügt, dass die Person urteilsfähig ist, um in Kenntnis der Umstände eine Verzeihung zu erteilen. Eine Verzeihung ist daher ausgeschlossen, wenn der Erblasser getötet wurde oder sich in einem Zustand dauernder Urteilsunfähigkeit befindet (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) bzw. wenn die Erbunwürdigkeit erst nach dem Tod des Erblassers begründet oder anerkannt wird (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 ZGB). Vorbehalten bleibt jedoch der von gewissen Autoren erwähnte Fall einer stillschweigenden Verzeihung je nach den Umständen.
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Der Fall der Tötung auf Verlangen des Opfers ist umstritten. Die herrschende Lehre verneint die Erbunwürdigkeit und schließt Art. 114 StGB vom Anwendungsbereich von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB aus. Andere Autoren vertreten dagegen die Auffassung, dass in einem solchen Fall ein Grund für Erbunwürdigkeit vorliegt. Einige Autoren berufen sich jedoch auf Art. 540 Abs. 2 ZGB und vertreten die Ansicht, dass das Verlangen oder die vorherige Zustimmung des Erblassers als stillschweigende Verzeihung bzw. als Verzeihung im Voraus.
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Wie bereits oben dargelegt, findet Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB auf alle Fälle von Angriffen auf das Leben eines anderen Anwendung, unabhängig davon, ob sie strafrechtlich geahndet werden oder nicht. Diese Bestimmung verweist nicht auf das Strafrecht, und der Grund der Erbunwürdigkeit wird autonom nach den Regeln des Privatrechts bestimmt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass eine nach dem Strafgesetzbuch als Straftat definierte Tötung nicht zugleich einen Grund für Erbunwürdigkeit darstellt.
09/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_848/2023
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Gemäss Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann eine Verfügung von Todes wegen für ungültig erklärt werden, wenn der Erblasser im Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht verfügungsfähig war. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Erblasser nicht verfügungsfähig i.S.v. Art. 467 ZGB war. Nach Art. 16 ZGB ist jede Person urteilsfähig, sofern ihr nicht wegen ihres Kindesalters, geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Der Begriff der Urteilsfähigkeit umfasst einerseits eine intellektuelle Komponente, d.h. die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Folgen einer bestimmten Handlung zu erkennen, und andererseits eine willentliche Komponente, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Beurteilung der Umstände nach eigenem Willen zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern nach der Komplexität und Tragweite der jeweiligen Handlung. Bei Erwachsenen wird sie aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich vermutet. Daher obliegt es derjenigen Partei, welche deren Fehlen behauptet, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Um den Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen, hat die Rechtsprechung den Beweisgrad auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt. Wenn hingegen die allgemeine Lebenserfahrung das Gegenteil vermuten lässt – etwa bei einer Person, die infolge Alters oder Krankheit an einer geistigen Beeinträchtigung leidet –, hat die Gegenpartei den Gegenbeweis zu erbringen, dass der Erblasser seine letztwilligen Verfügungen in einem Moment der geistigen Klarheit getroffen hat. Eine Vermutung der Urteilsunfähigkeit besteht jedoch nur dann, wenn sich der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung in einem dauerhaften Zustand geistigen Abbaus infolge Alters oder Krankheit befand. Die Prüfung der Urteilsfähigkeit einer Person betrifft sowohl die Feststellung des Sachverhalts als auch die Rechtsanwendung. Feststellungen über den psychischen Gesundheitszustand einer Person, die Art und Schwere allfälliger Störungen sowie die Frage, ob sie in der Lage war, die Folgen ihres Handelns abzuschätzen und Versuchen zu widerstehen, ihren Willen zu beeinflussen, gehören zur Sachverhaltsfeststellung. Dagegen betrifft die Schlussfolgerung des Gerichts, ob die Person verfügungsfähig war oder nicht, die Rechtsanwendung.​
09/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2025
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Zwischenentscheide, mit denen ein Kostenvorschuss oder eine Sicherstellung der mutmasslichen Parteientschädigung verlangt wird, können grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, wenn im Säumnisfall, d.h. bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des verlangten Betrages, ein Nichteintretensentscheid droht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Partei, die gegen einen solchen Zwischenentscheid Beschwerde führt, darzutun, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht. Dies ist nur der Fall, wenn die vorschusspflichtige Partei finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu bezahlen, weshalb sie dies substanziiert darzutun hat. Für den Nachweis, dass die beschwerdeführende Partei den geforderten Kostenvorschuss nicht bezahlen kann, ist nicht der gleich strenge Massstab wie für den Nachweis der Mittellosigkeit im Sinn der unentgeltlichen Rechtspflege anzulegen.​
09/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_523/2024
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Der Erbteilungsprozess ist vom Dispositions- und vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht. Der Dispositionsgrundsatz besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz ist Ausdruck der Privatautonomie: Es sind die Parteien, die mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen, innerhalb deren sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf. Sie bestimmen, ob, wann, in welchem Umfang und wie lange sie (auf Klägerseite) einen Anspruch gerichtlich geltend machen bzw. (auf Beklagtenseite) anerkennen wollen. Dem Gericht ist es im Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 ZPO mit anderen Worten versagt, ausserhalb des durch die Rechtsbegehren bestimmten Streitgegenstands eigenmächtig Gesichtspunkte heranzuziehen und zu beurteilen. Soweit der Antrag der beklagten Partei mit demjenigen der klägerischen Partei übereinstimmt, ist das Gericht daran gebunden. Vom Dispositionsgrundsatz ist der Verhandlungsgrundsatz zu unterscheiden, der sich nicht an das Gericht, sondern an die Parteien richtet. Diese Regel beschlägt die Feststellung der Tatsachen und die dazugehörigen Beweismittel. Sie betrifft die Art und Weise, wie der Prozessstoff erarbeitet wird, ein bestimmtes Beweisergebnis also zustande kommt, und steht dem Untersuchungsgrundsatz gegenüber, der dem Gericht in gesetzlich eigens geregelten Fällen vorschreibt, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise von Amtes wegen zu erheben (Art. 55 Abs. 2 ZPO).
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Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich gemäss Art. 542 Abs. 2 ZGB sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben. Dieses "Recht an der Erbschaft" umfasst namentlich die Rechte des Erben als Mitglied der Erbengemeinschaft. Der Erbeserbe - und im Falle mehrerer Erbeserben jeder derselben - wird somit seinerseits Mitglied der Erbengemeinschaft mit genau denselben Rechten, wie sie sein Rechtsvorgänger besessen hat. Eine eigene Erbengemeinschaft im Sinn von Art. 602 ZGB bilden die Erbeserben hingegen in Bezug auf die Erbschaft ihres unmittelbaren Erblassers, zu der auch dessen - ihnen zugefallener - Anteil an der unverteilten Erbschaft gehört. Die Auseinandersetzung der (zweiten) Erbengemeinschaft der Erbeserben setzt in der Regel die vollständige oder teilweise Liquidation der ersten Erbengemeinschaft voraus, deren Mitglieder auch die Erbeserben sind. Die Erbschaften der beiden Gemeinschaften sind zu unterscheiden und haben je ihr eigenes Schicksal. Die angeführten Grundsätze zur Erbteilung in Fällen, in denen ein Erbe stirbt, nachdem er den Erbgang erlebt hat, betreffen Rechtsfragen. Das Recht hat das Gericht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO). Der Verhandlungsgrundsatz beschlägt demgegenüber die Feststellung der Tatsachen und die dazugehörigen Beweismittel.
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Können sich die Erben über den Anrechnungswert eines Grundstücks nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt (Art. 618 ZGB). Bei Bewertungsfragen bestimmt dabei das Bundesrecht, nach welchen Rechtsgrundsätzen (Methode, Massstab) die Bewertung vorzunehmen ist, wogegen die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Wertermittlung prinzipiell eine vom kantonalen Gericht abschliessend zu beurteilende Tatfrage darstellt. Die Dispositionsmaxime regelt die Bindung des Gerichts an die Rechtsbegehren der Parteien. Im Rechtsbegehren bringt eine Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu - mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens - um Rechtsschutz ersucht (Rechtsschutzantrag). Rechtsbegehren haben mithin Rechtsfolgen, nicht die Feststellung von Tatsachen zum Gegenstand. Dementsprechend ist auch die Dispositionsmaxime nicht auf die Feststellung von Tatsachen anwendbar. Daran ändert nichts, dass die Feststellung einer Tatsache als Rechtsbegehren formuliert wird.
09/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2024
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Im schweizerischen Steuerrecht ist die Behandlung von Trusts nicht eigens geregelt. Auch das schweizerische Zivilrecht kennt keine Normierung des Trusts. Die Schweiz hat einzig das Haager Trust-Übereinkommen ratifiziert, welches für die Schweiz am 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist. Es gibt demnach kein formelles Bundesgesetzesrecht, das den Trust vermögenssteuerrechtlich erfassen würde. Der Kanton Zürich hat ebenfalls keine eigene Regelung zur steuerlichen Zuordnung (oder Festsetzung) des Trustvermögens getroffen. Entsprechend ist für die Festsetzung des Vermögens auf Art. 13 Abs. 1 StHG abzustellen, der das gesamte Reinvermögen zum Objekt der Vermögenssteuer macht.
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Der Trust ist ein aus der angelsächsischen Rechtsordnung stammendes Rechtsverhältnis, welches dadurch entsteht, dass der Errichter (sog. "Settlor") auf der Grundlage einer Errichtungsurkunde (sog. "Trust Deed") bestimmte Vermögenswerte auf eine oder mehrere Personen (sog. "Trustees") überträgt mit der Aufgabe, diese zum Vorteil der Begünstigten (sog. "Beneficiaries") mit Wirkung gegenüber jedermann zu verwalten und zu verwenden. Bei einem Trust handelt es sich um verselbstständigtes Sondervermögen, das der "Trustee" getrennt vom Privatvermögen zu halten hat. Dabei ist der "Trustee" der Rechtsträger (sog. "Legal Owner") des Trustvermögens, wobei er aber gleichzeitig durch die Trusturkunde verpflichtet ist, alle diese Rechte im ausschliesslichen Interesse des "Beneficiary" zu wahren. Obwohl der Trust ursprünglich vom "Settlor" errichtet wird, ist er nach seiner Errichtung im Wesentlichen eine Rechtsbeziehung zwischen "Trustee" und den "Beneficiaries", welche sich primär nach der Trusturkunde und sekundär nach den spezifischen Trustnormen der anwendbaren Rechtsordnung richtet.
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Der Trust verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit; dies unterscheidet ihn wesentlich und entscheidend von einer Stiftung und nähert ihn stark der Treuhänderschaft an (ohne dieser aber zu entsprechen). Der Trust ist weiter kein Vertrag zugunsten Dritter, sondern ein einseitiger Willensakt des Errichters. Er entspricht auch nicht einer anderen ausländischen Personengesamtheit im Sinn von § 8 StG/ZH bzw. Art. 11 DBG. Der Trust selbst ist daher in der Schweiz grundsätzlich weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig. Nach geltender (Verwaltungs-) Praxis wird der Trust steuerlich grundsätzlich transparent behandelt. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass der Trust verschiedenartig errichtet werden kann. Je nachdem, ob der "Settlor" sich das Widerrufsrecht in der Trusturkunde vorbehalten hat oder nicht, wird zwischen "Revocable" und "Irrevocable" Trusts unterschieden. Weiter und abhängig davon, ob der Kreis der "Beneficiaries" und die Höhe der Zuwendungen in der Trusturkunde bereits festgelegt sind oder ob die Ausrichtung und Höhe der Zuwendungen im Ermessen der Trustees liegen, qualifiziert sich der Trust als "Fixed Interest" oder "Discretionary" Trust.
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Spezifisch für den "Irrevocable Fixed Interest Trust" ist gemäss Kreisschreiben, dass die Einzelheiten bezüglich der "Beneficiaries" und ihrer entsprechenden Rechte aus der Trusturkunde direkt hervorgehen. Der "Trustee" besitzt insoweit bei diesem Trusttyp keine Ermessensfreiheit bei der Zuteilung der Einkünfte und/oder Vermögenswerte des Trusts. Bei der Errichtung des "Irrevocable Fixed Interest Trusts" entledigt sich der "Settlor" definitiv seines Vermögens. Im Gegensatz zum "Discretionary Trust", bei welchem die Rechte der "Beneficiaries" bloss anwartschaftlicher Natur sind, steht dem "Beneficiary" eines "Fixed Interest Trust" ein klagbarer Vermögensanspruch zu. Die Kreisschreiben sehen vor, dass der "Beneficiary" des "Irrevocable Fixed Interest Trusts" dem Nutzniesser gleichgestellt werden kann, weshalb das Trustvermögen und die Trusterträge steuerlich dem "Beneficiary" zuzurechnen sind. Der "Beneficiary" unterliegt für seinen Anteil am Trustvermögen der Vermögenssteuer. Ist dieser Anteil nicht feststellbar, kann der Ertrag kapitalisiert werden, z.B. mit dem Kapitalisierungssatz gemäss Kursliste ESTV.
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Die in den Kreisschreiben enthaltene Regelung, wonach der "Beneficiary" bei "Irrevocable Fixed Interest Trusts" dem Nutzniesser gleichgestellt werden kann, ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Grundsatz vereinbar. Bei solchen Trusts ist davon auszugehen, dass dem "Beneficiary" das Trustkapital nie vollständig zufliessen wird; dem "Beneficiary" kommen insoweit ähnliche Rechte zu, wie sie auch der Nutzniesser hat (Besitz, Gebrauch und Nutzung der Sache; Art. 755 Abs. 1 ZGB). Gleichwohl bleibt der Zugriff des "Beneficiary" auf das Trustvermögen beschränkt. Für das vermögenssteuerrechtliche Substrat ist damit auf Art. 13 Abs. 1 StHG zurückzugreifen, wonach das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer unterworfen ist.
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Mit Bezug auf die Bestimmung des Substrats für die Erhebung der Vermögenssteuer ist die Besteuerung des Anteils eines "Beneficiary" am Trustvermögen mit Blick auf das verfassungsrechtliche Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) zu beurteilen. Lässt sich dieser Anteil nicht feststellen (was in den meisten Fällen zutreffen dürfte), erscheint die Besteuerung des kapitalisierten Ertrags des Trustvermögens geeignet, den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen bestmöglich Rechnung zu tragen. Die Erhebung der Vermögenssteuer auf den kapitalisierten Erträgen bietet jedenfalls dann, wenn der Anteil des "Beneficiary" am Trustvermögen nicht anteilsmässig bestimmbar ist, am besten Gewähr für eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Auch insoweit erscheint es angezeigt, die in den (Verwaltungs-)Weisungen enthaltenen vermögenssteuerrechtlichen Zuordnungen heranzuziehen.
08/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_347/2024 (BGE folgt)
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Gegenstand der Herabsetzungsklage sind (bestimmte) Verfügungen des Erblassers oder der Erblasserin, durch die der Pflichtteil der klagenden Partei verletzt worden sein soll. Mit ihr wird geklärt, ob die fragliche Verfügung der Herabsetzung unterliegt.
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Gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB verjährt die Herabsetzungsklage mit Ablauf eines Jahres vom Zeitpunkt an, in dem die Erbinnen oder Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkt der Eröffnung, bei den anderen Zuwendungen aber vom Tod der Erblasserin oder des Erblassers an gerechnet werden. Entgegen dem insoweit ungenauen Gesetzestext handelt es sich nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist.
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Die Jahresfrist nach Art. 533 Abs. 1 ZGB beginnt zu laufen, wenn die in ihrem Pflichtteilsanspruch verletzte Person die tatsächlichen Elemente kennt, die sie auf den Erfolg einer allfälligen Herabsetzungsklage vertrauen lassen. Der Fristbeginn setzt demnach Kenntnis des Klagegrunds voraus, d.h. Kenntnis der notwendigen Elemente zur Begründung der Herabsetzungsklage. Die verletzte Person muss daher sowohl um den Tod der Erblasserin oder des Erblassers als auch um die eigene Berufung und um die Existenz einer sie im Pflichtteil beeinträchtigenden Zuwendung wissen. Nicht nötig ist Kenntnis des genauen Ausmasses der Pflichtteilsverletzung oder dass der Herabsetzungsanspruch beziffert werden kann. Die Pflichtteilsverletzung muss aber für wahrscheinlich gehalten werden. Liegt kein vollständiger Ausschluss von der Erbfolge vor, bedingt dies eine ungefähre Kenntnis der Höhe des Nachlasses. Was die verletzte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt wusste oder nicht wusste, ist Tatfrage, womit das Bundesgericht, ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen vorbehalten, insoweit an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist. Ob die der betroffenen Person bekannten tatsächlichen Elemente ausreichen, um die Verwirkungsfrist beginnen zu lassen, ist hingegen eine durch das Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage.
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Die einjährige Verjährungsfrist wird erst bei Kenntnis des Klagegrundes, mithin der notwendigen (tatsächlichen) Elemente zur Begründung der Herabsetzungsklage, ausgelöst. Eine exakte juristische Erfassung der tatsächlichen Geschehnisse durch den betroffenen Pflichtteilserben oder die betroffene Pflichtteilserbin kann für den Beginn des Fristenlaufs aber nicht verlangt werden.
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Das Bundesgericht hat sich bisher nicht dazu geäussert, wie die Regelung von Art. 533 Abs. 1 ZGB bei Vorhandensein lebzeitiger Zuwendungen an mehr als eine Person anzuwenden ist, von denen zu verschiedenen Zeitpunkten Kenntnis genommen wird. In der Lehre finden sich hierzu nur vereinzelte Aussagen: Eine Auffassung geht dahin, dass die Frist für die Herabsetzungsklage gegen jeden einzelnen von mehreren Zuwendungsempfängern erst dann zu laufen beginnt, wenn die Pflichtteilserbin über die nötigen Kenntnisse für eine Klage gegen die betreffenden Zuwendungsempfänger verfügt. Nach einer anderen Lehrmeinung soll die Frist von einem Jahr grundsätzlich einheitlich bei Kenntnisnahme der ersten Pflichtteilsverletzung zu laufen beginnen. Ein neuer Fristentlauf werde nur dann ausgelöst, wenn die Pflichtteilserbin nach Abschluss eines Herabsetzungsverfahrens Kenntnis von weiteren Zuwendungen an nicht in den ursprünglichen Prozess involvierte Personen erhalte. In diesem Fall habe die betreffende Person nicht in den vorherigen Prozess einbezogen werden können, wozu nach Möglichkeit die Pflicht bestehe.
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Mit der Herabsetzungsklage kann eine Pflichtteilserbin oder ein Pflichtteilserbe die Herabsetzung von Vermögensverfügungen (von Todes wegen oder unter Lebenden) verlangen, soweit diese den Pflichtteil verletzen. Die Herabsetzung dient dem Schutz der Erbin oder des Erben vor derartigen Verfügungen, die aber bis zur erfolgreichen Anfechtung gültig sind. Die mit dieser Klagemöglichkeit verbundene Unsicherheit über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung soll möglichst rasch beseitigt werden, weshalb die Herabsetzungsklage gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB einer relativ kurzen einjährigen Verwirkungsfrist unterliegt und für den Beginn des Fristenlaufs Kenntnis des genauen Ausmasses der Pflichtteilsverletzung nicht notwendig ist. Die angesprochene Schutzfunktion kann die Bestimmung indes nur dann wahrnehmen, wenn die Verwirkungsfrist erst ab Kenntnisnahme der wesentlichen Elemente für eine Klage zu laufen beginnt. Andernfalls droht der Verwirkungseintritt, bevor der Herabsetzungsanspruch geltend gemacht werden kann. Zu den wesentlichen Elementen, die eine Partei kennen muss, um eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einreichen zu können, gehört die Identität der beklagten Person. Solange die Pflichtteilserbin die Identität des Zuwendungsempfängers nicht kennt, kann die Verwirkungsfrist des Art. 533 Abs. 1 ZGB daher nicht zu laufen beginnen.
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Im Ergebnis beginnt der Lauf der einjährigen Frist für die Herabsetzungsklage bei jedem einzelnen Zuwendungsempfänger erst dann, wenn die Pflichtteilserbin über die notwendigen Kenntnisse für die jeweilige Klage verfügt. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass die Frist für die Klage gegen eine weitere Zuwendungsempfängerin verkürzt wird, wenn bereits eine Herabsetzungsklage hängig ist. Den Pflichtteilserben steht ab dem Zeitpunkt, in dem sie über die notwendigen Kenntnisse für eine Klage verfügen, eine Frist von einem Jahr zu.
08/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_647/2024
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Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Es ist denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und insoweit urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist.
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Das Bundesgericht zählt die Errichtung eines Testaments allgemein zu den eher anspruchsvolleren Geschäften, jedenfalls dann, wenn kompliziertere Verfügungen getroffen werden. Mit Blick auf den Grundsatz der Relativität der Urteilsfähigkeit ist freilich jeder konkrete Einzelfall zu prüfen. Unter gewissen Umständen kann die Errichtung eines Testaments also durchaus ein Geschäft einfacherer Natur sein. Eine letztwillige Verfügung ist hingegen insbesondere dann als kompliziert anzusehen, wenn sie auf komplexen Entscheidungsgrundlagen beruht und schwierig zu beurteilende Auswirkungen hat. Die Komplexität der Verfügung von Todes wegen ist somit ein relevanter Parameter für die Urteilsfähigkeitsprüfung. So kann ein einfaches Testament auch von einer Person errichtet werden, die bezüglich komplexeren Anordnungen nicht urteilsfähig wäre.
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Die Urteilsfähigkeit ist die Regel. Sie wird vermutet. Folglich hat derjenige, der deren Nichtvorhandensein behauptet, dies zu beweisen. Wenn der Geisteszustand einer verstorbenen Person in Frage steht, gilt ein erleichtertes Beweismass und es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Führt die Lebenserfahrung - etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten - zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen. Der Gegenpartei steht in diesem Fall der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit aufgrund ihrer allgemeinen Gesundheitssituation im massgeblichen Zeitpunkt in einem luziden Intervall gehandelt hat. Sodann kann sie aufzeigen, dass die Person trotz ihres Allgemeinzustandes mit Bezug auf die streitige Handlung in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln. Gelangt das Gericht jedoch direkt zu einer Überzeugung hinsichtlich der Urteilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit des Erblassers bezogen auf die angefochtene letztwillige Verfügung, werden die dargelegten Vermutungen allesamt obsolet, weil diesfalls nicht Beweislosigkeit vorliegt, sondern ein positives Beweisergebnis.​
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Eine wichtige Ursachen-Fallgruppe für eine potenzielle Urteilsunfähigkeit des Erblassers sind Demenzerkrankungen. Allerdings begründet nicht bereits das Vorliegen einer Krankheit oder Störung eine Urteilsunfähigkeit, sondern erst die rechtliche Einstufung derselben mit Blick auf die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln. Während Menschen mit Demenz im Frühstadium in der Regel durchaus noch urteilsfähig sind, wird bei einer Demenzerkrankung irgendwann unweigerlich ein Zustand erreicht, in dem eine Person in umfassender Weise urteilsunfähig ist. Es ist deshalb im Einzelfall zu bestimmen, ob eine Person mit Bezug auf eine konkrete letztwillige Verfügung oder einen konkreten Erbvertrag trotz Demenz urteilsfähig ist.
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Das Gericht hat den Entscheid über die Testierfähigkeit anhand der gesamten Umstände zu treffen. Die Feststellungen über den geistigen Zustand einer Person und über Art und Tragweite möglicher störender Einwirkungen auf das Denkvermögen sowie die Feststellung, ob und inwieweit eine bestimmte Person die Folgen ihres Handelns beurteilen und Versuchen der Beeinflussung durch Dritte ihren eigenen Willen entgegensetzen konnte, betreffen Tatfragen. Von den tatsächlichen Feststellungen über den Geisteszustand des Erblassers ist die Rechtsfrage zu unterscheiden, ob von diesem geistigen Gesundheitszustand auf die Urteilsfähigkeit zu schliessen ist, soweit dieser Schluss vom Begriff der Urteilsfähigkeit selbst bzw. von der allgemeinen Lebenserfahrung oder vom hohen Grad der Wahrscheinlichkeit abhängt, der für den Ausschluss der Urteilsfähigkeit erforderlich ist. Die Frage, ob eine komplexe Verfügung vorliegt, also die Beurteilung des Schwierigkeitsgrades eines Testamentes, stellt ebenfalls eine Frage rechtlicher Natur dar.
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Erkrankungen des Geistes, die sich nicht in akuten Erscheinungen, sondern in einer allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte äussern, bleiben dem ungeübten Beobachter leicht verborgen. Die umgekehrte Ausgangslage ist allerdings ebenfalls denkbar. Die Einschätzung von verantwortungsbewussten Personen, die den Erblasser gut kannten, kann für die Beurteilung der Testierfähigkeit deshalb durchaus Gewicht haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich deren Aussagen auf konkrete Handlungen und Tatsachen beziehen. Im Rahmen der Beweiswürdigung entscheidend ist stets eine Gesamtbetrachtung des ganzen erhobenen Beweismaterials.
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Nicht jedes Testament ist per se ein komplexes Rechtsgeschäft. Die Komplexität einer Verfügung von Todes wegen ist von der Komplexität des Nachlassvermögens zu unterscheiden. Aus diesem Grund darf von komplexen Verhältnissen hinsichtlich des Vermögens bzw. der Erbschaft nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass diesfalls auch der Verfügungsinhalt kompliziert sei. Das Bundesgericht stufte eine Verfügung, in welcher lediglich der Sohn auf den Pflichtteil gesetzt und in bar abgefunden wurde, als einfache Anordnung ein.
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In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit nicht gefragt werden soll, ob der Erblasser vernünftig gehandelt hat, ob seine Anordnungen gerecht, d.h. recht und billig, erscheinen. Die Prüfung der Urteilsfähigkeit darf nicht zu einer Inhaltskontrolle des Rechtsgeschäfts werden. Demgegenüber kann eine "absurde" Verfügung ein Indiz für fehlende Urteilsfähigkeit sein. Um die Vernünftigkeit subjektiver erfassen zu können, ist dabei zu berücksichtigen, welche Werte der Erblasser bisher vertreten hat.
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Die Möglichkeit, fremder Willensbeeinflussung zu widerstehen, ist neben dem Fall, in welchem eine Willensschwäche in dem Sinne vorliegt, dass jemand gar nicht dazu kommt, einen eigenen Willen zu bilden, sondern kritiklos einen fremden Willen zum eigenen macht, auch in der Konstellation nicht gegeben, in welcher jemand zwar zur Bildung eines eigenen Willens fähig ist, diesen jedoch, dem Einfluss Dritter gehorchend, nicht zu äussern vermag. Dabei kann nicht immer ein strenger Beweis dafür verlangt werden, dass eine Beeinflussung stattgefunden hat. Es muss insb. bei letztwilligen Verfügungen genügen, wenn die Umstände es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass auf den Erblasser Einfluss ausgeübt wurde. Dass der Beeinflussungsversuch wirksam war, braucht nicht besonders nachgewiesen zu werden, sondern ist zu vermuten, wenn einerseits eine abnorme Beeinflussbarkeit feststeht und andererseits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass eine Beeinflussung versucht wurde. Die Vermutung gilt somit nur für die Kausalität ("wirksam"), nicht hingegen für den Beeinflussungsversuch und die Beeinflussbarkeit. Die Beeinflussbarkeit wird mit "abnorm" umschrieben. Gemeint ist damit allgemein, dass die Anforderungen an die Testierfähigkeit nicht überspannt werden dürfen, soll doch der Erblasser auch in prekären Situationen physischer oder psychischer Belastung oder Schwäche verfügen dürfen.
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Indizien zur Urteilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit können sich unter Umständen auch aus den Begleitumständen bei der Testamentserrichtung ergeben.
08/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF250033
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Nach langjähriger, gefestigter Praxis trägt die im Rahmen der Protokollierung der Ausschlagung entstehenden Kosten die Person, welche die Ausschlagung erklärt hat. Dies ist gerechtfertigt, ruft die ausschlagende Person die Behörden doch im eigenen Interesse an, etwa zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers.
08/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF250066
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Die Eröffnung eines Testaments gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat. Das Erbrecht regelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person und beschränkt sich auf deren Vermögenswerte. Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO.
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Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten.
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Im Rahmen der Testamentseröffnung hat das Eröffnungsgericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen, soweit dies für die ihm obliegenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforderlich ist. Diese Auslegung des Eröffnungsgerichtes hat dabei aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung. Bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung ist in erster Linie vom Wortlaut des Testamentes auszugehen; ergibt sich bereits daraus betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen. Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, darf das Gericht das Geschriebene unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen und kann es auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente (sog. Externa) zur Auslegung heranziehen, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen.
08/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RB250017
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Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt das Gesetz nicht näher. Die Kriterien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrensdauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen. Rechtfertigen objektive Elemente die Verzögerung, liegt keine Unrechtmässigkeit vor. Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörden. Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen. Gewisse "tote Zeiten" sind dem Gericht nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Mangelhafte Organisation, strukturbedingte Arbeitsüberbelastung, ungenügende Anzahl der Richter oder Gerichtsschreiber vermögen hingegen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen.
07/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_236/2025
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Der Willensvollstrecker steht von Gesetzes wegen in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters und damit unter der Aufsicht der Behörde, bei der die Erben gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massnahmen Beschwerde erheben können (Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB). Gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB hat er den Willen des Erblassers zu vertreten; er gilt insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Hinsichtlich der Zweckmässigkeit der Massnahmen zur Ausübung seines Amtes verfügt der Willensvollstrecker über einen grossen Ermessensspielraum. Dieser ist aber auf die Verwaltung der Erbschaft beschränkt.
Zieht der Willensvollstrecker zur Erledigung seiner Aufgaben Drittpersonen wie zum Beispiel Fachpersonen bei und ist er mit der Verwaltungsratspräsidentin der beauftragten Drittperson verheiratet bzw. hat er zu ihr ein nahes persönliches Verhältnis, ist die Auffassung nicht zu beanstanden, dass hier ein gewisser Interessenkonflikt besteht und der Willensvollstrecker daher verpflichtet gewesen wäre, die Erben vorgängig darüber aufzuklären.
Den Willensvollstrecker treffen verschiedene Auskunftspflichten und er ist insbesondere (und grundsätzlich jederzeit) verpflichtet, die Erben umfassend zu informieren und ihnen Akteneinsicht zu gewähren.​​
07/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_535/2022
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Ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 Bst. b BGG schliesst einen (oder mehrere) Streitgenossen vom Verfahren aus, während der Prozess zwischen den übrigen Parteien seinen Fortgang nimmt. Der Entscheid ist für die ausgeschlossene Partei mithin endgültig. Weder werden dieser Partei weitere Verfügungen und Entscheide eröffnet, noch können die anderen Parteien gegen sie gerichtete Rechtsbegehren stellen. Aus welchem Grund die betreffende Partei von der Streitsache ausgeschlossen wurde, ist nicht von Belang. In Frage kommen sowohl prozessuale Gründe, etwa die fehlende Zuständigkeit, als auch solche des materiellen Rechts, zum Beispiel die fehlende Aktiv- oder Passivlegitimation, die Verjährung der Forderung oder die Verwirkung der Klage. In diesem Sinn führt etwa die Zulassung der Einrede der abgeurteilten Sache gegenüber einzelnen einfachen Streitgenossen zu einem Teilentscheid nach Art. 91 Bst. b BGG.
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Die Aktivlegitimation ist die Berechtigung der klagenden Partei, den eingeklagten Rechtsanspruch in eigenem Namen geltend zu machen. Sie ist eine Frage des materiellen Rechts und bestimmt sich bei bundesrechtlichen Ansprüchen nach den fraglichen Normen des Bundesrechts. Entsprechend führt ihr Fehlen unabhängig von den weiteren Anspruchsvoraussetzungen zur Abweisung der Klage. Beschlägt die Aktivlegitimation ausschliesslich die Frage, wer einen Anspruch als Rechtsträger geltend machen kann, so ist mit ihrer Bejahung auch noch nicht darüber entschieden, ob auch die weiteren materiellen Voraussetzungen für eine Gutheissung der Klage erfüllt sind, der Anspruch überhaupt und in dem vom Kläger behaupteten Umfang besteht und noch klagbar ist. Als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs hat das Gericht die Aktivlegitimation (wie auch die Passivlegitimation als deren Gegenstück auf der Beklagtenseite) von Amtes wegen zu prüfen. Das gilt aber nur für die Rechtsanwendung und nicht für den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt. Diesbezüglich obliegt der klagenden Partei der Beweis der Tatsachen, aus denen sie ihre Aktivlegitimation herleitet. Dabei handelt es sich allerdings um implizit vorgebrachte Tatsachen, das heisst um Tatsachen, die ohne Weiteres in den ausdrücklichen Vorbringen des Klägers zur substanziierten Geltendmachung des behaupteten Anspruches mitenthalten sind. Die klagende Partei muss die Tatsachen, aus denen sich ihre Aktivlegitimation ergibt, deshalb nur dann eigens behaupten und die entsprechenden Beweismittel offerieren, wenn die beklagte Partei die Aktivlegitimation bestreitet.
Gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB kann jeder Erbe die Teilung der Erbschaft verlangen. Seine Erbteilungsklage muss sich gegen alle anderen Erben richten und führt zu einem Urteil mit Wirkung für alle Erben. Die Stellung als Erbe ergibt sich entweder aus dem Gesetz (gesetzlicher Erbe; Art. 457 ff. ZGB) oder aus einer Verfügung von Todes wegen des Erblassers (eingesetzter Erbe; Art. 483 ZGB). Aktivlegitimiert zur Erbteilungsklage ist demnach jeder einzelne gesetzliche oder eingesetzte Erbe, wobei auch mehrere Erben als einfache Streitgenossenschaft gemeinsam klagen können. Nicht aktivlegitimiert sind die mit einem Vermächtnis (Art. 484 ZGB) bedachten Personen. Sie müssen ihre Ansprüche gegebenenfalls mittels der Vermächtnisklage (Art. 601 ZGB) geltend machen.
Was der Erblasser wollte, im hier gegebenen Kontext: ob er die Beschwerdeführerin testamentarisch als Erbin einsetzen oder mit einem Vermächtnis begünstigen wollte, bestimmt sich nach dem wirklichen Willen des Erblassers. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt dieser für sich selbst betrachtet keine klare Aussage, so dürfen ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Beweismittel zur Auslegung herangezogen werden; immer aber kommt es einzig darauf an, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte. Allerdings lässt sich gerade bei letztwilligen Verfügungen die Frage nach dem tatsächlichen inneren Willen des Erblassers nicht von der Rechtsfrage trennen, ob der ermittelte Wille auch einen genügenden formellen Ausdruck im Testament gefunden hat.
Der Erbteilungsprozess untersteht dem Dispositionsgrundsatz. Mithin kann sich aus den Rechtsbegehren der Parteien eine Einschränkung der Kompetenz des Teilungsgerichts ergeben. Namentlich kann sich das Teilungsgericht im Rahmen der Rechtsbegehren darauf beschränken, materiell-rechtliche Einzelfragen der Teilung zu entscheiden und damit die Voraussetzung für eine spätere vertragliche Erbteilung zu schaffen.
Als doppelseitige Klage ermöglicht die Erbteilungsklage jeder involvierten Partei, eigene Anträge zu stellen, ohne formell Widerklage erheben zu müssen, wobei das Gericht an übereinstimmende Anträge - entsprechend dem oben erläuterten Dispositionsgrundsatz - gebunden ist. Die Doppelseitigkeit der Klage bedeutet, dass jede Partei sowohl Klägerin als auch Beklagte ist. Die Formulierung der Rechtsbegehren bereitet bei den doppelseitigen Klagen bisweilen Schwierigkeiten, weshalb die Praxis diesbezüglich in der Regel grosszügig ist.
Nach Massgabe von Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung vor der Hauptverhandlung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (Bst. a) oder die Gegenpartei zustimmt (Bst. b). Eine Klageänderung im Sinne der zitierten Norm liegt vor, wenn entweder ein bis anhin geltend gemachter Rechtsschutzanspruch geändert oder ein neuer Rechtsschutzanspruch geltend gemacht wird. Der Inhalt eines Rechtsschutzanspruchs ergibt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus dem Klage- oder Rechtsbegehren und dem behaupteten Tatsachenfundament, auf das sich das Begehren stützt. Von der Klageänderung zu unterscheiden ist die Klageanerkennung, das heisst die einseitige Erklärung der beklagten Partei gegenüber dem Gericht, dass sie sich dem klägerischen Rechtsbegehren (gegebenenfalls auch nur teilweise) unterzieht. Die Klageanerkennung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 208 Abs. 2, 241 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Beendigung des Verfahrens.
Die Sachlegitimation zur Erbteilungsklage bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Um die Frage zu beantworten, ob sich der Kreis der am Verfahren Beteiligten mit den zur Sache legitimierten Personen deckt, hatte das Obergericht als Teilungsgericht daher (im Sinne einer Vorfrage) den Kreis der Erben zu ermitteln. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegner davon absahen, die (vollumfängliche) Abweisung der Klage der Beschwerdeführerin zu beantragen, um diese (als blosse Vermächtnisnehmerin) vom Erbteilungsprozess auszuschliessen. Die Sachlegitimation der Beschwerdeführerin kann im Erbteilungsprozess als Rechtsfrage gar nicht Gegenstand einer (impliziten) Klageanerkennung sein. Denn eine Klageanerkennung bezieht sich auf die gestellten Klagebegehren und nicht auf die Rechtsfragen, die sich im Streit um diese Anträge stellen und deren Beantwortung dem Gericht vorbehalten ist. Ob die Beschwerdeführerin zum Kreis der Erben zählt und (als Folge davon) zur Erbteilungsklage legitimiert ist, beschlägt - anders ausgedrückt - nicht das Rechtsbegehren, mit dem die klagende Partei dem Gericht bekannt gibt, was sie zugesprochen erhalten will, sondern das tatsächliche Klagefundament, mithin die (auf einer gewillkürten Erbfolge gründende) Erbenstellung, auf die sich die Beschwerdeführerin stützt. Die Sachlegitimation ist auch keine Tatsache, die im Zivilprozess als bestritten oder als zugestanden gelten könnte (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).
Im Ergebnis kam die Vorinstanz (das Obergericht) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin (lediglich) einen Anspruch auf ein Vermächtnis hat und sie vom Erbteilungsprozess ausgeschlossen ist.
Die Auslegung von Testamenten ist willensorientiert; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung. Es kommt also nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten. Massgebend ist einzig, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte. Dieser Wille ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich zunächst allein anhand der schriftlich festgehaltenen Anordnungen zu ermitteln. Sind diese schriftlichen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, darf das Gericht das Geschriebene unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen. Es kann auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente zur Auslegung heranziehen, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen. In gleicher Weise kann sich das Gericht auf die allgemeine Lebenserfahrung abstützen oder die Verfügung in favorem testamenti auslegen, das heisst von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige wählen, welche die Aufrechterhaltung der Verfügung ermöglicht. In jedem Fall setzt die Auslegung der Willenserklärung des Erblassers voraus, dass ein animus testandi aus der Verfügung hervorgeht. Durch die Auslegung darf nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist. In diesem Sinn darf das Gericht so genannte Externa nur insoweit zur Auslegung heranziehen, als sie ihm erlauben, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck kommt. Dabei ist nach Art. 18 Abs. 1 OR, der bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen Anwendung findet (Art. 7 ZGB), der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen.
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Nach Art. 560 Abs. 1 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. Die Erbschaft umfasst (unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen) die Forderungen, die dinglichen Rechte und den Besitz des Erblassers, aber auch seine Schulden, die zu persönlichen Schulden der Erben werden (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Die Erbfolge des ZGB wird somit vom Grundsatz der Gesamtnachfolge (Universalsukzession) beherrscht. Das bedeutet, dass die einzelnen Vermögensgegenstände des Erblassers nicht je gesondert auf die Erben übergehen, sondern der ganze Inbegriff vererblicher Verhältnisse, in denen der Erblasser bei seinem Tode gestanden ist, als eine geschlossene Einheit - eben als Erbschaft oder Nachlass - auf die Erben übergeht. Diese Gesamtnachfolge kann vom Erblasser nicht wegbedungen werden; sie charakterisiert geradezu den erbrechtlichen Vermögensübergang. Gemäss Art. 483 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen. Art. 560 Abs. 1 ZGB unterscheidet nicht zwischen gesetzlichen und eingesetzten Erben. Dass das Prinzip der Universalsukzession gleichermassen für die eingesetzten Erben gilt, zeigt sich im Übrigen an Art. 560 Abs. 3 ZGB, der klarstellt, dass der Erwerb der Erbschaft durch die eingesetzten Erben auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen wird. Auch die Einsetzung eines oder mehrerer Erben bedeutet demnach, dass diese Personen zu Gesamtnachfolgern werden. Materiell steht dem (gesetzlichen oder eingesetzten) Erben somit ein Anspruch auf eine Quote des Nachlassvermögens bzw. auf einen Anteil an der Liquidation der Erbengemeinschaft zu.
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Art. 483 ZGB schreibt dem Erblasser nicht vor, für die Erbeinsetzung eine bestimmte Terminologie oder Ausdrucksweise zu verwenden. Entsprechend ist der Erblasser grundsätzlich auch frei in der Art und Weise, wie er den Bruchteil umschreibt, den er als Erbschaft jemandem zuwenden will. In Art. 483 Abs. 2 ZGB, wonach als Erbeinsetzung jede Verfügung zu betrachten ist, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll, unterstellt das Gesetz, dass der Umfang der Erbeinsetzung auch anders als durch Angabe einer Bruchzahl bestimmt werden kann. Wendet der Erblasser einer Person jedoch bestimmte Vermögenswerte zu, so ist nach der Lehre ein Vermächtnis anzunehmen, ermöglicht das Gesetz dem Erblasser mit dieser Verfügungsart doch gerade, einem Bedachten einen Vermögensvorteil, beispielsweise eine Erbschaftssache, zuzuwenden, ohne ihm die Stellung eines Gesamtnachfolgers zu verleihen.
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07/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF250043
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Die Eröffnung letztwilliger Verfügungen nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Inhalts der letztwilligen Verfügung und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die betroffenen Personen, um sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild zu machen. Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Das Eröffnungsgericht hat dafür eine vorläufige Prüfung und Auslegung der letztwilligen Verfügung vorzunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Das Obergericht prüft nach ständiger Praxis lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist.
Die Aufgabe einer Sendung bei einer Poststelle im Ausland genügt zur Fristwahrung nicht. Zwecks Fristwahrung muss die Sendung einer inländischen Poststelle übergeben werden bzw. muss sie entweder am letzten Tag der Frist beim Gericht eingehen oder vor Fristablauf von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung übernommen worden sein.​​
07/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF250064
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Die Eröffnung eines Testaments gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat. Das Erbrecht regelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person und beschränkt sich auf deren Vermögenswerte. Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO.​​
07/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF250036
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Die Eröffnung eines Testaments – in deren Rahmen das Testament ausgelegt wird – gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat. Erbrechtliche Angelegenheiten sind naturgemäss vermögensrechtlicher Art, was auch für die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln – wie die Testamentseröffnung – gilt.​​
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Das Einzelgericht nimmt im Rahmen der Testamentseröffnung vom Inhalt einer letztwilligen Verfügung Kenntnis und teilt diesen den bekannten Erben mit. Es hat dabei nur eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen, soweit dies für die von ihm zu treffenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforderlich ist. So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbenbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wem nach dem Wortlaut des Testaments Erbenstellung zukommt. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter, d.h. sie ist für die materielle Rechtslage unpräjudiziell. Über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Gericht vorbehalten.
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Nebst der Eröffnung hat das Einzelgericht auch Mitteilungen nach Art. 558 ZGB vorzunehmen. Gemäss dieser Bestimmung erhalten alle an der Erbschaft Beteiligten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht. Diese Mitteilung dient der Information aller am Nachlass Beteiligten über die vorhandenen Verfügungen und deren Inhalt, damit sie ihre Rechte geltend machen können. Gegenüber Vermächtnisnehmern umfasst die Mitteilung nur denjenigen Teil der letztwilligen Verfügung, der sie betrifft. In der Zürcher Praxis erfolgt diese Mitteilung in Form einer Vermächtnisanzeige. Allerdings kommt einer Vermächtnisanzeige weder für den Bestand eines Vermächtnisses Bedeutung zu noch löst sie eine Frist für eine Vermächtnisklage aus. Der Mitteilung kommt jedoch insofern grosse Bedeutung zu, als ein Vermächtnisnehmer in der Regel erst dadurch Kenntnis von einer entsprechenden Anordnung im Testament erhält.
07/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF250049
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Die Testamentseröffnung gemäss Art. 556 ff. ZGB gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbgangs. Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme, welche die Bekanntgabe des Verfügungsinhalts bezweckt. Zudem soll den anwesenden Personen eine Kontrollmöglichkeit eingeräumt werden, sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen zu können, z.B. betreffend Prüfung von Streichungen oder Einschiebungen, Echtheit des Dokuments oder Erfüllung der gesetzlichen Formerfordernisse. Deshalb besteht auch die Pflicht, alle letztwilligen Verfügungen unverweilt der Behörde zur Eröffnung einzuliefern (Art. 556 Abs. 1 und 2 ZGB). Auf der einen Seite hat das Gericht somit die Erben zu ermitteln, um diese gegebenenfalls vorzuladen, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Mit der Eröffnung beginnt unter anderem die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen. Andererseits hat das Eröffnungsgericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibt, prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist​​​.
06/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2024 (BGE folgt)
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Mit der paulianischen Anfechtung eines Erbverzichtsvertrags hat sich das Bundesgericht bereits befasst. Es hielt fest, der Erbverzicht sei weder eine Schenkung noch eine unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (Schenkungspauliana). Der vorliegende Fall gibt Anlass zur Klärung der Frage, ob ein Erbverzichtsvertrag vom objektiven Tatbestandsmerkmal der Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG erfasst ist. Mit dem Erbverzichtsvertrag gemäss Art. 495 ff. ZGB verzichtet der Erbe nicht auf ihm bereits zustehendes Vermögen, sondern lediglich auf eine Anwartschaft. Der Erblasser kann bis zum Todeszeitpunkt frei über sein Vermögen verfügen, so dass sich die Hoffnung der Gläubiger auf zukünftiges Vollstreckungssubstrat selbst bei einem Pflichtteilserben zerschlagen kann. Anwartschaften oder Rechte mit ungewisser Entstehung und von ungewissem Umfang, wozu insbesondere auch die Erbanwartschaft gehört, sind unpfändbar. Sie gehören damit nicht zum verwertbaren Vermögen. Der Verzicht auf eine Erbanwartschaft ist demnach keine gemäss Art. 288 SchKG anfechtbare Handlung.​​
06/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB240041
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Die an einem Erbgang beteiligten (gesetzlichen und eingesetzten) Erben trifft untereinander eine Auskunftspflicht (Art. 607 Abs. 3 ZGB; Art. 610 Abs. 2 ZGB). Diese dient dem Gebot der Gleichberechtigung der Erben und damit der fairen Nachlassabwicklung. Sie erstreckt sich nach der Rechtsprechung auf alles, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erscheint, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen, namentlich auch auf Zuwendungen unter Lebenden, die möglicherweise der Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) oder der Herabsetzung (Art. 527 ZGB) unterliegen. Der Auskunftspflicht unterstehen auch Dritte, welche in die Teilung einbezogen sind, wie insbesondere der Willensvollstrecker, sowie Personen, die den Erben möglicherweise erbrechtlich verpflichtet sind, wie Schenkungsempfänger, Besitzer von Erbschaftsgegenständen oder weitere mit der Erbschaft oder der Teilung befasste Personen.​
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Von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird ein Auskunftsanspruch in eingeschränktem Umfang auch Pflichtteilserben zugestanden, die vom Erblasser übergangen oder enterbt wurden (sog. virtuelle Erben). Eine Ausdehnung dieses Informationsanspruchs auf in späteren Testamenten übergangene eingesetzte Erben (sog. virtuelle Testaterben) wird in der neueren Literatur zwar diskutiert. Sie ist in der Lehre jedoch weder allgemein anerkannt, noch lässt sie sich mit der bereits bei Pflichtteilserben restriktiven bundesgerichtlichen Praxis in Einklang bringen. Der virtuelle Testaterbe mag zwar verglichen mit einem ausgewiesenen Nichterben näher am Nachlass sein und insofern über eine gewisse Sonderstellung verfügen. Im Gegensatz zum Pflichtteilserben, dessen Anspruch auf einen Teil des Nachlassvermögens unter Vorbehalt einer an strenge Voraussetzungen geknüpften Enterbung gesetzlich garantiert ist, beruht der Anspruch von virtuellen Testaterben im Ansatz jedoch auf einer blossen Wahrscheinlichkeit. Insofern rechtfertigt sich mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Informationsanspruchs virtueller Erben auch eine unterschiedliche rechtliche Behandlung der beiden Tatbestände. Es ist folglich davon auszugehen, dass sie ihren Auskunftsanspruch nicht auf ihre Stellung als virtuelle Testaterben stützten können, sondern ihr Auskunftsanspruch, was ihre Aktivlegitimation angeht, von ihrer Stellung als eingesetzte Erben abhängt.
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​Beim erbrechtlichen Auskunftsanspruch handelt sich um einen eigenständigen zivilrechtlichen Leistungsanspruch, der prozessual auch als solcher zu behandeln ist. Die Voraussetzungen des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs sind vom Kläger folglich prozessrechtskonform darzulegen. Dem Wesen des Informationsanspruchs entsprechend muss einzig nicht bewiesen sein, wonach gesucht wird. Der Ansprecher hat insoweit lediglich darzutun, dass die auskunftspflichtige Tatsache geeignet erscheint, die Teilung zu beeinflussen. Umgekehrt hat sich das Gericht mit allen Anspruchsvoraussetzungen auseinanderzusetzen, bevor es über diesen entscheidet. Macht das Erbrecht den Informationsanspruch des Ansprechers wie erwogen vom Bestehen eines besonderen Bezugs zum in Frage stehenden Nachlass (Erbenstellung) abhängig, muss namentlich auch dieser Bezug im Zeitpunkt des Entscheids geklärt sein, sofern das Auskunftsbegehren nicht aus anderen Gründen abgewiesen werden muss.
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Der Streitwert von Auskunftsbegehren entspricht angesichts des lediglich präparatorischen Charakters derselben einem Bruchteil der vermögenswerten Interessen der klagenden Partei. Dem Gericht kommt in diesem Rahmen bei dessen Festsetzung ein erhebliches Ermessen zu, wobei die Rahmenobergrenze in der Regel bei 40% der vermögenswerten Interessen der klagenden Partei gesehen wird.
06/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB240010
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Der Begriff der Nichtigkeit ist im erbrechtlichen Kontext nicht klar umrissen und wird in einem weiteren Verständnis mit dem Begriff der Unwirksamkeit gleichgesetzt. So verstanden umfasst er alle Tatbestände ungültiger bzw. nur dem Schein nach bestehender Verfügungen von Todes wegen, die nicht unter Art. 519 bis 521 ZGB fallen.​
06/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB240033
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Für die Bestimmung der einzig nach binnenrechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmenden örtlichen Zuständigkeit ist gemäss Art. 28 Abs. 1 ZPO das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin zuständig. Gemäss Art. 10 Abs. 2 ZPO bestimmt sich der Wohnsitz einer Person – für die Zwecke der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit – nach schweizerischem Sachrecht, d.h. nach Art. 23 ff. ZGB, wobei (einzig) die Spezialbestimmung von Art. 24 ZGB unanwendbar bleibt. Für die Beurteilung der Frage, wo die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes im Jahr 2000 ihren Wohnsitz gehabt hat, ist das damals in Kraft stehende materielle Zivilrecht anwendbar ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB), also insb. Art. 25 aZGB und Art. 377 aZGB in der damaligen Fassung. Diese intertemporalrechtliche Regelung ist – als Teil des schweizerischen materiellen Zivilrechts und als Teil des Zivilgesetzbuches – vom umfassenden Verweis in Art. 10 Abs. 2 ZPO ohne Weiteres erfasst; ausgenommen ist einzig die Regelung in der (heutigen) Bestimmung von Art. 24 ZGB. Die Zuständigkeit ist als Prozessvoraussetzung gestützt auf Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen. Für die Frage der Zuständigkeit gestützt auf Art. 25 Abs. 2 aZGB ist massgeblich, welche Vormundschaftsbehörde die Vormundschaft tatsächlich führe, und dass die Übertragung der Vormundschaft von der früheren auf die neue Behörde durch Beschlüsse der beiden Behörden für den Wechsel des rechtlichen Wohnsitzes einer bevormundeten Person konstitutiv ist. Im vorliegenden Fall rechtfertigte es sich nicht, vom konstitutiven Erfordernis einer förmlichen Vormundschaftsübertragung abzusehen.​​
06/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB250008
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Die Rechtskraft verbietet es, einen identischen Anspruch, der bereits endgültig entschieden wurde, in einem neuen Verfahren zwischen denselben Parteien erneut in Frage zu stellen. Die Identität der Streitfrage ist im materiellen Sinne zu verstehen; es ist nicht notwendig oder gar entscheidend, dass die Anträge in beiden Prozessen identisch formuliert sind. Es genügt, dass der neu erhobene Anspruch in dem bereits entschiedenen enthalten ist. Identität zwischen den Parteien besteht, wenn sich in den beiden Verfahren die gleichen Parteien gegenüberstehen, wobei den Parteirollen keine Bedeutung zukommt. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu der dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar beschränkt sich die Rechtskraftwirkung auf das Urteilsdispositiv; doch erschliesst sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen.​​
06/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF250012
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Für Schulden des Erblassers sind die Erben solidarisch haftbar (vgl. Art. 603 Abs. 1 ZGB, ferner Art. 639 Abs. 1 ZGB). Dies bedeutet, dass jeder einzelne Erbe für die Erfüllung der ganzen Schuld haftet (vgl. Art. 143 Abs. 1 OR). Der Gläubiger kann dabei nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Nach Lehre und Rechtsprechung zählen zu den Schulden des Erblassers auch die Erbgangsschulden. Die Kosten der Testamentseröffnung und der Erbenermittlung stellen typische Erbgangsschulden dar, für welche die Erben solidarisch haften.
06/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF250048
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Die Testamentseröffnung gemäss Art. 556 ff. ZGB gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbgangs. Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme, welche die Bekanntgabe des Verfügungsinhalts bezweckt. Zudem soll den anwesenden Personen eine Kontrollmöglichkeit eingeräumt werden, sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen zu können, z.B. betreffend Prüfung von Streichungen oder Einschiebungen, Echtheit des Dokuments oder Erfüllung der gesetzlichen Formerfordernisse. Auf der einen Seite hat das Gericht somit die Erben zu ermitteln, um diese gegebenenfalls vorzuladen, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Mit der Eröffnung beginnt unter anderem die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen. Andererseits hat das Eröffnungsgericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibt, prüft das Obergericht nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist.
06/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB250033
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Entscheidsurrogate bei einer Verfahrenserledigung durch Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug können mangels Entscheidqualität grundsätzlich weder mit Berufung noch mit Beschwerde angefochten werden. Entscheidsurrogate haben selbst die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides; dagegen steht grundsätzlich ausschliesslich die Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO zur Verfügung. Ein Abschreibungsbeschluss bildet mithin kein Anfechtungsobjekt, welches mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte, sondern grundsätzlich lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid. Einzig die Wirkungen des wirksamen Dispositionsakts könnten mit Berufung oder Beschwerde überprüft werden.​​
05/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5D_55/2024
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Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 559 Abs. 1 ZGB ("Erbenbescheinigung"; auch "Erbbescheinigung", "Erbschein" oder "Erbenschein" genannt) betrifft eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Streit um eine Erbenbescheinigung beschlägt eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG. Es kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.​​
05/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_364/2024
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Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners ist nach Art. 28 Abs. 1 ZPO das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig. Erbrechtlich ist eine Klage dann, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Erbgang steht, wobei wesentlich ist, ob sie ihre Grundlage im Erbrecht hat. Eine erbrechtliche Streitigkeit ist vor diesem Hintergrund gegeben, wenn sich die Parteien auf einen erbrechtlichen Titel berufen, um einen Teil ihrer Erbschaft zu fordern und die Existenz ihrer Rechte feststellen zu lassen. Erbrechtliche Streitigkeiten betreffen demnach Klagen, mit denen Bestand oder Höhe erbrechtlicher Ansprüche geltend gemacht oder bestritten werden. Die Beurteilung der Entschädigung des Nachlasses für die Vereinnahmung eines Vermögenswerts durch ein Mitglied der Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB) vor der Teilung ist als erbrechtlich zu qualifizieren.​​
05/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF250003
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Die Testamentseröffnung gemäss Art. 556 ff. ZGB gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbgangs (Titel vor Art. 551 ZGB). Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme, welche die Bekanntgabe des Verfügungsinhalts bezweckt. Zudem soll den anwesenden Personen eine Kontrollmöglichkeit eingeräumt werden, sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen zu können, z.B. betreffend Prüfung von Streichungen oder Einschiebungen, Echtheit des Dokuments oder Erfüllung der gesetzlichen Formerfordernisse. Im Testamentseröffnungsverfahren sind grundsätzlich alle der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen zu eröffnen; nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift von Art. 556 Abs. 1 i.V.m. Art. 557 Abs. 3 ZGB auch jene, die von der Behörde als formungültig oder nichtig erachtet werden. Die Behörde hat dabei eine Prüfungspflicht, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt (und nicht nach ihrer Bezeichnung oder Form) als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erscheinen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht. Prima facie bedeutet, dass die Verfügung von Todes wegen summarisch geprüft wird und zwar "par simple lecture du texte, en recherchant le sens évident de celui-ci". Bei dieser Prüfung handelt es sich um eine vorläufige, unpräjudizielle Prüfung ohne materiellrechtliche Wirkung. Im Zweifelsfall sind Dokumente zu eröffnen, damit die am Nachlass Beteiligten die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen. Die eröffnende Behörde hat darüber hinaus eine Pflicht zur Erbenermittlung durch die ihr zur Verfügung stehenden Mittel. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht. Dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Das Obergericht prüft nach ständiger Praxis lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist.
05/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF250037
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Wird der Liquidationsanteil eines Erben am unverteilten Nachlass gepfändet und hat die Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter entschieden, dass an seiner Stelle die Behörde bei der Teilung des Nachlasses mitwirkt (vgl. Art. 609 ZGB), ist er insoweit als Miterbe nicht mehr gleichberechtigt, obschon er Miterbe geblieben ist: Denn die behördliche Mitwirkung bei der Erbteilung zeichnet sich gerade dadurch aus, dass die betreffende Person von eigenem Handeln ausgeschlossen ist. Zudem hat die Behörde die Interessen der Gläubiger des Berufungsklägers zu wahren; dies, indem sie bei der Teilung seine persönlichen Rechte als schuldendem Miterben geltend macht.​​
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Bei mehreren Erben entsteht durch den Erbgang eine Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Die Erben können als sog. Gesamteigentümer – vertragliche oder gesetzliche Regelungen vorbehalten – nur gemeinsam über den Nachlass verfügen (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Jedes Rechtsgeschäft bedarf der Einigung sämtlicher Miterben, wobei das Prinzip der Einstimmigkeit gilt. Das Gesamthandsprinzip (das zwingende Zusammenwirken der Gesamteigentümer) wirkt umfassend. Dies bedeutet, dass grundsätzlich jede Art der Rechtsausübung ein gemeinschaftliches Handeln der Miterben erfordert. Bei der Einsetzung eines Willensvollstreckers durch einen Erblasser besteht eine Ausnahme vom Grundsatz des gemeinsamen Handelns. Eine weitere Ausnahme besteht in Fällen, in denen das Gesetz nach Art. 554 ZGB die Anordnung einer amtlichen Erbschaftsverwaltung vorsieht. Ist eine Erbengemeinschaft ausserstande, die gemeinschaftliche Rechtsausübung wahrzunehmen, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass auf Begehren eines Erben eine Erbenvertretung bestellt wird (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Eine andere Möglichkeit sieht das Gesetz bei einer Pattsituation innerhalb der Erbengemeinschaft grundsätzlich nicht vor.
04/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2023 und 5A_686/2023
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Als Teilentscheid behandelt das Bundesgericht im Bereich des Erbrechts seit jeher etwa das Urteil über die Ungültigkeitsklage im Rahmen des Ungültigkeits- und Herabsetzungsprozesses oder der Erbteilung. Auch den Entscheid über als Stufenklage gestellte Auskunfts- und Editionsbegehren, über den Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks gemäss Art. 21 BGBB und über den Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes gemäss Art. 11 BGBB qualifizierte das Bundesgericht als Teilentscheid. Gewissermassen als Auffangtatbestand geht das Bundesgericht sodann von einem anfechtbaren Teilentscheid aus, wenn zwar die Erbteilung mit dem angefochtenen Entscheid nicht abgeschlossen ist, die Parteien sich aber über sämtliche anderen Aspekte der Erbteilung geeinigt haben oder mindestens davon auszugehen ist, dass sie sich nach dem Urteil über den im angefochtenen Entscheid entschiedenen Teilaspekt in den übrigen Streitpunkten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einigen vermöchten. Entscheide über blosse Grundsatzfragen sind hingegen - auch im Erbrecht - nicht als Teilentscheide zu qualifizieren. So liegt grundsätzlich kein Teil-, sondern ein Zwischenentscheid vor, wenn über den Grundsatz der Ausgleichungspflicht, über die Zuweisung einzelner Nachlasswerte, über die Höhe des Anrechnungswerts für die unbestrittene Zuweisung oder die Zugehörigkeit einzelner Aktiven zum Nachlass entschieden wird.​
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Bei den vorliegend u.a. angefochtenen Entscheiden im Rahmen eines Erbteilungsprozesses über die Ausgleichungspflicht und die Feststellung einer Nachlassforderung geht es nur darum, den Nachlass bzw. die Teilungsmasse im Hinblick auf die Erbteilung zu bestimmen, weshalb die Beurteilung dieser Aspekte gerade nicht unabhängig von der noch vorzunehmenden Erbteilung ist. Auch bei der Anordnung, wonach (drei) Lose zu bilden und die Losziehung durchzuführen sei handelt es sich nicht um einen Teilentscheid, sondern lediglich um einen Schritt auf dem Weg zur Erbteilung. Der vorgenannte Auffangtatbestand kam vorliegend nicht zur Anwendung; eine Aussicht auf den baldigen Abschluss des Verfahrens bestand nicht.
04/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2023 (BGE folgt)
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Eine Erbengemeinschaft ist als solche zivilrechtlich nicht handlungsfähig, weshalb ihre Mitglieder im Prinzip nur als Gesamthandschaft im Sinn einer notwendigen Streitgenossenschaft prozessieren können. Mit Blick auf Art. 89 Abs. 1 BGG sind einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft jedoch selber berechtigt, in einer sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeit Beschwerde zu erheben.​
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Gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG sind rechtmässig bezogene Leistungen nach Artikel 3 Abs. 1 nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von CHF 40'000 übersteigt. Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Artikel 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG). Nach Art. 27a Abs. 1 ELV ist der Nachlass für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag. Massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist der Netto-Nachlass (Brutto-Nachlass abzüglich Schulden) zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person und bei Ehepaaren des zweitverstorbenen Ehegatten. Kosten, die erst nach dem Tod der EL-beziehenden Person entstehen (z.B. Todesfallkosten), bleiben unberücksichtigt.
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Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von CHF 40'000.- übersteigt (Art. 16a Abs. 1 ELG). Die Frage, welche Aktiven und Passiven zu berücksichtigen sind, wurde in Art. 27a Abs. 1 ELV dahingehend konkretisiert, dass für die Berechnung der Rückerstattung das Vermögen am Todestag massgebend ist. Aus EL-rechtlicher Sicht wird mit Blick auf das soeben Gesagte mit dem verwendeten Begriff "Nachlass" und der Formulierung "Vermögen am Todestag" bereits vorgegeben, dass für die Bestimmung des Nachlasses die Nachlassaktiven abzüglich der Schulden der Erblasserin oder des Erblassers per Todestag massgeblich sind. Dass die Todesfall- und Bestattungskosten, die erst nach dem Todestag der EL-beziehenden Person entstanden sind, unberücksichtigt bleiben, rechtfertigt sich letztlich vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber für deren Begleichung festgelegten Freibetrages von CHF 40'000.
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In der Lehre wird unter dem Begriff Nachlass gemeinhin die Erbschaft verstanden. Diese umfasst die Aktiven und die Passiven (Erbschaftsschulden), die beim Tod der Erblasserin oder des Erblassers vorhanden sind und nach Art. 560 ZGB in einer Gesamtnachfolge (Universalsukzession) von Rechts wegen im Augenblick des Todes auf die Erben übergehen. Von den Erbschaftsschulden zu unterscheiden sind die sogenannten Erbgangsschulden. Das sind Passiven, die erst mit dem und aus Anlass des Erbganges, somit nach dem Todestag, entstanden sind, während die Erbschaftsschulden ihren Ursprung schon zu Lebzeiten der Erblasserin oder des Erblassers haben. Die Erbgangsschulden stellen deshalb keine Schulden der Erblasserin oder des Erblassers dar, sondern solche der Erben, die dafür solidarisch haften. Sie sind mithin auch nicht Gegenstand der Universalsukzession.
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Mit der Verwendung des Begriffs Nachlass im ELG und der Formulierung "Vermögen am Todestag" in der ELV wurde auch vor dem Hintergrund der erbrechtlichen Ausgangslage insofern vorgespurt, dass die Erbgangsschulden unberücksichtigt bleiben. Daran ändert nichts, dass die Erbinnen und Erben für diese solidarisch haften (vgl. Art. 603 Abs. 2 ZGB). Auch ein Hinweis auf Art. 474 Abs. 2 ZGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn letztlich geht es bei den Art. 470 ff. ZGB um die Verfügungsfreiheit des Erblassers und in Art. 474 ff. ZGB im Besonderen um die Berechnung des verfügbaren Teils. Dabei sind nach Art. 474 Abs. 2 ZGB u.a. gewisse Erbgangsschulden abzuziehen. Die Berechnung des verfügbaren Teils ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der hier relevanten Bemessung des Nachlasses. Es besteht darüber hinaus in keiner Weise ein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff des Nachlasses im ELG eine Verbindung zu Art. 474 ZGB herstellen wollte.
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Insgesamt ist festzuhalten, dass die Rz. 4720.03 WEL mit Blick auf Art. 16a Abs. 1 ELG und Art. 27a Abs. 1 ELV eine zulässige Formulierung enthält.
04/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_941/2023
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Die Ernennung eines Erbenvertreters, einschliesslich der Überwachung der Erfüllung dieses Mandats sowie seiner Abberufung, stellen Sicherungsmassnahmen dar, die als vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 98 BGG gelten. Die Durchführung der Erbteilung zählt nicht zu den Aufgaben des Erbenvertreters.
04/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_778/2024
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Entscheide über die Zustimmung zu einem Erbteilungsvertrag (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) betreffen öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Der Streitwert bemisst sich anhand des dem Beschwerdeführer gemäss dem jeweils strittigen Erbteilungsvertrag zustehenden Erbanteil.
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Zum Abschluss bestimmter Geschäfte muss der Beistand die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen. Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gilt dies auch für den Abschluss des hier strittigen Erbteilungsvertrags. Vorliegend bestanden keine Hinweise darauf, dass die Interessen des Beschwerdeführers mit dem Abschluss des Erbteilungsvertrages nicht genügend gewahrt sein könnten; demnach wurde die Zustimmung zum Erbteilungsvertrag gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB erteilt.
04/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB240069
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Der Erbenvertreter bekleidet, ähnlich wie der Willensvollstrecker und der Erbschaftsverwalter, kein staatliches, sondern ein privatrechtliches Amt, wobei von einem privatrechtlichen Institut sui generis auszugehen ist. Weil die Erbenvertretung nicht nur vom Gesetzgeber, sondern auch in Literatur und Praxis sehr knapp behandelt wird, wird in der Literatur empfohlen, die Literatur und die Rechtsprechung einzelner erbrechtlicher Institutionen, die der Erbenvertretung in gewissen Beziehungen ähnlich sind, nämlich der Willensvollstreckung, der Erbschaftsverwaltung und der amtlichen Liquidation, ergänzend heranzuziehen. Der Willensvollstrecker gemäss Art. 517 Abs. 1 ZGB hat Anspruch darauf, dass ihm die zuständige Erbschaftsbehörde eine Bescheinigung (sog. Willensvollstreckerzeugnis) ausstellt, die ihm zur Legitimation gegenüber den Erben und Dritten dient. Das Willensvollstreckerzeugnis wird vom Gesetz (ZGB) nicht behandelt, weshalb auf die Rechtsprechung und auf die Lehre zurückgegriffen werden muss. Zuständig für die Ausstellung des Willensvollstreckerzeugnisses ist normalerweise die Behörde, welche nach Art. 556-559 ZGB die letztwilligen Verfügungen eröffnet und Erbbescheinigungen ausstellt. Die Kantone können aber auch eine andere Behörde vorsehen. Im Kanton Zürich wird die Zuständigkeit aus der Mitteilung der Einsetzung des Willensvollstreckers respektive aus Art. 517 ZGB abgeleitet und ist hierfür das Einzelgericht gemäss § 137 lit. c GOG zuständig. Hervorzuheben ist, dass das Willensvollstreckerzeugnis nur deklaratorischen Charakter hat und dem Willensvollstrecker als Beweis für seine Ernennung und Annahme der Funktion dient. Das Ausmass von Rechten und Pflichten ergibt sich gerade nicht aus dem Willensvollstreckerzeugnis, sondern aus der letztwilligen Verfügung und dem Gesetz. In Analogie zum Willensvollstreckerzeugnis rechtfertigt sich die Annahme, dass einem Erbenvertreterzeugnis keine materielle Bedeutung zukommt, sondern dieses nur deklaratorischen Charakter hat.
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Zwar kann sodann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes und dem überwiegenden Teil der schweizerischen Lehre der Erbenvertreter, bei analoger Anwendung von Art. 398 Abs. 3 OR, Hilfspersonen beiziehen, indem er entweder Fachleute mit Spezialkenntnissen (z.B. Steuerexperte, Anwalt, Vermögens- oder Immobilienverwalter, Notar) konsultiert oder Dritte (z.B. Sekretärin, Buchhalter) mit der Erledigung von Routinearbeiten beauftragt. Nach Art. 398 Abs. 3 OR ist sodann grundsätzlich auch die Substitution der konkreten Mandatsführung an einen eigenverantwortlichen Dritten, z.B. an eine Bank oder einen Anwalt, zulässig. Dies kommt jedoch nur dann in Frage, wenn der Erbenvertreter aus objektiven Gründen zur Substitution gezwungen wird, z.B. wegen allgemein ungenügender Fachkenntnis, Krankheit oder Arbeitsüberlastung. Im Unterschied zum Auftragsrecht kann der Erbenvertreter hingegen nicht die gesamte Geschäftsführung bzw. Hauptpflicht auf einen Dritten übertragen. Dies auch nicht im Einverständnis mit allen Miterben oder mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
04/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF250010
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Gesetzliche und eingesetzte Erben können die ihnen zugefallene Erbschaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 54 SchlT ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu prüfen und darüber Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Kosten der Protokollierung trägt die Person, welche die Ausschlagung erklärt bzw. das Gericht zum Handeln veranlasst hat. Dies ist gerechtfertigt, weil ein ausschlagender Erbe die Behörde im eigenen Interesse, zum Beispiel – wie von der Vorinstanz erwähnt – zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers, anruft und zum Handeln veranlasst. Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. zur nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheit. Nach § 8 Abs. 3 GebV OG ist die Gerichtsgebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand festzusetzen und bewegt sich im Rahmen von Fr. 100.– und Fr. 7'000.–.
04/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240122
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Testamente werden vom Einzelgericht in einem nicht streitigen, summarischen Verfahren eröffnet. Sinn und Zweck der Testamentseröffnung ist, den Verfügungsinhalt bekanntzugeben. Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Dabei hat es eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Auch bei der provisorischen Auslegung muss der Eröffnungsrichter nach billigem Ermessen vorgehen und soweit erkennbar auf den wirklichen Willen des Erblassers abstellen. Das Obergericht prüft lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist. Da dem Gericht bei der Auslegung einer Willenserklärung ein Ermessen zukommt, auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz bei deren Überprüfung einer gewissen Zurückhaltung und setzt insbesondere ihr Ermessen nicht einfach an die Stelle desjenigen der Vorinstanz.
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Jede mündliche oder schriftliche Äusserung ist auslegungsbedürftig, auch eine formbedürftige. Allerdings gilt die Vermutung, dass Gewolltes und Gesagtes übereinstimmen. Der Wortlaut ist primäres Auslegungsmittel, zusammen mit dem systematischen Zusammenhang, der "inneren Logik" bzw. der erkennbaren "Leitidee" der Anordnung. Das Testament als einseitiges Rechtsgeschäft ist nach dem Willensprinzip auszulegen. Zweck und Aufgabe der Auslegung des Testaments ist demnach immer die Ermittlung des wahren (wirklichen) Willens des Erblassers. Daher ist unter anderem auch auf den dem Erblasser oder seinem Milieu üblichen Sprachgebrauch und auf seinen Bildungsgrad abzustellen. Dies hat im Grundsatz auch im Rahmen eines Testamentseröffnungsverfahrens zu gelten, auch wenn dies durch den Umstand, dass lediglich eine prima facie-Auslegung zu erfolgen hat, eingeschränkt ist.
04/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RB240039
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Als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gilt die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung eines Gerichts, eine im Gesetz vorgesehene und von einem Verfahrensbeteiligten anbegehrte Amtshandlung zu erledigen bzw. innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotenen Frist vorzunehmen. Da es in Fällen der Rechtsverweigerung und –verzögerung daher regelmässig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig. Aus dem gleichen Grund ist das Rechtsmittel an keine Frist gebunden (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft eine Rechtsverweigerung mit freier Kognition. Dabei ist allerdings der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen. Eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen. Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt das Gesetz nicht näher. Die Kriterien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrensdauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen. Rechtfertigen objektive Elemente die Verzögerung, liegt keine Unrechtmässigkeit vor. Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörde. Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen. Gewisse "tote Zeiten" sind dem Gericht nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Mangelhafte Organisation, strukturbedingte Arbeitsüberbelastung, ungenügende Anzahl der Richter oder Gerichtsschreiber vermögen hingegen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen.
04/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF250023
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Die Eröffnung letztwilliger Verfügungen nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Inhalts der letztwilligen Verfügung und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die betroffenen Personen, um sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild zu machen. Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Das Eröffnungsgericht hat dafür eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiellrechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Das Obergericht prüft lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist.
03/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 9C_690/2023 (BGE folgt)
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Beim Vermächtnis handelt es sich gemäss Art. 484 Abs. 1 ZGB um eine erbrechtliche Zuwendung eines Vermögensvorteils an einen Bedachten, ohne dass der Erblasser den Bedachten als Erben eingesetzt haben muss. Wenn das Vermächtnis eine bestimmte Erbschaftssache betrifft (vgl. Art. 484 Abs. 2 ZGB), die nach dem Willen des Erblassers dem Vermächtnisnehmer übertragen werden soll, erwirbt der Vermächtnisnehmer aus dem Erbgang zunächst eine Forderung gegen den oder die beschwerten Erben oder - im Fall eines Untervermächtnisses - Vermächtnisnehmer (Art. 562 Abs. 1 ZGB) und noch kein absolutes Recht an der Sache selbst. Für den Vollzug des Vermächtnisses und den Erwerb des dinglichen Rechts an der Vermächtnissache braucht es also zusätzlich ein Verfügungsgeschäft, bei Grundstücken die Anmeldung beim Grundbuchamt auf der Basis eines Rechtsgrundausweises (Art. 963 Abs. 1 ZGB; Art. 64 Abs. 1 lit. c GBV).
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Wenn eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ein Vermächtnis empfängt, ist dieser Vorgang insoweit als Kapitaleinlage zu qualifizieren, als das Eigenkapital der Gesellschaft dadurch gemehrt wird. Unter Vorbehalt gleichzeitig übernommener Verpflichtungen (z.B. Hypothekarschulden) ist dies der Fall, sobald die Kapitalgesellschaft ein (Netto-) Aktivum verbuchen kann bzw. muss, wenn sie also über einen Vermögenswert aufgrund vergangener Ereignisse verfügen kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und der Wert der Forderung verlässlich geschätzt werden kann. Gemäss der Lehre sollen Aktiven im Interesse der Vorsicht in der Handelsbilanz erst ausgewiesen werden, wenn ein zukünftiger Mittelzufluss bzw. wirtschaftlicher Nutzen als sehr wahrscheinlich erscheint. Bei Vermächtnissen von bestimmten Erbschaftssachen dürften diese Voraussetzungen für die Aktivierung oft schon im Moment des Erwerbs der Forderung auf Herausgabe gegen die beschwerten Erben und nicht erst beim Vollzug des Vermächtnisses erfüllt sein, sodass buchhalterisch und steuerrechtlich bereits zu diesem Zeitpunkt von einem Aktivum und damit einer Kapitaleinlage ausgegangen werden kann. Vorbehalten bleiben aber jedenfalls Konstellationen, in denen die Erfüllung des Vermächtnisses - etwa infolge Überschuldung des Erblassers oder der Verletzung von Pflichtteilen (vgl. Art. 525 f. und 564 f. ZGB) - von Beginn weg als gefährdet erscheint.​
03/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_595/2024
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Wird das Eigentum vor der Eintragung in das Grundbuch erworben, so wird nach Art. 65 Abs. 1 GBV der Rechtsgrundausweis für den Eigentumserwerb bei einem Erbgang erbracht (lit. a) durch die Bescheinigung, dass die erwerbenden Personen als einzige gesetzliche und eingesetzte Erben und Erbinnen anerkannt sind. Gemeint ist eine Erbbescheinigung i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB. Der in Art. 65 GBV verlangte Nachweis kann auch mit einem ausländischen Erbfolgezeugnis erbracht werden. Bedingung ist, dass die Voraussetzungen von Art. 96 und Art. 25 ff., Art. 31 IPRG für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen und Urkunden erfüllt sind. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die ausländische Urkunde einer Erbbescheinigung i.S.v. Art. 559 ZGB im Wesentlichen gleichwertig ist (Substitution im Fall der Adäquanz). Massstab ist das schweizerische Sachrecht.
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Das Bundesamt für Justiz, Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht, hat eine Wegleitung für die Grundbuchämter verfasst, denen eine Anmeldung zur Eintragung eines ausländisches Erbgangs im Grundbuch vorliegt, und diese durch Länderberichte ergänzen lassen. Aus der Wegleitung geht hervor, dass das Europäische Nachlasszeugnis (wie es die Europäische Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 vorsieht) für die Zwecke von Art. 65 GBV einer schweizerischen Erbbescheinigung gleichgestellt werden kann. Der deutsche Erbschein (§ 2353 ff. dt. BGB) ist dabei ohne weiteres einem Erbschein nach Art. 559 Abs. 1 ZGB gleichwertig. Sodann "kann auch eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen zusammen mit der Niederschrift über ihre Eröffnung grundsätzlich als Erbfolgenachweis akzeptiert werden. Voraussetzung ist hier allerdings, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vollständig klar sind".​
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Um als äquivalent zu gelten, muss ein ausländischer Erbausweis in vergleichbarer Weise wie eine schweizerische Erbbescheinigung Gewähr dafür bieten, dass keine materiell unrichtige Eintragung im Grundbuch vorgenommen wird. In der schweizerischen Erbbescheinigung ist die (allfällige) Differenzierung zwischen Vor- oder Nacherben zu erwähnen und dem Grundbuchamt ist ein entsprechender Erbschein (als Ausweis) zur Vornahme der Eigentumsänderung einzureichen.
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Eine schriftliche Zustimmungserklärung aller Miterben (oder ein schriftlicher Teilungsvertrag) gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b GBV ist erforderlich, wenn der Erwerb des Eigentums im Rahmen der Erbteilung erfolgen soll. Dies würde voraussetzen, dass mit dem Erbgang eine Erbengemeinschaft als Gesamthandschaft entstanden wäre und ein Nachlassgrundstück in das Alleineigentum eines einzelnen Erben überführt werden soll. Anhaltspunkte für ein Erfordernis nach Art. 64 Abs. 1 lit. b GBV banden vorliegend nicht; Rechtsgrund für den Verkauf war ein Kaufvertrag (Art. 64 Abs. 1 lit. a GBV), in dessen Rahmen das Verfügungsrecht der Verkäuferin gerade geklärt werden soll.
03/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_659/2024
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Das Fehlen einer Schenkungsvermutung befreit die Partei, welche behauptet, ein Betrag müsse zurückgezahlt werden, nicht von der Beweislast für das Vorliegen einer entsprechenden Verpflichtung.​
03/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 4A_329/2024
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Notwendige Streitgenossen müssen zwingend gemeinsam handeln und es ergeht nur ein einziges Urteil, das für und gegen alle (notwendigen) Streitgenossen wirkt. Wird die Klage nicht von allen Berechtigten erhoben oder nicht gegen alle Verpflichteten gerichtet, so fehlt die Aktiv- beziehungsweise die Passivlegitimation und die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Eine Ausnahme von der Notwendigkeit der Beteiligung sämtlicher notwendiger Streitgenossen lässt die bundesgerichtliche Praxis im Zusammenhang mit der Erbteilungsklage zu. Demnach müssen nicht sämtliche Miterben beteiligt werden, wenn einzelne Erben sich dem ergehenden Teilungsurteil unterziehen, wie auch immer es ausfallen möge. Im Falle einer sog. Prozessabstandserklärung durch bestimmte Miterben kann daher auf die Einbeziehung dieser Miterben als notwendige Streitgenossen in das Verfahren verzichtet werden.
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Es ist zwischen der Prozessabstandserklärung und einer Klageanerkennung im Sinne von Art. 241 ZPO zu unterscheiden. Bei der Klageanerkennung handelt es sich um die einseitige Erklärung einer beklagten Prozesspartei, die Rechtsbegehren der klagenden Partei vollumfänglich oder teilweise anzuerkennen. Dementsprechend hat das Gericht auch gestützt auf die Klageanerkennung das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die Beendigung des Verfahrens mittels Urteilssurrogats setzt im Falle einer passiven notwendigen Streitgenossenschaft voraus, dass sämtliche passiven Streitgenossen die Klage anerkennen. Denn wie für alle notwendigen Streitgenossen nur ein einziges einheitliches Urteil ergehen kann, so kann das Verfahren nur durch eine einheitliche Klageanerkennung als Urteilssurrogat beendet werden. Demnach ist die nur von einzelnen (aber nicht sämtlichen) notwendigen passiven Streitgenossen erklärte Klageanerkennung unwirksam.
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Anders gestaltet sich die Situation hingegen bei der Prozessabstandserklärung. Diese ist darauf gerichtet, sich am Verfahren nicht beteiligen zu wollen bzw. nicht aktiv teilnehmen zu müssen, ohne Säumnisfolgen zu gewärtigen. Die Prozessabstandserklärung entfaltet im Unterschied zur Klageanerkennung nicht die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Vielmehr wird die Partei mit dieser Prozesserklärung ohne weitere Beteiligung am Prozess an den Inhalt des im entsprechenden Verfahren ergehenden Urteils gebunden. Von einer fehlenden Klageantwort kann nicht auf eine Prozessabstandserklärung geschlossen werden.
03/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240115
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Die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges. Es handelt sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche im Kanton Zürich das Einzelgericht im summarischen Verfahren zuständig ist. Erbrechtliche Angelegenheiten sind naturgemäss vermögensrechtlicher Art.
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Das Einzelgericht als Eröffnungsbehörde hat alle eingelieferten Schriftstücke zu eröffnen und zwar ohne vorgängige Prüfung der formellen oder materiellen Gültigkeit der letztwilligen Verfügungen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Testament die zwingenden Formvorschriften nicht erfüllt. Zu eröffnen sind somit auch jene letztwilligen Verfügungen, die als formungültig oder nichtig betrachtet werden. Sinn und Zweck der Verkündung des letzten Willens eines Erblassers im Rahmen der Eröffnung von letztwilligen Verfügungen ist es, dass sich eine neutrale Instanz mit der Verfügung befasst und und diese der Einwirkung durch die Beteiligten entzogen wird. Im Rahmen der Testamentseröffnung ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testamentes prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht. Dabei handelt es sich um eine vorläufige, unpräjudizielle Prüfung ohne materiell-rechtliche Wirkung. Ein endgültiger Entscheid darüber, wer Erbe ist, ergeht in diesem Verfahren somit nicht. Dieser Entscheid bleibt im Streitfall dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten, welches auf Klage hin zu entscheiden hat. Die im Testamentseröffnungsverfahren getroffene provisorische Ordnung der Erbfolge wird nur definitiv, sofern Einsprachen bei der Eröffnungsbehörde oder gerichtliche Anfechtung unterbleiben.
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Die nicht streitige Testamentseröffnung vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit. Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB betreffen regelmässig den ganzen Nachlass. Als Streitwert gilt daher der Bruttowert der Aktiven.
03/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240116
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Die Erläuterung und die Berichtigung sind gemeinsam in Art. 334 ZPO geregelt. Nach Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht eine Erläuterung oder Berichtigung eines Entscheides vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht. Leidet der Entscheid im Falle einer mangelhaften Formulierung der richterlichen Entscheidung aber an einem gedanklichen, logischen Widerspruch (materieller Fehler), so ist er mit den zulässigen Rechtsmitteln anzufechten, weil die Erläuterung und Berichtigung nicht die (inhaltliche) Änderung eines Entscheides (des gerichtlichen Willens), sondern deren Klarstellung bezwecken. Die Erläuterung und Berichtigung werden vom Gesetz (um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden) nicht scharf unterschieden, zumal das Verfahren weitgehend gleich ist und sie keine unterschiedlichen Rechtsfolgen bewirken. Im Wesentlichen geht es bei der Erläuterung darum, klarzustellen, was das Gericht mit einer bestimmten Dispositivziffer gemeint und entschieden hat oder wie allfällige Widersprüche zwischen Formulierungen in den Erwägungen und in der Dispositivziffer zu lösen sind. Mit letzterem Vorgang geht die Erläuterung freilich auch schon in die Berichtigung über. Die Berichtigung stellt nämlich nicht nur den wirklichen Willen des Gerichts beim seinerzeitigen Entscheid fest, sondern korrigiert die festgestellten Widersprüche (allgemein Redaktionsfehler), indem das Dispositiv entsprechend korrigiert wird. Anlass dazu sind falsche Begriffe oder Parteibezeichnungen, Rechnungs- und Schreibfehler oder falsche Datumsangaben. Die Erläuterung und Berichtigung kann auf Gesuch einer Partei hin oder von Amtes wegen vorgenommen werden (Art. 334 Abs. 1 ZPO).
03/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich VB250005
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Eine Erbin hat aufgrund eines seit über zehn Jahre dauernden Erbteilungsprozesses eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich eingereicht, worin primär die zu lange Verfahrensdauer beanstandet wird. Die Vorbringen betreffen die Prozessleitung nach Art. 124 Abs. 1 ZPO sowie die Würdigung der Sach- bzw. Rechtslage durch das Bezirksgericht. Diesbezügliche Beanstandungen sind jedoch nicht im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, sondern auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend zu machen.
02/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5D_13/2024
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Aufgrund des Prinzips der Einheit des Nachlasses sind die Schweizer Behörden grundsätzlich für den gesamten Nachlass zuständig, unabhängig davon, ob sich die Vermögenswerte in der Schweiz oder im Ausland befinden (vgl. Art. 86 IPRG).
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Sicherungsmassnahmen, welche unter die freiwillige Gerichtsbarkeit fallen, kommt i.d.R. keine materielle Rechtskraft zu. Da es sich um vorsorgliche Massnahmen handelt, dienen sie ausschliesslich der ordnungsgemässen Übertragung der Vermögenswerte an die Erben und nicht der endgültigen Beurteilung der Erbansprüche. Folglich können solche Massnahmen jederzeit angepasst, geändert oder aufgehoben werden, wenn das Gericht, das sie angeordnet hat, sie erneut überprüft. Dies gilt insb. dann, wenn der Grund für die Anordnung nachträglich entfällt, sich die Umstände wesentlich ändern oder sich die Massnahme als fehlerhaft erweist.
02/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RB240029
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Jede Person hat in Gerichtsverfahren Anspruch auf einen Entscheid innert angemessener Frist. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln: Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Nach Art. 124 Abs. 1 ZPO leitet das Gericht den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Wird die Pflicht zur beförderlichen Prozessleitung (Beschleunigungsgebot) verletzt, kann dies mit Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gerügt werden. Diese besondere Form der Beschwerde richtet sich hauptsächlich gegen einen Nicht-Akt, d.h. gegen das unrechtmässige gerichtliche Verzögern eines Entscheids. Die Beschwerdeinstanz prüft in freier Kognition, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt. Es ist aber der Gestaltungsspielraum des erstinstanzlichen Gerichts zu berücksichtigen, weshalb eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen angenommen werden soll, d.h. dann, wenn das Gericht das ihm zustehende Ermessen offensichtlich überschritten hat. Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch nimmt. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt wurde und insbesondere das Gericht keine unnütze Zeit hat verstreichen lassen. Rechtfertigen objektive Gründe die Verzögerung, liegt keine Unrechtmässigkeit vor. Dem Gericht ist dann eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist. Aus dem Umstand allein, dass ein Erbteilungsverfahren insgesamt vierzehn Jahre dauert, was tatsächlich als ausserordentlich lang zu bezeichnen ist, kann noch nicht auf eine Rechtsverzögerung geschlossen werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als keine längeren, nicht nachvollziehbaren Bearbeitungslücken zu erkennen sind. Erbrechtliche Klagen weisen in der Regel eine hohe Komplexität auf. Das vorinstanzliche Verfahren gestaltet sich insgesamt sehr aufwändig. Die Verfahrensdauer eines Prozesses hängt oftmals nicht nur vom Gericht selber ab, sondern ebenso vom Verhalten der Prozessparteien. Dem prozessverzögernden Verhalten einer Beklagten trat die Vorinstanz jedoch durch eine geeignete gerichtliche Prozessführung entgegen (Art. 124 ZPO).
02/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240098
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Gesetzliche und eingesetzte Erben können die ihnen zugefallene Erbschaft ausschlagen. Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu prüfen und darüber Protokoll zu führen. Die Kosten von der Protokollierung trägt die Person, welche die Ausschlagung erklärt bzw. das Gericht zum Handeln veranlasst hat. Dies erscheint auch deshalb als gerechtfertigt, als ein ausschlagender Erbe die Behörde im eigenen Interesse, zum Beispiel zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers, anruft und zum Handeln veranlasst. Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. zur nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheit. Die Gerichtsgebühr ist nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand festzusetzen und bewegt sich im Rahmen von CHF 100.– und CHF 7'000.–.
02/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240085 und LF240087
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Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges. Es handelt sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche im Kanton Zürich das Einzelgericht im summarischen Verfahren zuständig ist. Dessen Entscheid ist grundsätzlich berufungsfähig. Erbrechtliche Angelegenheiten sind naturgemäss vermögensrechtlicher Art, was auch für die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln gilt.
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Nach der Einlieferung einer letztwilligen Verfügung hat die Behörde bzw. die Vorinstanz, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen (vgl. Art. 556 Abs. 3 ZGB). Die Behörde kann somit ihre Massnahme auch ohne vorgängige Anhörung der Beteiligten erlassen, ohne dabei einen Gehörsanspruch zu verletzen.
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In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt gemäss Art. 255 lit. b ZPO der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Dieser wirkt sich nach der Praxis des Bundesgerichts nicht auf das Novenrecht im Berufungsverfahren aus. Noven sind damit im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig.
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Ob eine Erbschaftsverwaltung nach der Einlieferung einer letztwilligen Verfügung (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Art. 556 Abs. 3 ZGB) – welcher Grund im vorliegenden Fall ausschliesslich in Frage kommt – anzuordnen ist, hängt insbesondere vom Sicherungsbedürfnis der Erben ab, mithin also vom Umstand, inwiefern die Verwaltung der Erbschaft durch die gesetzlichen Erben oder einen vom Erblasser allenfalls bezeichneten Willensvollstrecker ein besonderes Risiko für gewisse Erben darstellen würde, insbesondere mit Bezug auf die Auslieferung der Vermögenswerte an die besser berechtigten Erben, etwa weil die Erben uneinig sind oder weil die Situation unter ihnen unklar ist. Das Gericht verfügt bei seinem Entscheid über die Anordnung der Erbschaftsverwaltung über einen Ermessenspielraum. Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, ist diesem gemäss Art. 554 Abs. 2 ZGB die Verwaltung zu übergeben. Dieser Anspruch des Willensvollstreckers gilt indes nicht absolut. Vielmehr muss er zur Ausübung des Amtes geeignet sein und darf sich nicht in einem objektiven Interessenkonflikt befinden. Ein solcher Interessenkonflikt liegt namentlich dann vor, wenn ein Erbe zum Willensvollstrecker ernannt wurde.
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Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB betreffen regelmässig den ganzen Nachlass. Als Streitwert gilt daher der Bruttowert der Aktiven.
02/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240084 und LF240086
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Findet sich beim Tode eines Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern und binnen Monatsfrist nach der Einlieferung zu eröffnen (vgl. Art. 556 Abs. 1 und Art. 557 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB wird nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung der eröffneten letztwilligen Verfügung an die Beteiligten den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. Anspruch auf Ausstellung eines solchen Erbscheins haben entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht nur eingesetzte, sondern auch gesetzliche Erben. Die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist (nur) zu verweigern, wenn die Erbberechtigung der betroffenen Personen bestritten wird (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Nicht bestritten werden kann indes die Berechtigung gesetzlicher Erben, im Gegensatz zu derjenigen der eingesetzten Erben.
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Die Kognition der zuständigen Behörde beim Entscheid darüber, wer Anspruch auf Ausstellung einer Erbescheinigung hat, ist beschränkt und provisorisch. Die Ausstellung des Erbscheins fusst auf einer vorläufigen Beurteilung der Rechtsnachfolge. Basis hierfür sind die gesetzliche Erbfolge, welche die Behörde namentlich anhand von Familienausweisen oder Auszügen aus dem Personenstandsregister ermittelt, und allfällige eröffnete (Art. 557 ZGB) und mitgeteilte (Art. 558 ZGB) Verfügungen von Todes wegen, welche die Behörde auch dann zu berücksichtigen hat, wenn sie diese aufgrund einer provisorischen Auslegung für ungültig oder anfechtbar hält. Eine Auseinandersetzung mit der materiellen Rechtsfolge findet nicht statt. Damit befasst sich das ordentliche Zivilgericht und nicht die Behörde, welche den Erbschein ausstellt. Deren Entscheidung stellt keine Anerkennung eines materiellen Rechts, sondern lediglich eine Bescheinigung über eine tatsächliche Situation dar, welche stets unter dem Vorbehalt der Ungültigkeits-, Herabsetzungs-, Erbschafts- und Feststellungsklagen steht (Art. 559 Abs. 1 ZGB).
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Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist gemäss Art. 540 Abs. 1 ZGB, wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat (Ziff. 1), wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat (Ziff. 2), wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen (Ziff. 3), oder wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat (Ziff. 4). Art. 540 Abs. 1 ZGB regelt die Erbunwürdigkeit als relativ fehlende aktive Erbfähigkeit, die von Gesetzes wegen eintritt und von Amtes wegen zu beachten ist.
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Vorliegend stand die Einsprache der Ausstellung der Erbbescheinigung (auf alle gesetzlichen Erben) nicht entgegen. Diese vermag ihren Zweck, sämtliche Erben auszuweisen, trotz erhobener Einsprache uneingeschränkt zu erfüllen. Das gilt auch, wenn aufgrund des Interessenkonflikts zwischen den Erben eine Erbschaftsverwaltung angeordnet wurde (Art. 556 Abs. 3 ZGB) und der Erbschein daher einstweilen kaum einen praktischen Nutzen hat.
02/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240089
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Beschwerdeverfahren gegen Willensvollstrecker richten sich nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO, wobei diese als kantonales Recht gelten. Das aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren gegen Willensvollstrecker ist summarischer Art und die Beweisführung erfolgt grundsätzlich durch Urkunden. Es gilt die Offizial- und Untersuchungsmaxime. Die Aufsichtsbehörde ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden und der Sachverhalt wird von Amtes wegen festgestellt. Das Gericht darf dem Urteil sämtliche Tatsachen zu Grunde legen, von denen es Kenntnis erlangt. Das Gericht ist nicht an Zugeständnisse der Parteien gebunden und kann damit auch den Wahrheitsgehalt von nicht (substantiiert) bestrittenen Behauptungen überprüfen; es darf dem Urteil nur Tatsachen zugrunde legen, deren Vorhandensein es als erwiesen bzw. bewiesen erachtet. Die notwendigen Beweise werden zwar von Amtes wegen erhoben, das entlastet die Parteien aber nicht von ihrer Mitwirkung. Wegen der eingeschränkten Untersuchungsmöglichkeiten liegt es trotzdem hauptsächlich an den Parteien, die wesentlichen Tatsachen zu schildern und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen bzw. einzureichen. Können trotz Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen nicht alle rechtserheblichen Tatsachen ermittelt werden, beurteilt sich die Folge der Beweislosigkeit nach der allgemeinen Beweislastregel. Es unterliegt diejenige Partei, die (objektiv) beweisbelastet ist.
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Die Aufsichtsbehörde prüft lediglich, ob der Willensvollstrecker persönlich geeignet und formell richtig vorgegangen ist, ob er sein Amt pflichtgemäss ausgeübt hat und ob seine Massregeln zweckmässig sind. Die Beurteilung materiellrechtlicher Fragen, etwa Streitigkeiten über das Willensvollstreckerhonorar, bleibt hingegen dem Zivilrichter überlassen. Der Willensvollstrecker kann bei einer länger dauernden Tätigkeit selbständig und ohne Bewilligung durch die Erben Akontovorschüsse aus dem Nachlass beziehen; auch Pauschalhonorare sind grundsätzlich zulässig. Das Bundesgericht hat bisher offengelassen, ob Honorarbezüge des Willensvollstreckers während des laufenden Mandats insoweit im Beschwerdeverfahren geprüft werden können, als Unzulänglichkeiten in formeller Hinsicht oder krass übersetzte Honorarforderungen Anhaltspunkte zur disziplinarischen Beurteilung der Mandatsführung geben. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass der Willensvollstrecker auch über seine Bemühungen und Honorarbezüge und über die Bemessungsfaktoren seines Honoraranspruchs Rechenschaft abzulegen hat, und zu hohe bzw. krass übersetzte Akonto-Bezüge eine Pflichtverletzung darstellen können.
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Die Amtsenthebung kommt als disziplinarische Massnahme nur in Betracht, wenn eine konkrete Gefahr für das Nachlassvermögen besteht, bei Unfähigkeit oder bei wiederholter oder grober Pflichtverletzung und eine weniger strenge Massnahme (Verweis, Ermahnung, Verwarnung, Ordnungsbusse oder Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB) den angestrebten Zweck nicht erfüllt. Denn die Absetzung hat erhebliche Folgen für die künftige Nachlassverwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist nicht befugt, einen Ersatz für den abberufenen Testamentsvollstrecker zu bestellen, und die Erben müssen den Nachlass selbst liquidieren, was die Erblasserin mit der Einsetzung eines Willensvollstreckers gerade vermeiden wollte.
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Die Vorinstanz hat vorliegend diverse Pflichtverletzungen des Willensvollstreckers festgestellt, namentlich eine nicht korrekte Abrechnung hinsichtlich des Pauschalhonorars, eine Verletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich eines Interessenkonflikts beim Verkauf einer Liegenschaft, eine Verletzung der Auskunfts- und Informationspflicht, indem der Willensvollstrecker den Erben hingehalten habe und ihm nur spärlich Informationen habe zukommen lassen, sowie eine Verletzung der Rechenschaftspflicht, weil der Willensvollstrecker erst (und einzig) vier Jahre nach dem Tod der Erblasserin eine detaillierte Leistungsabrechnung vorgelegt habe.
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Nicht zu beanstanden ist, dass der Willensvollstrecker für ein mietgerichtliches Verfahren gegen einen Erben einen Anwalt als Hilfsperson beigezogen hat. Alleine der Umstand, dass dieser Anwalt bereits die Erblasserin zu deren Lebzeiten vertreten hat, lässt noch keine Verletzung der Pflicht zur Einhaltung der Neutralität erkennen. Zwar darf ein Willensvollstrecker eine Liegenschaft im Hinblick auf die Erbteilung zur nachträglichen Verteilung des Barerlöses gegen den Willen der Erben grundsätzlich nicht verkaufen. Anderes gilt jedoch, wenn eine Losbildung oder Realteilung des Aktivums nicht möglich ist. Dass eine solche möglich gewesen wäre, behauptet der Erbe nicht konkret. Der Willensvollstrecker hat zu einem solchen Verkauf zwar die Meinung der Erben einzuholen. Verlangt aber keiner der Erben die Versteigerung, so entscheidet der Willensvollstrecker selbständig zwischen Freihandverkauf, öffentlicher Versteigerung oder Versteigerung unter den Erben. Ein Einstimmigkeitserfordernis für den Verkauf der Liegenschaft war mithin nicht notwendig, wie es der Erbe geltend macht, weshalb auch in der Kündigung des Mietverhältnisses mit dem Erben bzw. dem nachfolgenden Gerichtsverfahren und dem anschliessenden Verkauf der Liegenschaft keine Verletzung des Neutralitätsgebots erkennbar ist.
02/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240088
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Beschwerdeverfahren gegen Willensvollstrecker richten sich nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO, wobei diese als kantonales Recht gelten (§ 139 Abs. 2 i.V.m. § 85 i.V.m. § 84 GOG). Das aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren gegen Willensvollstrecker ist summarischer Art; die Beweisführung erfolgt grundsätzlich durch Urkunden. Es gilt die Offizial- und Untersuchungsmaxime. Die Aufsichtsbehörde ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden und der Sachverhalt wird von Amtes wegen festgestellt.
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Gemäss vorinstanzlichem Urteil lag beim Verkauf einer Nachlassliegenschaft ein Interessenkonflikt des Willensvollstreckers vor, zumal er ein Unternehmen mit dem Verkauf beauftragt hat, in dessen Verwaltungsrat seine Ehefrau einsitzt; zudem war das Verhältnis des Willensvollstreckers zu diesem Unternehmen nicht restlos geklärt. Mangels Offenlegung des Interessenkonflikts hat der Willensvollstrecker seine Aufklärungspflichten verletzt. Das Obergericht bestätigt den Interessenkonflikt, hält jedoch Folgendes fest: Es ist nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass der Willensvollstrecker eine Maklerfirma mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragt und gleichzeitige eigene Bemühungen dahingehend unternommen hat, soweit der getätigte Aufwand parallel verläuft und nicht zu einer Überschneidung bzw. im Ergebnis zu einer (unnötig) doppelten finanziellen Belastung des Nachlasses führt. Der Willensvollstrecker hätte die genannte Interessenkollision aber durch eine umfassende vorgängige Information der Erben zu bewältigen gehabt.
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Der Willensvollstrecker hat verschiedene Auskunftspflichten. Es trifft ihn insb. die Pflicht, den Erben innert üblicher Frist Auskunft zu erteilen und auf angemessene Voranmeldung hin Akteneinsicht zu gewähren sowie die Erben laufend, unaufgefordert und gleichzeitig über geplante oder vorgenommene Handlungen und wichtige Ereignisse zu orientieren. Zudem hat der Willensvollstrecker periodisch Bericht zu erstatten. Bei einem länger dauernden Mandat hat er den Erben einen jährlichen Rechenschaftsbericht über den Stand des Nachlasses sowie eine detaillierte Honorarabrechnung über seine bisherigen Bemühungen abzuliefern. Im Übrigen ist es nicht zulässig, die Akteneinsicht von der (vorgängigen) Zahlung einer Entschädigung durch den betreffenden Erben abhängig zu machen.
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Die Erben und der Willensvollstrecker sind gegenüber Dritten gleichzeitig und unabhängig voneinander auskunftsberechtigt; es liegt aber in der Entscheidung des Erben, von wem er die betreffend Auskunft erhältlich machen will. Das Argument des Willensvollstreckers, der Erbe könne bestimmte Kontoauszüge selber direkt bei der Bank erhältlich machen, ändert nichts an der Beurteilung des Herausgabeanspruchs.
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Ein Erbe verlangte sodann die Herausgabe eines Kaufvertrags für eine Liegenschaft, welche vor dem Todesfall verkauft worden ist. Dies betrifft nicht direkt die Nachlassverwaltung und Vorbereitung der Teilung. Demnach handelt es sich nicht um einen Umstand, der mit dem Nachlass zusammenhängt oder der für dessen Feststellung oder für die Abklärung von Herabsetzungsansprüchen von Bedeutung ist, weshalb er auch nicht von der Auskunftspflicht des Willensvollstreckers umfasst wird. Der Willensvollstrecker ist auch nicht verpflichtet und berechtigt, einen solchen Vertrag von einem Miterben erhältlich zu machen.
02/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF250005
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Erbverträge werden nach ständiger Zürcher Praxis gleichermassen wie letztwillige Verfügungen nach Art. 557 ZGB amtlich eröffnet. Die Eröffnung eines Erbvertrags und die Ausstellung von Erbbescheinigungen sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat.
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Die Eröffnung eines Erbvertrags und die Ausstellung von Erbbescheinigungen gehören zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges. Hierfür hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung oder dem Erbvertrag Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Dabei hat es eine vorläufige Prüfung und Auslegung vorzunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut prima facie als Berechtigter am Nachlass zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten.
02/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF250011
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Die Erbschaftsverwaltung stellt eine Sicherungsmassregel nach Art. 551 ff. ZGB dar. Es handelt sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht Erbschaftssachen im summarischen Verfahren zugewiesen hat. Die Zivilprozessordnung (ZPO) kommt als kantonales Recht zur Anwendung. Zieht das Einzelgericht Erbschaftssachen für den Vollzug einer Anordnung (hier die Erbschaftsverwaltung) Dritte – in der Regel (wie hier) das Notariat – bei, so hat es diese zu entschädigen. Hierbei orientiert es sich in der Regel am Gebührentarif zur zürcherischen Notariatsgebührenverordnung.
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Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB stellen vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO dar, wenn sie – wie im Kanton Zürich – von gerichtlichen Behörden erlassen werden.
01/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2022
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Das schweizerische Privatrecht kennt keinen allgemeinen Auskunftsanspruch. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, welche gesetzliche Bestimmung das Recht auf Auskunft begründen könnte. Ein solches Recht kann sich für Erben entweder aus dem Vertragsrecht (geerbtes vertragliches Auskunftsrecht) oder aus dem Erbrecht (erbrechtliches Auskunftsrecht) ergeben. Gemäss dem Grundsatz der Universalsukzession (Art. 560 ZGB) erwerben die Erben nicht nur alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Verstorbenen, sondern auch vertragliche Auskunftsrechte, sofern sie nicht höchstpersönliche Rechte des Erblassers betreffen.
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Das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant unterliegt grundsätzlich den Regeln des Auftragsrechts (Art. 394 ff. OR). Daher ergibt sich das Auskunftsrecht der Erben gegenüber dem Anwalt des Verstorbenen aus Art. 400 Abs. 1 OR. Wenn sie dieses vertragliche Recht geltend machen wollen, müssen die Erben einerseits das Vertragsverhältnis des Verstorbenen mit seinem Beauftragten und andererseits ihre erbrechtliche Legitimation, also den Erwerb dieses Anspruchs im Wege der Erbfolge, nachweisen.
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Das erbrechtliche Auskunftsrecht ergibt sich aus den Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB. Art. 607 Abs. 3 ZGB verpflichtet die Erben, die sich im Besitz von Nachlassgegenständen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, ihre Miterben genau darüber zu informieren. Art. 610 Abs. 2 ZGB verpflichtet sie darüber hinaus, alle Informationen über ihre persönliche Situation gegenüber dem Erblasser mitzuteilen, die eine gerechte und gleichmäßige Erbteilung ermöglichen. Diese Bestimmungen beziehen sich auf alle Informationen, die objektiv betrachtet potenziell geeignet sind, die Erbteilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Die Rechtsprechung hat dieses Auskunftsrecht des Erben – das dem Wortlaut nach grundsätzlich nur gegenüber Miterben besteht – analog auf Dritte ausgedehnt. Dies betrifft nicht nur Informationen über Nachlassgegenstände in deren Besitz, sondern auch über die Identität von Dritten, an welche diese Gegenstände weitergegeben oder abgetreten wurden und die somit Besitzer oder Rechtsnachfolger geworden sind. Dieses Auskunftsrecht setzt jedoch voraus, dass der Erbe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit – die Lehre spricht von Plausibilität – ein rechtliches Interesse an der Rückerstattung dieser Gegenstände hat, sei es durch eine Herabsetzungs- und Herausgabeklage oder durch eine Ausgleichungs- und Erbteilungsklage.
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Der Abschluss eines Mandatsvertrags ist keine notwendige Voraussetzung für die Geheimhaltungspflicht; es genügt, dass der Anwalt eine Mitteilung in seiner Eigenschaft als Anwalt erhält. Das aus Art. 400 Abs. 1 OR abgeleitete Recht besteht über das Ende des Mandats hinaus und geht auf die Erben des Auftraggebers über. Das Anwaltsgeheimnis kann diesen jedoch entgegengehalten werden. Insbesondere verhindert es eine auf Art. 400 Abs. 1 OR gestützte Auskunftsklage, wenn diese von den Erben des Mandanten eingeleitet wird und sich auf Informationen bezieht, die der betroffene Anwalt im Rahmen seiner spezifischen (oder typischen) beruflichen Tätigkeit erlangt hat. Nach der Rechtsprechung ist die typische anwaltliche Tätigkeit von anderen (akzessorischen) Tätigkeiten zu unterscheiden, die zwar häufig von Anwälten ausgeübt werden, aber nicht zum Kernbereich des Anwaltsberufs gehören. Zur ersten Kategorie gehören insbesondere die Ausarbeitung von Rechtsdokumenten, die Vertretung oder Unterstützung einer Person vor Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden sowie die Erteilung von Rechtsberatung. Solche Beratungen können unter anderem in steuerlichen und/oder vermögensverwaltenden Angelegenheiten erfolgen. Das Berufsgeheimnis erfasst jedoch nicht nur Dokumente oder Ratschläge, die der Anwalt im Rahmen seiner typischen Tätigkeit erstellt hat, sondern auch sämtliche Informationen, Fakten und Dokumente, die ihm vom Mandanten anvertraut wurden und in einem bestimmten Zusammenhang mit der Ausübung des Anwaltsberufs stehen – selbst wenn dieser Zusammenhang nur gering ist. Diese Schutzwirkung gründet auf dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, das eine uneingeschränkte Vertraulichkeit gewährleisten soll. Zur zweiten Kategorie gehören beispielsweise die Tätigkeit als Verwaltungsrat einer Gesellschaft, Vermögensverwaltung und Kapitalanlage (sofern diese nicht im Zusammenhang mit der typischen anwaltlichen Mandatsausführung steht, etwa im Rahmen einer Erbteilung oder einer Gütertrennung), die ausschließliche Durchführung oder Entgegennahme von Zahlungen für Dritte oder Tätigkeiten im Bereich der Bank-Compliance. Das entscheidende Kriterium ist, ob bei der betreffenden Dienstleistung kommerzielle Aspekte überwiegen oder spezifische Elemente des Anwaltsberufs im Vordergrund stehen. In Fällen problematischer Mandate, insbesondere bei gemischten oder umfassenden Mandaten – beispielsweise wenn sich typische anwaltliche Tätigkeiten mit akzessorischen Dienstleistungen vermischen –, kann sich der Anwalt nicht generell und undifferenziert auf sein Berufsgeheimnis berufen. Um abzugrenzen, welche Tatsachen oder Dokumente diesem Schutz unterliegen, müssen die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die betreffende Tätigkeit des Anwalts tatsächlich eine anwaltliche Tätigkeit war, als ihm die strittigen Informationen anvertraut wurden. Hat der Anwalt vertrauliche Informationen im Rahmen einer privaten, politischen, sozialen oder einer sonstigen nicht beruflichen Tätigkeit erhalten, kann er sich nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen.
01/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_608/2024
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Vorläufige Einschätzungen begründen für sich allein keinen Anschein der Befangenheit, auch wenn diese zum Nachteil einer Partei ausfallen.
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Interne Dokumente, die der internen Willensbildung der entscheidenden Behörde dienen und denen kein Beweischarakter zukommt, sind grundsätzlich nicht vom Recht auf Akteneinsicht erfasst. Allein die Tatsache, dass ein Referent in einer Stellungnahme zu einem Ausstandsgesuch auf ein internes Exposé Bezug nimmt, führt nicht dazu, dass es nicht mehr als internes Dokument zu qualifizieren wäre.
01/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2024 (BGE folgt)
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Bei einem verheirateten Paar werden zur Berechnung der Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten zusammengerechnet, dies ohne Rücksicht auf den Güterstand. Dementsprechend sind grundsätzlich auch Einkommens- und Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- und ehegüterrechtlichen Situation. Diese Zusammenrechnung rechtfertigt sich v.a., weil die Einnahmen des EL-Bezügers nicht allein zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse, sondern auch zur Deckung des Existenzbedarfs allfälliger Familienangehöriger, namentlich des Ehegatten bzw. der Ehegattin dient, wie es denn auch der ehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB entspricht. Mit dem Tod einer verheirateten Person ist eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses vorzunehmen. Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen ist bei der Ermittlung eines allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin vollumfänglich zu berücksichtigen. So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommene Vermögensverzicht in dem Umfang anzurechnen, als das Verzichtsvermögen dem überlebenden Ehegatten nach Durchführung der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung zustehen würde. Die in der Rechtsprechung erfolgte Beschränkung der Anrechnung auf durch den verstorbenen Ehegatten während der Ehe vorgenommenen Vermögensverzicht lässt sich mit Sinn und Zweck dieser Anrechnung begründen. Die Anrechnung eines Verzichtsvermögens bezweckt nämlich die Verhinderung von Missbräuchen, da sich tiefe Vermögenswerte bei der Ermittlung der Ergänzungsleistungen anspruchserhöhend auswirken. Der eigentliche Verzicht besteht in der Preisgabe der Möglichkeit, die Substanz der Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde, zum Zweck der Finanzierung des Lebensbedarfs zu verbrauchen. Auch wenn es für die Berücksichtigung des Vermögensverzichts grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt, fällt im vorliegenden Fall doch massgeblich ins Gewicht, dass die überlebende Ehegattin auf eine voreheliche Verzichtshandlung keinerlei Einfluss nehmen konnte und diese zu einer Zeit stattfand, als dem Verstorbenen noch keine eheliche Unterhaltspflicht oblag.
01/25
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_336/2024 (BGE folgt)
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Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten (Art. 498 ZGB). Was die öffentliche Beurkundung letztwilliger Verfügungen betrifft, findet sich in Art. 499 ff. ZGB eine punktuelle Regelung des Beurkundungsverfahrens durch das Bundesrecht. Art. 499 ZGB bestimmt, dass die öffentliche letztwillige Verfügung unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson erfolgt, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind. Gemäss Art. 501 ZGB hat der Erblasser unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte (Abs. 1). Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe (Abs. 2). Diese Bestimmungen sind zwingender Natur und die Kantone können das Beurkundungsverfahren bei Verfügungen von Todes wegen nicht abweichend regeln.
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Die für den Vorsorgeauftrag vorgesehenen Formen der eigenhändigen Errichtung und der öffentlichen Beurkundung entsprechen den für die letztwilligen Verfügungen geltenden Formvorschriften (eine mündliche Erklärung ist beim Vorsorgeauftrag dagegen anders als bei der letztwilligen Verfügung nicht vorgesehen). In der Literatur ist umstritten, ob aus dieser weitgehenden Parallelität der Errichtungsformen folgt, dass für die öffentliche Beurkundung eines Vorsorgeauftrags von einem Verweis auf Art. 499 ff. ZGB auszugehen und auch hier der Beizug von zwei Zeugen erforderlich ist. Ob Art. 361 Abs. 1 ZGB (implizit) auf die gemäss Art. 499 ff. ZGB für die öffentliche Beurkundung letztwilliger Verfügungen geltenden Vorschriften verweist, ist durch Auslegung der Bestimmung zu ermitteln. Der Wortlaut von Art. 361 Abs. 1 ZGB ist insofern eindeutig, als sich ihm kein Verweis auf Art. 499 ff. ZGB entnehmen lässt. Die Gesetzessystematik und die Entstehungsgeschichte deuten ebenfalls (eher) daraufhin, dass sich die öffentliche Beurkundung entsprechend dem Grundsatz von Art. 55 SchlT ZGB nach kantonalem Recht richtet. Es besteht kein Grund, Art. 361 Abs. 1 ZGB abweichend vom Wortlaut im Sinn eines Verweises auf Art. 499 ff. ZGB zu verstehen. Dies gilt umso mehr, als beim Vorsorgeauftrag ein vergleichbares Bedürfnis nach Schutz des Vertrauens in den Gesetzeswortlaut besteht wie bei der Testamentserrichtung und die Formerfordernisse deshalb nicht über den Gesetzeswortlaut hinaus ausgedehnt werden dürfen. Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass sich die öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrags nach kantonalem Recht richtet.
01/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240051
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Bei einem Rechtsmittel vorausgesetzt ist immer ein schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Zur Erhebung eines Rechtsmittels ist daher nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid sowohl formell als auch materiell beschwert ist (vgl. Art. 76 Abs. 1 BGG analog). Formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit den gestellten Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist, sowie wer keine Möglichkeit oder Veranlassung zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren gehabt hat. Materiell beschwert ist, wer insofern ein aktuelles und praktisches Interesse am ergriffenen Rechtsmittel hat, als der Rechtsmittelentscheid seine bzw. ihre tatsächliche oder rechtliche Situation mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unmittelbar zu beeinflussen vermag (vorbehalten sind Fälle, in welchen ausnahmsweise ein virtuelles Interesse genügen kann). Für die Bejahung der materiellen Beschwer ist mithin erforderlich, dass der Rechtsmittelkläger mit der Gutheissung des Rechtsmittels einen aus dem angefochtenen Entscheid rührenden Nachteil abwenden kann, sei dieser wirtschaftlicher, materieller, ideeller oder anderweitiger Natur. Sowohl die formelle als auch die materielle Beschwer muss sich grundsätzlich aus dem Dispositiv ergeben. Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob eine Beschwer und damit die Rechtsmittellegitimation gegeben ist (vgl. Art. 60 ZPO; Art. 29 Abs. 1 BGG analog). Nichtsdestotrotz obliegt es dem Rechtsmittelkläger bzw. der Rechtsmittelklägerin, diejenigen Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Rechtsmittellegitimation ergibt, soweit diese nicht ohne Weiteres aus dem angefochtenen Entscheid oder aus den Akten ersichtlich ist.
Gemäss Art. 557 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB muss die zuständige Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht als Zivilgericht – alle letztwilligen Verfügungen innert eines Monats nach ihrer Einlieferung eröffnen. "Eröffnen" bedeutet, dass die Behörde vom Inhalt der Verfügung selbst Kenntnis nimmt und den Berechtigten – namentlich den Erben und dem Willensvollstrecker – davon Kenntnis gibt. Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht (Art. 558 Abs. 1 ZGB). Im Kanton Zürich erfolgt die Eröffnung üblicherweise nicht im Rahmen einer Eröffnungsverhandlung nach Art. 557 Abs. 2 ZGB, sondern auf dem Korrespondenzweg, womit die Eröffnung und die Zustellung der Abschrift zusammenfallen. Hat der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragt, ist ihnen dieser Auftrag – im Kanton Zürich wiederum durch das Einzelgericht als Zivilgericht – von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen von dieser Mitteilung an gerechnet über die Annahme des Auftrags zu erklären (Art. 517 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB).
Um zu bestimmen, wem eine letztwillige Verfügung zu eröffnen und wem die Erteilung eines Willensvollstreckerauftrags mitzuteilen ist, hat die zuständige Behörde eine vorläufige Auslegung der letztwilligen Verfügung(en) vorzunehmen. Im Streitfall bleibt die definitive Klärung der Rechtsverhältnisse – wer also etwa Erbe oder Willensvollstrecker ist – jedoch dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Bei den Eröffnungsvorschriften nach Art. 557 f. ZGB handelt es sich denn auch um blosse Ordnungsvorschriften, von deren Einhaltung weder die Gültigkeit des Eröffnungsakts noch diejenige der eröffneten letztwilligen Verfügung abhängt. Ebenso verhält es sich mit der amtlichen Mitteilung an den Willensvollstrecker gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB: Die Einsetzung des Willensvollstreckers erfolgt gemäss Art. 517 Abs. 1 ZGB in der letztwilligen Verfügung. Folglich ist der Bezeichnete – unter dem Vorbehalt der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung – von der Eröffnung des Erbgangs (Art. 537 Abs. 1 ZGB) an als Willensvollstrecker mandatiert. Die amtliche Mitteilung des Auftrags ist rein deklaratorisch und bezweckt lediglich, das gesetzliche Annahmeverfahren gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB in Gang zu setzen, wonach Stillschweigen 14 Tage nach der Mitteilung als Annahme des Auftrags gilt. Erlangt der Willensvollstrecker schon vor der amtlichen Mitteilung Kenntnis von seiner Ernennung, kann er selbstständig mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beginnen. Darüber hinaus kann er die Annahme des Auftrags gegenüber der zuständigen Behörde schon vorweg erklären (ohne dabei an eine Form gebunden zu sein) und um die Ausstellung eines Willensvollstreckerzeugnisses ersuchen. Eine amtliche Mitteilung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.
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Nach der Lehre darf die zuständige Behörde die Ausstellung eines Willensvollstreckerzeugnisses nur bei klaren Verhältnissen verweigern. Bei unklaren Verhältnissen hat sie hingegen ein Willensvollstreckerzeugnis auszustellen – falls geboten mit einem entsprechenden Vermerk – und den definitiven Entscheid über allfällige Streitigkeiten (bzw. den Widerruf des Willensvollstreckerzeugnisses) dem ordentlichen Zivilgericht zu überlassen. Gegen die Verweigerung einer Willensvollstreckerbescheinigung könnte der (angebliche) Willensvollstrecker sodann ein Rechtsmittel erheben.
01/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240079
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Testamente werden vom Einzelgericht in einem nicht streitigen, summarischen Verfahren eröffnet. Sinn und Zweck der Testamentseröffnung ist, den Verfügungsinhalt bekanntzugeben. Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Dabei hat es eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung.
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Gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB kann die Eröffnungsbehörde die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anordnen. Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung gestützt auf Art. 556 Abs. 3 i.V.m. Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB ist insbesondere angezeigt, wenn die Verwaltung durch die Erben oder den Willensvollstrecker ein besonderes Risiko beinhaltet, insbesondere mit Bezug auf die Auslieferung der Vermögenswerte an die besser berechtigten Erben, etwa weil die Erben uneinig sind oder weil die Situation unter ihnen unklar ist.
01/25
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240127
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Die Ausstellung von Erbscheinen gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbgangs. Es handelt sich um eine Angelegenheit der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, für welche im Kanton Zürich das Einzelgericht als Zivilgericht im summarischen Verfahren zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach der ZPO. Da die Ausstellung eines Erbscheins den gesamten Nachlass betrifft, richtet sich der Streitwert nach dem Bruttowert der Aktiven des Nachlasses.
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Die dreimonatige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginnt für jeden gesetzlichen Erben separat mit jenem Tag beginnt, an welchem er zuverlässig vom Tod des Erblassers erfährt und von der eigenen Berufung als Erbe Kenntnis hat; dabei wird die Kenntnis von der eigenen Berufung als Erbe auf den Zeitpunkt vermutet, in welchem der betreffende Erbe vom Todesfall erfährt. Die Ausschlagungsbefugnis verwirkt etwa durch unbenützten Ablauf der Ausschlagungsfristen nach Art. 567-569 ZGB oder durch eine Einmischungshandlung vor Ablauf der Fristen (vgl. Art. 571 Abs. 1 und 2 ZGB); das Einholen eines Erbscheins kann unter Umständen eine solche Einmischungshandlung darstellen. Das Gesetz sieht nicht vor, dass das Gericht den gesetzlichen Erben Mitteilung vom Tod des Erblassers macht, wenn einer von ihnen einen Erbschein beantragt.
12/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_89/2024 (BGE folgt)
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Ein nach liechtensteinischem Recht begründeter "Treuunternehmen" (gemäss Art. 932a PRG) ist - im Gegensatz zu einem Trust - vermögensfähig und - je nach Ausgestaltung - auch rechtsfähig. Die Rechtszuständigkeit am Trustvermögen befindet sich also entgegen Art. 2 Abs. 2 lit. b HTÜ nicht beim sog.Trustee bzw. Treuhänder. Der Treuhänder eines Treuunternehmens erwirbt am Treugut wohl ein dingliches Verwaltungs- und Verfügungsrecht, nicht aber das Eigentum. Das vorliegend betroffene Treuunternehmen fällt daher nicht unter das Haager Trust Übereinkommen, auch wenn es sonst die Merkmale eines Trusts aufweist. Auf das vorliegende Treuunternehmen findet daher das Gesellschaftsstatut gemäss Art. 154 IPRG Anwendung. Das Treuunternehmen untersteht folglich in erster Linie dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften es organisiert ist, wenn es die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllt oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn es sich nach dem Recht dieses Staates organisiert hat (Art. 154 Abs. 1 IPRG; sog. Inkorporationstheorie). Gemäss vorliegenden Treusatzungen besteht das vorliegende Treuunternehmen nach den Vorschriften des liechtensteinischen Rechts. Damit ist das vorliegende Treuunternehmen grundsätzlich automatisch anzuerkennen. Dass eine solche Anerkennung den schweizerischen Ordre public (Art. 17 IPRG) verletzen würde, ist nicht ersichtlich, nachdem einerseits in der schweizerischen Rechtsordnung ausländische Trusts nach dem HTÜ anerkannt werden und andererseits das Bundesgericht entschieden hat, dass Art. 335 Abs. 2 ZGB (Verbot der Errichtung eines Familienfideikommiss) keine Eingriffsnorm im Sinn von Art. 18 IPRG darstellt, welche die Anwendung eines ausländischen Gesetzes zu verdrängen vermag. Obschon es sich vorliegend nicht um einen Trust im Sinn des HTÜ handelt, weist das liechtensteinische Treuunternehmen verschiedene Parallelen mit Trusts auf. Die für diese entwickelten Grundsätze können daher vorliegend in die Beurteilung einbezogen werden.
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Unterschieden wird zunächst zwischen inter vivos trusts und trusts mortis causa (auch testamentary trusts). Trusts, bei denen sich der Errichter (der Settlor) das Recht vorbehalten hat, den Trust zu einer beliebigen Zeit zu widerrufen, werden als revocable trusts bezeichnet. Im Gegensatz dazu kann ein irrevocable trust vom Errichter nicht widerrufen werden. Weiter wird unterschieden zwischen discretionary trusts (der Treuhänder bzw. Trustee hat Entscheidermessen bezüglich der von ihm vorzunehmenden Ausschüttungen aus dem Trustvermögen an die Begünstigten) und fixed interest trusts (die Begünstigten haben einen feststehenden Anspruch auf Ausschüttungen).
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Gemäss dem in Art. 560 ZGB festgeschriebenen Prinzip der Universalsukzession erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Abs. 1). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne Weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Abs. 2). Zum Nachlass gehört die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse, die nicht untrennbar mit der Person des Verstorbenen verbunden sind. Die Aufzählung der Aktivbestandteile des Nachlasses im Gesetz (Art. 560 Abs. 2 ZGB) ist unvollständig. Vererblich sind insbesondere auch die Immaterialgüterrechte, gewisse vermögens- und nichtvermögensrechtliche Verhältnisse aus Familien- und Erbrecht, ferner Anwartschaften, Wahlrechte und sog. Rechtslagen; ausserdem bilden bedingte und befristete Ansprüche aktiv und passiv Gegenstand des Nachlasses.
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Mit der lebzeitigen Übertragung von Vermögenswerten an ein vermögens- und rechtsfähiges Treuunternehmen unter gleichzeitigem unwiderruflichen Verzicht auf jegliche Rechte am Treuvermögen hat sich der Erblasser zu Lebzeiten dieser Vermögenswerte entledigt. Sie schieden aus seinem Vermögen aus und fielen deshalb nicht in seinen Nachlass. An diesem Befund wäre allenfalls dann nicht festzuhalten, wenn es sich um einen sogenannten "sham trust" handeln würde bzw. vorliegend die Voraussetzungen eines Durchgriffs erfüllt wären. Ein sham trust liegt vor, wenn der Settlor (der Errichter) de facto die Verfügungsmacht über das Trustvermögen behält, es sich also um eine eigentliche Simulation handelt. Ein sham trust ist nicht wirksam. Vorliegend kann mangels des erforderlichen Tatsachenfundaments nicht von einem sham trust ausgegangen werden.
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Die Rechtsfigur des Durchgriffs beschreibt nach überkommener Rechtsprechung eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen zu beachten ist. Diese Ausnahme setzt die Abhängigkeit der juristischen Person von einer hinter ihr stehenden Person und damit die Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Person und der sie beherrschenden Person voraus. Die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person muss sodann dazu führen, dass Gesetzesvorschriften umgangen, Verträge nicht erfüllt oder sonstwie berechtigte Interessen Dritter offensichtlich verletzt werden. Die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person muss rechtsmissbräuchlich, das heisst in der Absicht geltend gemacht werden, einen ungerechtfertigten Vorteil daraus zu ziehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen". Ein wichtiger (möglicher) Anwendungsfall für den Durchgriff ist die Einmannaktiengesellschaft. Diese wird in der Praxis geduldet; sie behält trotz der wirtschaftlichen Identität von Gesellschaft und Alleinaktionär grundsätzlich ihre eigene Rechtspersönlichkeit bei, kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein und über ein eigenes Vermögen verfügen. Mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Identität von Gesellschaft und Allein- bzw. Hauptaktionär muss die formalrechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft in deren Beziehungen zu Dritten jedoch unbeachtet bleiben, wo der Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dies erfordert, oder wo die Berufung auf die Verschiedenheit der Rechtssubjekte einem Rechtsmissbrauch oder einer offensichtlichen Verletzung legitimer Interessen gleichkommt. Zwar ist diese Rechtsprechung vor allem im Zusammenhang mit Haftungsfragen entwickelt worden. Sie beruht aber auf dem allgemeinen Grundgedanken, dass die Unterscheidung zwischen juristischer Person und dem hinter ihr stehenden, alles beherrschenden Aktionär in bestimmten Konstellationen eine juristische Fiktion darstellt, die den realen Gegebenheiten in keiner Weise entspricht. Vorliegend kann das Treuunternehmen nicht mit einer Einmannaktiengesellschaft gleichgesetzt werden. Die zivilrechtliche Rechtslage kann dabei von der steuerlichen Beurteilung abweichen. Das Argument, wonach nur nachbesteuert werden kann, was dem Steuerpflichtigen bis zu seinem Ableben gehört, weshalb sich die Annahme rechtfertige, dass die auf das Treuunternehmen lautenden Vermögenswerte zum Nachlass des Erblassers gehören, trifft daher nicht zu.
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Für die Beurteilung, ob die Einräumung der Begünstigtenstellung lebzeitig oder mortis causa erfolgte, ist auf die Praxis zur Unterscheidung zwischen einer Verfügung von Todes wegen und einem Rechtsgeschäft unter Lebenden zurückzugreifen. Es gilt zu prüfen, ob das Geschäft das Vermögen des Verpflichteten (zu dessen Lebzeiten) oder erst den Nachlass belastet. Massgebend ist also der Zeitpunkt, in welchem das Rechtsgeschäft seine Wirkungen entfalten soll. Die Abgrenzung besteht darin, dass Rechtsgeschäfte unter Lebenden schon vor dem Tod des Verpflichteten rechtliche Bindungen begründen, während bei den Verfügungen von Todes wegen die Verpflichtungen grundsätzlich erst mit dem Tod des Erblassers entstehen. In seiner Rechtsprechung zu einer Todesfallversicherung, die der Erblasser lebzeitig abgeschlossen, aus seinem Vermögen finanziert und im Vertrag einen Begünstigten bezeichnet hat, erwog das Bundesgericht, die versicherungsrechtliche Begünstigung schaffe einen von der Eigenschaft als Erbe unabhängigen Anspruch des Begünstigten gegenüber der Lebensversicherungsgesellschaft, der mit Abschluss des Vertrages entsteht bzw., sofern sich der Erblasser eine Abänderung der Begünstigungsklausel vorbehält, bis zum Tod des Erblassers suspensiv bedingt ist. Es handle sich folglich nicht um eine erbrechtliche Begünstigung, sondern um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, und zwar unabhängig davon, ob die Begünstigung widerruflich oder unwiderruflich war. Die vorliegende Konstellation lässt sich insofern mit der versicherungsrechtlichen Begünstigung vergleichen, als der Erblasser lebzeitig die Schaffung eines Treuunternehmens veranlasst, aus seinem Vermögen finanziert und für den Fall seines Versterbens Zweitbegünstigte bezeichnet hat. Es liegt daher nahe, auch die vom Erblasser veranlasste Begünstigungsklausel als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu qualifizieren.
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Gemäss Art. 626 ZGB sind die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat (Abs. 1). Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht (Abs. 2). Handelt es sich bei der Begünstigung um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden und damit um eine lebzeitige Zuwendung, stellt sich die Frage der Ausgleichungspflicht. Dazu sind die Literaturmeinungen zur Ausgleichungspflicht von versicherungsrechtlichen Begünstigungen und zur Ausgleichungspflicht bei trustrechtlichen Begünstigungen heranzuziehen. Bei der versicherungsrechtlichen Begünstigung ist die Ausgleichung umstritten. Zu beachten ist allerdings, dass die versicherungsrechtliche Begünstigung dem Begünstigten einen unmittelbaren Anspruch gegenüber der Versicherung einräumt. Sodann entspricht es der herrschenden Lehre in der Schweiz, dass es bei lebzeitigen Zuwendungen an inter vivos Trusts grundsätzlich zur Ausgleichung kommt, wenn die Begünstigten zu den ausgleichungspflichtigen Erben gehören. Die Einzelheiten sind jedoch umstritten. Im Grundsatz nach Art. 626 Abs. 2 ZGB ausgleichungspflichtig sind zumindest Zuwendungen aus einem Trust bzw. einem Treuunternehmen, die Nachkommen bereits zu Lebzeiten des Erblassers erhalten haben. Dasselbe muss gelten, wenn - wie bei der versicherungsrechtlichen Begünstigung - die Begünstigten des Trusts (bzw. hier des Treuunternehmens) einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ausschüttung von Ertrag und/oder Kapital haben. Davon ist bei einem fixed interest trust auszugehen, wobei sich alsdann die Frage stellt, wie beispielsweise der Anspruch auf Auszahlung des (zukünftigen) Ertrags hinsichtlich der Ausgleichung zu bewerten ist. Beim discretionary trust steht es definitionsgemäss im Ermessen des Treuhänders (bzw. der Person oder Institution, die über die Verwendung des Trustvermögens zu befinden hat), nicht nur ob überhaupt Ausschüttungen getätigt werden, sondern ebenso in welcher Höhe allfällige Ausschüttungen erfolgen. Die Begünstigten haben also keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf eine Zuwendung aus dem Vermögen des Trusts. Darüber hinaus ist unbekannt, ob die Begünstigten zukünftig in den Genuss einer Zuwendung aus dem Trustvermögen gelangen werden, und wie hoch diese Ausschüttung sein könnte. Daher kann - im Einklang mit den in der Lehre geäusserten Meinungen - allein in der Einräumung einer Begünstigtenstellung keine ausgleichungspflichtige Zuwendung erblickt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass man nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen kann und muss, dass der Treuhänder die zur Verfügung stehenden Mittel im Sinn des originären Willens des Treugebers bzw. der massgeblichen Satzungen verwenden wird.
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Beim vorliegenden Treuunternehmen handelt es sich in der Terminologie des Trustrechts um einen irrevocable discretionary trust. Die Vermögenswerte des Treuunternehmens können damit nicht unmittelbar Begünstigten angerechnet werden und die blosse Einräumung der Begünstigtenstellung stellt keine ausgleichungspflichtige Zuwendung im Sinn von Art. 626 ZGB dar. Wie die Frage zu beurteilen wäre, wenn feststünde, wie der Treuhänderrat den Willen des Treugebers bzw. die Satzungen tatsächlich umgesetzt hat, indem er dem Erstbegünstigten zeitlebens beispielsweise jährlich den Ertrag "ausgeschüttet" und diese Praxis nach dessen Tod gegenüber den Zweitbegünstigen fortgesetzt hat, braucht hier nicht beantwortet zu werden.
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Von der vorstehenden Diskussion abzugrenzen ist die Frage, ob Vermögenswerte, die auf ein Treuunternehmen oder einen Trust bzw. Trustee lauten, nach Massgabe von Art. 522 ff. ZGB herabgesetzt werden könn(t)en, denn der Schutz der Pflichtteile nach dem schweizerischen Recht wird durch die Anerkennung von Trusts nicht ausgehebelt. Wie im Kontext der Ausgleichungspflicht werden die Einzelheiten der Herabsetzung von Vermögensübertragungen an Trusts in der Lehre unterschiedlich beantwortet. Mangels Geltendmachung von Herabsetzungsansprüchen erübrigen sich Weiterungen hierzu.
12/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2024 (BGE folgt)
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Das Gesetz regelt die prozessuale Rechtsstellung des Willensvollstreckers nur indirekt durch die Verweisung in Art. 518 Abs. 1 ZGB auf die für den amtlichen Erbschaftsverwalter geltenden Rechte und Pflichten. Nach Art. 596 Abs. 1 ZGB obliegt Letzterem unter anderem, im Rahmen der ordentlichen Liquidation die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich festzustellen. Die Prozesslegitimation des Willensvollstreckers für Aktiv- und Passivprozesse ergibt sich auch aus seiner Aufgabe und selbstständigen Stellung und wird unabhängig von den verschiedenen Theorien über seine Rechtsstellung allgemein anerkannt. Nach der Rechtsprechung ist der Willensvollstrecker in Prozessen um Aktiven und Passiven der Erbschaft Partei, soweit ihm gemäss Art. 518 ZGB die Verwaltung der betreffenden Erbschaftswerte zusteht. Abgesehen von den Fällen, in welchen der Willensvollstrecker in eigener Sache als Partei auftritt, geht es im Streit um Erbschaftswerte nicht um seine eigene materielle Berechtigung. Auf Grund seiner gesetzlichen Stellung (Art. 518 i.V.m. Art. 596 Abs. 1 ZGB) hat er in eigenem Namen die Nachlassrechte zu wahren. Er führt den Prozess an Stelle der materiell berechtigten oder verpflichteten Person in eigenem Namen und als Partei, wobei er auf seine gesetzliche Ermächtigung hinzuweisen hat. Es handelt sich dabei um eine Prozessstandschaft oder Befugnis der Prozessführung als Partei, welche dem Willensvollstrecker kraft Bundesprivatrechts zusteht. Da der Willensvollstrecker die ihm zustehenden Befugnisse nicht in eigener Sache, um seiner selbst willen, auszuüben, sondern in fremder Sache zu handeln und den Erbgang ordnungsgemäss (nach den Anordnungen des Erblassers und den daneben, ergänzend oder jenen Anordnungen vorgehend, anwendbaren gesetzlichen Regeln) durchzuführen hat, ist er der Aufsicht der zuständigen Behörde zu unterstellen. Der vom Willensvollstrecker für den Nachlass geführte Prozess wirkt formell nur für oder gegen ihn persönlich. Weil er den Prozess aber für fremde Rechnung geführt hat, gehen Nutzen und Schaden zu Gunsten oder zu Lasten des Nachlasses.
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Vor diesem Hintergrund stellt sich die Rechtslage aus zivilrechtlicher Optik wie folgt dar: Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Deshalb können einzelne Erben für den Nachlass grundsätzlich nicht handeln. Dies ist in der Regel nur allen Erben gemeinsam (Einstimmigkeitsprinzip) oder an deren Stelle einem Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB), einem Willensvollstrecker (Art. 518 ZGB) oder einem Erbschaftsverwalter (Art. 554 ZGB) möglich. In zivilrechtlichen Verfahren wird hiervon bloss in dringlichen Fällen abgewichen. Ein Willensvollstrecker hat auf Grund seiner gesetzlichen Stellung (Art. 518 i.V.m. Art. 596 Abs. 1 ZGB) Erbschaftswerte im Streit in eigenem Namen zu wahren. Daraus resultiert eine Prozessstandschaft resp. die Befugnis der Prozessführung als Partei. Umgekehrt sind die Erben nicht zur Prozessführung befugt, soweit dieses Recht dem Willensvollstrecker zukommt. Unterbleibt die Bestellung eines Erbenvertreters oder Willensvollstreckers, hat es - zivilrechtlich - beim Einstimmigkeitsprinzip sein Bewenden.
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Was den abgaberechtlichen Kontext anbelangt, gilt das Folgende: Aus der zivilrechtlichen Universalsukzession fliesst die abgaberechtliche Steuernachfolge (Verfahrenssukzession; Art. 12 Abs. 1 DBG). Auf Grund der Steuernachfolge treten die Erben in die steuerrechtliche Rechtsposition des Erblassers ein. Dies hat jedenfalls zu gelten, soweit es sich nicht um höchstpersönliche Rechte handelt. Solche sind unvererblich. Führen die erblasserischen Steuern zu einem Verfahren vor Bundesgericht, müssen die Erben folglich im selben Umfang parteifähig sein, wie der Erblasser dies gewesen wäre. Anders als in den zivilrechtlichen Prozessen können die einzelnen Erben in abgaberechtlichen Verfahren jedoch Beschwerde führen, ohne dass sich die anderen Erben zwingend am Verfahren beteiligen müssten. Jedem Mitglied einer Gesamthandschaft wie etwa einer Erbengemeinschaft wird ein individuelles Beschwerderecht zuerkannt, soweit belastende oder pflichtbegründende Anordnungen in Frage stehen. Insoweit besteht keine notwendige Streitgenossenschaft.
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In Nachsteuerverfahren ist die Prozessführungsbefugnis - in Übereinstimmung mit der zivilrechtlichen Lesart - ausschliesslich dem Willensvollstrecker zuzugestehen; den Erben ist es somit verwehrt, selber Rechtsmittel einzulegen. Angesichts ihrer solidarischen Haftbarkeit für die Steuerschulden des Erblassers (Art. 12 Abs. 1 DBG) sind den Erben diejenigen Verfahrensrechte einzuräumen, die zur Wahrung ihrer Interessen als solidarisch haftende Steuerschuldner - auch gegenüber dem Willensvollstrecker in aufsichts- und zivilrechtlicher Hinsicht - unerlässlich sind. Insbesondere ist ihnen Einsicht in die Akten, einschliesslich der Verfügungen und Entscheide des Veranlagungs- und des Rechtsmittelverfahrens zu gewähren, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen der Einsicht entgegenstehen (vgl. Art. 114 DBG).
12/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2024
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Aufgrund der erbrechtlichen Universalsukzession (Art. 560 Abs. 1 ZGB) gehen sämtliche Aktiven und Verbindlichkeiten, aber auch die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person uno actu auf den oder die Erben über, soweit diese Rechte nicht höchstpersönlicher Natur und damit unvererblich sind. Abgaberechtliche Forderungen oder Schulden sind vermögensrechtlicher Natur und infolgedessen vererblich. Aus der zivilrechtlichen Universalsukzession fliesst die abgaberechtliche Steuernachfolge (Art. 12 Abs. 1 DBG, § 11 Abs. 1 StG ZH).
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Strittig und zu prüfen sind die Voraussetzungen für eine vereinfachte Nachbesteuerung von Erben (Art. 153a DBG). Im Fokus des Streits steht, ob für die Anwendung der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben es einer aktiven Anzeige (respektive Meldung) durch die steuerpflichtige Person (hier der Erbin) bedarf oder ob die vereinfachte Nachbesteuerung auch zum Zug kommt, wenn die Steuerbehörde aus eigenem Antrieb Kenntnis von der Unterbesteuerung erlangt. Bei einer vereinfachten Nachbesteuerung von Erben werden einzig die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nachbesteuert (vgl. Art. 153a Abs. 2 DBG). Im ordentlichen Nachsteuerverfahren erlischt das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, dagegen erst zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 152 Abs. 1 DBG).
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Insbesondere mit Blick auf die ratio legis von Art. 153a DBG ist von einem Anreiz für die Erben, unversteuerte Vermögens- und Einkommenswerte zu melden, nur auszugehen, wenn die Steuerbehörde hiervon noch keine Kenntnis hat. Gleichzeitig folgt daraus, dass der Kenntnisstand der Steuerbehörden im Zeitpunkt, in welchem eine allfällige Meldung des Alleinerben/der Alleinerbin erfolgt, massgebend ist: Was den Steuerbehörden in diesem Moment bereits bekannt ist, kann nicht erst durch die Meldung des Alleinerben/der Alleinerbin aufgedeckt werden.
12/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2024
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Art. 86 Abs. 1 IPRG, der sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit betrifft, bestimmt, dass die Zuständigkeit für das Nachlassabwicklungsverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten den schweizerischen Gerichten oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zukommt. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG, der dieselben Kriterien wie Art. 23 Abs. 1 ZGB zugrunde legt, hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Begriff des Wohnsitzes umfasst zwei Elemente: ein objektives, die physische Anwesenheit an einem bestimmten Ort, und ein subjektives, die Absicht, dort dauerhaft zu bleiben. Das Gesetz verlangt nicht, dass eine Person die Absicht hat, für immer an einem bestimmten Ort zu bleiben; es reicht aus, dass sie diesen Ort zum Zentrum ihres Lebens macht, auch wenn sie später ihren Wohnsitz woanders hin verlegen möchte. Wenn mehrere Orte in Frage kommen, weil die Person mit jedem von ihnen Verbindungen hat, verlangt das Prinzip der Einheit des Wohnsitzes eine Wahl; der Wohnsitz befindet sich an dem Ort, mit dem der Betroffene die engsten Beziehungen unterhält. Diese Frage wird auf der Grundlage aller Umstände entschieden. Das objektive Element des Wohnsitzes (d.h. die physische Anwesenheit an einem bestimmten Ort) setzt nicht notwendigerweise voraus, dass der Aufenthalt bereits eine bestimmte Dauer erreicht hat, sofern das subjektive Element (d.h. der Wille, dauerhaft an diesem Ort zu bleiben) erfüllt ist. Um festzustellen, ob die betreffende Person an diesem Ort einen Wohnsitz begründet hat, ist nicht die tatsächliche Dauer ihres Aufenthalts entscheidend, sondern vielmehr die Aussicht auf eine solche Dauer. Um festzustellen, ob eine Person an einem bestimmten Ort mit der Absicht wohnt, sich dort dauerhaft niederzulassen (subjektives Element), stützt sich die Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen der betroffenen Person. Entscheidend sind allein die objektiven, für Dritte erkennbaren Umstände, aus denen sich eine solche Absicht ableiten lässt. In diesem Zusammenhang sind Verwaltungsdokumente sowie Unterlagen der Steuer- oder Sozialversicherungsbehörden oder Informationen aus Gerichtsentscheidungen oder amtlichen Veröffentlichungen zwar ernstzunehmende Indizien für das Bestehen eines Wohnsitzes, jedoch nicht allein ausschlaggebend. Sie haben weniger Gewicht als der Ort, an dem sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren. Der Ort, an dem eine Person wohnt (objektives Element), und ihre Absicht, sich dort niederzulassen (subjektives Element), fallen in den Bereich der Sachverhaltsfeststellung. Die daraus gemäss Art. 20 IPRG und Art. 23 ZGB zu ziehenden Schlussfolgerungen stellen hingegen Rechtsfragen dar, die das Bundesgericht - im Rahmen der erhobenen Rügen - frei überprüft.
12/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_268/2024
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Der erbvertraglich Verfügende, welcher sich vom Vertragspartner eine Gegenleistung hat versprechen lassen (Art. 514 ZGB), muss für einen Rücktritt wegen Nichterfüllung gemäss Art. 102 ff. OR vorgehen. Dies setzt insb. voraus, dass er dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Erfüllung setzt (Art. 107 OR), dies unter Vorbehalt der Anwendungsfälle von Art. 108 OR.
12/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 9C_268/2024
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Keine steuerbaren geldwerten Rechte sind blosse Anwartschaften, d.h. ungewisse Aussichten auf einen künftigen Rechtserwerb, z. B. solche auf künftige Vorsorgeleistungen oder auf künftige Erbschaft, auf eine Nacherbschaft oder andere aufschiebend bedingte Rechte.
12/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB240032
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Nach Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Der Entscheid über die Anordnung einer Erbenvertretung ist damit ins Ermessen der Behörde gestellt. Für die Handhabung dieses Ermessens sind in der Hauptsache nicht rechtliche, sondern praktische Gesichtspunkte massgebend. Das ZGB enthält hinsichtlich der Umschreibung des Umfanges der Erbenvertretung keine Bestimmungen. Nach Rechtsprechung und Lehre kann die ernennende Behörde dem Erbenvertreter einen speziellen (sog. Spezialerbenvertreter) oder einen generellen Auftrag (sog. Generalerbenvertreter) erteilen. Einen Spezialauftrag wird sie ihm dort erteilen, wo sich die Erben über eine bestimmte, einzelne Handlung nicht einigen können, so z.B. bezüglich der Veräusserung einer Liegenschaft oder der Führung eines Prozesses. Eine umfassende Vertretungsbefugnis wird die Behörde dem Vertreter dort einräumen, wo eine Übereinstimmung der Miterben gar nicht möglich ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn einer der Miterben im Ausland wohnt und tatsächlich an der Mitwirkung verhindert ist, oder wo die Miterben oder einzelne unter ihnen derart zerstritten sind, dass an eine harmonische Zusammenarbeit nicht zu denken ist. Dass Teile des Nachlasses in der Substanz bedroht sind, wird hinsichtlich der Anordnung einer Erbenvertretung gerade nicht vorausgesetzt. Im Massnahmeverfahren um Anordnung einer Erbenvertretung geht es auch nicht um die Frage, wer eine Blockade verursacht hat, sondern nur darum, ob eine solche besteht.
12/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240110
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Die Testamentseröffnung gemäss Art. 556 ff. ZGB gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbgangs (Titel vor Art. 551 ZGB). Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme, welche die Bekanntgabe des Verfügungsinhalts bezweckt. Zudem soll den anwesenden Personen eine Kontrollmöglichkeit eingeräumt werden, sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen zu können, z.B. betreffend Prüfung von Streichungen oder Einschiebungen, Echtheit des Dokuments oder Erfüllung der gesetzlichen Formerfordernisse. Auf der einen Seite hat das Gericht somit die Erben zu ermitteln, um diese gegebenenfalls vorzuladen, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Mit der Eröffnung beginnt unter anderem die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen. Andererseits hat das Eröffnungsgericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibt, prüft das Obergericht im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht (Vorinstanz) bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist.
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Es obliegt nicht dem Eröffnungsgericht, die Gültigkeit des Testaments festzustellen. Die Testamentseröffnung zielt auf die Sicherung des Erbganges ab. Die in diesem Rahmen vorgenommene Erbenermittlung dient einzig der Feststellung der Beteiligung an der Erbschaft, so dass zur Ausübung der Rechte Kenntnis von letztwilligen Verfügungen genommen werden kann. Für die "Feststellung" der Gültigkeit des Testaments und der materiellen Erbberechtigung ist ausschliesslich der ordentliche Richter zuständig; hierfür stehen die Klagen des Erbrechts zur Verfügung.
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Bei der Erbbescheinigung handelt es sich um einen provisorischen Legitimationsausweis des auf den ersten Blick als berechtigt erscheinenden Erben. Er hat keine materiellrechtliche Wirkung und gilt unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage.
12/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF240046
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Im Kanton Zürich wird die Aufsicht über Willensvollstrecker erstinstanzlich durch das Einzelgericht ausgeübt (§ 139 Abs. 2 GOG). Gegen den Beschwerdeentscheid des Einzelgerichts kann nach § 84 GOG innert zehn Tagen seit der Mitteilung Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden. Auf das Rechtsmittelverfahren sind kraft ausdrücklicher Verweisung die Bestimmungen der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 i.V.m. § 85 GOG). Auf die Aufsichtsbeschwerde ist das summarische Verfahren anwendbar (§139 Abs. 2 i.V.m. §142 GOG). Die Aufsicht über die Willensvollstrecker gilt als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Sachverhalt ist von Amtes wegen festzustellen (§ 83 Abs. 3 GOG, Art. 255 lit. b ZPO). Es gilt mithin der einfache Untersuchungsgrundsatz. Der Prozessstoff ist von den Parteien selbst zu beschaffen; sie müssen also das Gericht über den Sachverhalt informieren und dazu die Beweismittel nennen. Aufsichtsverfahren gegen den Willensvollstrecker sind vermögensrechtlicher Natur. Der Streitwert kann dabei nicht mit dem Nachlasswert gleichgesetzt werden.
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Die Willensvollstreckerbeschwerde richtet sich gegen getroffene, unterlassene oder beabsichtigte Handlungen des Willensvollstreckers. Es können auch Ermessensentscheide des Willensvollstreckers angefochten werden. Allerdings beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde auf das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers. Demgegenüber darf die Aufsichtsbehörde materiellrechtliche Fragen nicht behandeln. Dafür ist das Zivilgericht zuständig.
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Dem Willensvollstrecker steht die Vertretung der Erbengemeinschaft und die Verwaltungsbefugnis über den Nachlass zu. Er hat das Nachlassvermögen grundsätzlich zu bewahren. Im Rahmen der Vermögensverwaltung hat der Willensvollstrecker auch die Verwaltung von Liegenschaften zu besorgen, und nimmt dabei die Stellung des Vermieters ein. Der Willensvollstrecker geniesst bei der Verwaltung des Nachlassvermögen einen grossen Ermessensspielraum, welcher nur durch die Haftung und Aufsicht begrenzt wird.
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Vorliegend war strittig, ob der vom Willensvollstrecker abgeschlossene Mietvertrag für eine Nachlassliegenschaft zu einem nicht kostendeckenden Mietzins eine unhaltbare Handlung darstellt; denn die Aufsichtsbehörde hat lediglich bei unangemessenen, unsachlichen bzw. nicht vertretbaren Handlungen des Willensvollstreckers einzugreifen, wobei die Pflichtverletzung auch von gewisser Relevanz zu sein hat. Während dem Willensvollstrecker bei der Festlegung der Miete durchaus ein grosses Ermessen anzuerkennen ist, ihm etwa keine Vorgaben bezüglich eines konkret zu realisierenden Mietertrages gemacht werden können, ist dieses Ermessen insoweit begrenzt, als dass ein vereinbarter Mietzins grundsätzlich zumindest kostendeckend zu sein hat, mithin sämtliche Aufwände zum Erhalt der Liegenschaft deckt. Die Vermietung der Nachlassliegenschaft zu einem nicht kostendeckenden Mietzins wurde als nicht mehr vertretbar qualifiziert.
12/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240103
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Bei der Eröffnung letztwilliger Verfügungen handelt es sich um eine erbrechtliche Sicherungsmassregel und das entsprechende Verfahren gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat. In zweiter Instanz wandelt sich das Testaments- bzw. Erbvertragseröffnungsverfahren in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit.
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Letztwillige Verfügungen sind nach Art. 556 ff. ZGB zu eröffnen. Gemäss ständiger Zürcher Praxis werden auch Erbverträge im Sinne von Art. 557 ZGB amtlich eröffnet. Die Eröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Inhalts der letztwilligen Verfügung und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die betroffenen Personen, um sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild zu machen. Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments bzw. des Erbvertrags als Erbe zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung. Mit anderen Worten entscheidet das Eröffnungsgericht nicht über die Gültigkeit eines Testamentes bzw. eines Erbvertrags und die definitive Ordnung der Rechtsverhältnisse; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Gericht vorbehalten. Daher prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren einzig, ob das Eröffnungsgericht in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist.
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Art. 495 ZGB sieht vor, dass ein Erblasser mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen kann (Abs. 1), dass der Verzichtende sodann beim Erbgang ausser Betracht fällt (Abs. 2) und dass der Erbverzicht auch gegenüber Nachkommen des Verzichtenden wirkt, wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet (Abs. 3). Vorliegend wurde von der gesetzlichen Vermutung in Art. 495 Abs. 3 ZGB nicht abgewichen, sondern die Wirkung gegenüber den Nachkommen explizit vereinbart. Die Nachkommen der verzichtenden „Erbin“ fallen deshalb beim Erbgang ausser Betracht bzw. sind keine Erben; sie sind nicht als gesetzliche Erben aufzuführen und haben keinen Anspruch auf Ausstellung eines Erbscheins.
11/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_441/2024 (BGE 151 III 217)
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Vorliegend geht es um die Frage, ob die Verwirkungsfrist i.S.v. Art. 494 Abs. 3 i.V.m. Art. 533 Abs. 1 ZGB gewahrt wird, falls der Kläger ein Schlichtungsgesuch einreicht, das Schlichtungsgesuch sodann infolge einer Vereinbarung über den Verzicht auf das Schlichtungsverfahren zurückzieht und sodann eine Klage beim Gericht einreicht.
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Art. 63 ZPO ist im Fall der Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde anwendbar. Die Verfahrensparteien können auch nach der Einreichung des Schlichtungsgesuchs eine Verzichtsvereinbarung i.S.v. Art. 199 Abs. 1 ZPO abschliessen. Art. 63 ZPO wurde jedoch in erster Linie dazu entwickelt, der Partei, die sich an eine unzuständige Behörde gewandt hat, den Verlust ihres materiellen Rechts oder die Verjährung ihrer Forderung zu ersparen. Wenn die Parteien jedoch nach der Einreichung des Schlichtungsgesuchs auf die Schlichtung verzichten, machen sie die Schlichtungsbehörde unzuständig, obwohl diese ohne ihre Verzichtsvereinbarung ihren Fall rechtmässig hätte annehmen können. Es besteht jedoch kein Grund, die Anwendung von Art. 63 ZPO in einer solchen Situation abzulehnen, nur weil die Behörde nicht von Anfang an unzuständig war. Tatsächlich gewährt das Gesetz den Parteien durch Art. 199 Abs. 1 ZPO das Privileg, ihr Verfahren zu gestalten, indem sie die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde ausschliessen. Es wäre übermässig formalistisch, der klagenden Partei den Erhalt der Rechtshängigkeit und den Parteien das Recht, ihren Streit direkt vor dem Gericht zu führen, zu verweigern, nur weil ihre Verzichtsvereinbarung erst nach der Einreichung des Schlichtungsantrags abgeschlossen wurde, durch den die klagende Partei ihr Recht sorgfältig gewahrt hat. Der Fehler, den die klagende Partei möglicherweise begangen hat, indem sie eine unzuständige Behörde angerufen hat, ist keine Voraussetzung für die Anwendung von Art. 63 ZPO.
11/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_892/2023
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Das Amt des Willensvollstreckers endet ordentlicherweise mit dem Vollzug der Teilung.
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Der Willensvollstrecker steht von Gesetzes wegen in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters und damit unter der Aufsicht der Behörde, bei der die Erben gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben befugt sind. Die Aufsichtsbehörde hat das formelle Vorgehen und die persönliche Eignung des Willensvollstreckers sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässigkeit zu prüfen. Es steht ihr hingegen nicht zu, über materiell-rechtliche Fragen, wie etwa die Auslegung der letztwilligen Verfügung oder der Bestand einer strittigen Forderung, zu entscheiden. Dies ist allein den Zivilgerichten überlassen. Als Zivilrechtsstreitigkeiten, die durch das ordentliche Gericht und nicht durch die Aufsichtsbehörde zu beurteilen sind, gelten auch Streitigkeiten über das Willensvollstreckerhonorar. Das Aufsichtsverfahren bezweckt auch nicht, die Grundlage für einen Honorarstreit oder einen Verantwortlichkeitsprozess zu schaffen.
11/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_571/2024
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Die auf Ungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen klagende Partei ist - abgesehen von gewissen Ausnahmen - nicht verpflichtet, alle Personen einzuklagen, die aus der angefochtenen Verfügung von Todes wegen erbrechtliche Vorteile ziehen. Ein Urteil über eine erbrechtliche Ungültigkeitsklage wirkt grundsätzlich nur zwischen den Prozessparteien (inter partes Wirkung). Es besteht weder für klagende noch für beklagte Partei eine notwendige Streitgenossenschaft. Mehrere beklagte Parteien bilden eine einfache passive Streitgenossenschaft gemäss Art. 71 ZPO. Daher kann jeder Streitgenosse den Prozess unabhängig von den anderen Streitgenossen führen.
11/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF240047
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Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters (Art. 518 Abs. 1 ZGB). Danach ist der Erbschaftsverwalter bzw. Willensvollstrecker der Behördenaufsicht unterworfen (Art. 518 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB). Die Erben sind befugt, bei dieser Behörde gegen die vom Erbschaftsverwalter bzw. Willensvollstrecker getroffenen oder beabsichtigten Massregeln Beschwerde zu erheben (Art. 595 Abs. 3 ZGB). Im Kanton Zürich beurteilt das Einzelgericht Beschwerden und Anzeigen gegen Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker (§ 139 Abs. 2 GOG). Die Aufsicht über Willensvollstrecker ist eine Angelegenheit der sogenannt freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Einzelgericht wendet dabei die Bestimmungen des summarischen Verfahrens analog an.
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Vorliegend wurde eine im Aufsichtsbeschwerdeverfahren ergangene Verfügung (teilweise) in Wiedererwägung gezogen. Es war sodann zu prüfen, ob ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 319 ZPO vorliegt. Es kommt eine Charakterisierung als Zwischenentscheid (Art. 319 lit. a ZPO) oder als anderer erstinstanzlicher Entscheid resp. prozessleitende Verfügung (Art. 319 lit. b ZPO) in Betracht.​ Zwischenentscheide sind Entscheide über Vorfragen materiell- oder prozessrechtlicher Natur. Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann. Ein Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen. Prozessleitende Verfügungen bestimmen demgegenüber den formellen Ablauf und die konkrete Gestaltung des Verfahrens. Der Begriff der anderen erstinstanzlichen Entscheide wird teilweise als Unterfall der prozessleitenden Verfügung verstanden. Die Charakterisierung eines gutheissenden Wiedererwägungsentscheids im Sinne von Art. 256 Abs. 2 ZPO als Zwischenentscheid erscheint überzeugender.
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Bei der ursprünglichen Verfügung handelte es sich um einen verfahrensabschliessenden Entscheid im Sinne von Art. 241 ZPO. Dabei gilt in rechtlicher Hinsicht, dass ein gefällter und den Parteien mitgeteilter Endentscheid unabhängig davon, ob er bereits formell rechtskräftig ist, vom erkennenden Gericht grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann. Obwohl die ZPO Entscheide nach Art. 241 ZPO im Gegensatz zu Sach- oder Nichteintretensentscheiden nach Art. 236 ZPO nicht als "Endentscheide" bezeichnet, gelten die genannten Grundsätze auch für diese Art von Entscheiden, da mit ihnen ein rechtshängiges Verfahren bei der damit befassten Instanz beendet wird. Die Unabänderlichkeit gilt unabhängig von der Richtigkeit der entsprechenden Entscheidung.
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Gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO gilt, dass eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich im Nachhinein als unrichtig erweist, von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden kann, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen. Dabei steht Art. 256 Abs. 2 ZPO neben dem gesetzlichen Rechtsmittelsystem. Ob die nachträglich entdeckte Unrichtigkeit bereits von Anfang an bestand oder durch nachträglich eingetretene Tatsachen verursacht wurde, ist unter Vorbehalt der entgegenstehenden Rechtssicherheit irrelevant.
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Da es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelte, erscheint eine Anwendung von Art. 256 Abs. 2 ZPO grundsätzlich möglich. Fraglich ist, ob dem vorliegend die Rechtssicherheit entgegen steht.
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Als Beispiel für die Notwendigkeit bzw. Relevanz von Art. 256 Abs. 2 ZPO wird in der Botschaft zur ZPO die Korrektur eines fehlerhaften Erbscheins angeführt. Gemäss Literatur wird zur Wiedererwägung im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeführt, dass die Korrektur von Erbscheinen in der Praxis einigermassen häufig vorkomme, aber ansonsten selten sei. Bei diesbezüglichen Entscheiden nach Art. 559 ZGB ist eine Abänderungsmöglichkeit notwendig, falls beispielsweise eine letztwillige Verfügung erst nach Ausstellung eines Erbscheins eingereicht und eröffnet wird. Ein Erbschein erwächst darüber hinaus nicht in materielle Rechtskraft, sondern steht immer unter Vorbehalt der definitiven Beurteilung durch das ordentliche Gericht.
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Von dieser Ausgangslage unterscheidet sich das Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen Handlungen des Willensvollstreckers gemäss Art. 518 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB massgeblich. Dieses richtet sich gegen getroffene, unterlassene oder beabsichtigte Handlungen des Willensvollstreckers, welche einzig in Bezug auf das formelle Vorgehen überprüft werden können. Obwohl auch hier mehrere konsekutive Verfahren – bezogen auf unterschiedliche Handlungen des Willensvollstreckers – möglich sind, ist das Art. 256 Abs. 2 ZPO zugrundeliegende Bedürfnis zur Abänderung getroffener und eröffneter Entscheide durch die erlassende Instanz in dieser Konstellation nicht gegeben. Vielmehr erfordert die Rechtssicherheit, dass in solchen Verfahren nach Abschluss – abgesehen von gesetzlichen Rechtsmitteln – von der Beständigkeit der aufsichtsrechtlichen Beurteilung der entsprechenden Handlungen ausgegangen werden darf. Ansonsten könnten Anordnungen der Aufsichtsbehörde laufend erneut hinterfragt werden und wäre eine endgültige Beurteilung letztlich nicht mehr möglich.
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Das Aufsichtsbeschwerdeverfahren über Willensvollstrecker wird zwar dogmatisch der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet, es unterscheidet sich von seiner Charakteristik her aber von den typischen Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Nicht zuletzt ist in diesen Verfahren – anders als in anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – eine Gegenpartei vorhanden. Aufgrund der besonderen Natur und der Tragweite von Aufsichtsbeschwerdeverfahren steht die Rechtssicherheit einer nachträglichen Abänderung eines getroffenen und eröffneten verfahrensabschliessenden Entscheids i.S.v. Art. 256 Abs. 2 ZPO durch das anordnende Gericht entgegen. Da somit die Rechtssicherheit einer Wiedererwägung der vorliegenden Verfügung i.S.v. Art. 256 Abs. 2 ZPO entgegen stand, hätte die Vorinstanz diese Verfügung nicht in Wiedererwägung ziehen dürfen. Folglich ist die angefochtene Wiedererwägungsverfügung ersatzlos aufzuheben.
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Willensvollstreckerbeschwerden sind Angelegenheiten vermögensrechtlicher Natur. Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls. Bei der Bestimmung des Streitwertes einer Willensvollstreckerbeschwerde ist praxisgemäss auf das subjektive Streitinteresse abzustellen. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO).
11/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF240015
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Im Kanton Zürich wird die behördliche Aufsicht über den Erbenvertreter vom Einzelgericht ausgeübt, welches den Erbenvertreter eingesetzt hat (vgl. § 139 GOG). Gegen den Beschwerdeentscheid des Einzelgerichts kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden (vgl. § 84 i.V.m. § 85 GOG). Auf das obergerichtliche Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 i.V.m. § 85 GOG). Die Aufsichtsbeschwerde gegen den Erbenvertreter ist in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt. Sie ist mindestens in der Nähe des summarischen Verfahrens einzuordnen. Es gilt die einfache Untersuchungsmaxime. Wie bei der Verhandlungsmaxime ist der Prozessstoff von den Parteien selbst zu beschaffen; sie müssen also das Gericht über den Sachverhalt informieren und dazu die Beweismittel nennen. Die Aufsichtsbehörde ist nicht an die Beschwerdeanträge gebunden.
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Die Aufsichtsbehörde kann vom Erbenvertreter Auskunft über seine Tätigkeit verlangen, ihm Weisungen oder Empfehlungen erteilen, ihn absetzen und Handlungen rückgängig machen. Die Absetzung eines Erbenvertreters rechtfertigt sich nur, soweit keine anderen Massnahmen geeignet sind, eine pflichtgemässe Amtsführung in Zukunft sicherzustellen. Sie ist insbesondere bei wiederholter und/oder schwerer Pflichtverletzung sowie bei Unfähigkeit zu ordnungsgemässer Geschäftsführung denkbar.
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Der Erbenvertreter verfügt innerhalb der ihm gesetzten Grenzen über ein weites Ermessen. Die Aufsichtsbehörde hat lediglich bei willkürlichen oder offenbar unsachlichen, also schlichtweg unhaltbaren Handlungen des Erbenvertreters einzuschreiten. Eine eigentliche Ermessensprüfung oder die Überprüfung, ob eine von mehreren vertretbaren Entscheidungsmöglichkeiten angemessen oder sachgerecht war, ist nicht ihre Aufgabe. Prüft die Aufsichtsbehörde die Handlungen des Erbenvertreters nur auf Willkür hin, muss sie sich mit einzelnen Rügen nicht bis ins letzte Detail auseinandersetzen. Einzelne Handlungen eines Erbenvertreters unterliegen keiner eigentlichen Ermessensüberprüfung; m.a.W. beurteilt die Aufsichtsbehörde nicht, ob bei mehreren möglichen Massnahmen eine andere als die gewählte sachgerechter oder angemessener gewesen wäre, sondern lediglich, ob die Handlungen eines Erbenvertreters geradezu unhaltbar sind.
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Der Erbenvertreter hat ein privatrechtliches Institut sui generis inne, welches sich auf eine behördliche Ernennung abstützt. Er hat dieselben Aufgaben und Befugnisse wie der Willensvollstrecker und der amtliche Erbschaftsverwalter. Der Erbenvertreter ist im Rahmen seiner Ernennung anstelle der Erben zur Sicherung, Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft befugt, mithin zur Besorgung der laufenden Geschäfte, zur Erhaltung der Erbschaftswerte und zur Vorbereitung der Erbteilung, nicht jedoch zu deren Durchführung. Der Erbenvertreter hat dabei nur die Interessen der Erbengemeinschaft insgesamt zu wahren, nicht diejenigen der einzelnen Erben. Die Erben sind gegenüber dem Erbenvertreter im Rahmen seiner Amtsausübung nicht weisungsbefugt. Selbst an einstimmige Beschlüsse der Erbengemeinschaft ist er nicht gebunden. Ein Erbenvertreter kann zur Erfüllung seiner Aufgaben durchaus Hilfspersonen beiziehen.
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Es ist zwar nicht Aufgabe des Erbenvertreters, zwischen den Erben zu vermitteln, jedoch hat der Erbenvertreter die Aufgabe, die Teilung vorzubereiten und diese Aufgabe kann gewisse Vermittlungsversuche unter den Erben umfassen.
Der Verkauf einer Nachlassliegenschaft gehört in der Regel nicht zu den Aufgaben eines Erbenvertreters, es sei denn, der Verkauf würde z.B. dazu dienen, sich die erforderlichen Mittel zur Zahlung von Erbschaftsschulden zu verschaffen, oder sich aus anderen Gründen zwingend aufdrängen. Sind sich die Erben jedoch einig, und beauftragen einen Erbenvertreter zusätzlich mit dem Verkauf einer Liegenschaft, so ist dies nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Erbenvertreter sich für den Verkauf angeboten hat, ist nicht als Amtspflichtverletzung zu betrachten.
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Der Erbenvertreter hat alle Erben laufend, unaufgefordert, und gleichzeitig über geplante oder vorgenommene Handlungen und wichtige Ereignisse zu orientieren. Die Informationspflicht geht indessen nicht soweit, dass ein Erbenvertreter über sämtlichen Austausch mit den Erben und insbesondere dessen jeweiligen Inhalt zu informieren hätte, soweit es dabei nicht um wesentliche Informationen geht.
11/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240099
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Die Testamentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB bedeutet, dass die Behörde vom Inhalt einer letztwilligen Verfügung Kenntnis nimmt und den Inhalt den Betroffenen zur Kenntnis gibt. Ihr Zweck ist die Information über das Vorhandensein sowie den Inhalt einer letztwilligen Verfügung und die Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die Erben. Entsprechend hat das Gericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Ferner sind alle übrigen Beteiligten zu eruieren, denen die Eröffnung gemäss Art. 558 ZGB mitzuteilen ist. Mit der Eröffnung beginnt unter anderem die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen. Das Einzelgericht hat im Rahmen Testamentseröffnung nur eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen, soweit dies für die von ihm zu treffenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforderlich ist. So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments als Erbe zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter, d.h. sie ist für die materielle Rechtslage unpräjudiziell. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Gericht vorbehalten. Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich nicht über materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Gericht vorbehalten bleibt, prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist.
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Die nicht streitige Testamentseröffnung vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit.
11/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB230022
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Der gutgläubige Eigentumserwerb nach Art. 933 ZGB ist auf entgeltliche Übertragungen beschränkt. Schützenswerter als der Beschenkte, der die Sache vom zur Schenkung nicht Berechtigten ohne jede Gegenleistung empfangen hat, ist der Eigentümer der Sache, dem die Vindikation gegenüber dem Beschenkten zuzugestehen ist. Die Schenkung ist (aus Sicht des Erwerbenden) eine causa minor, was sich nicht nur in der Privilegierung des Schenkers niederschlägt (Art. 248 OR), sondern auch in einem eingeschränkten Schutz des Beschenkten.
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Das Recht jedes Gesamteigentümers, also jedes Mitglieds der Erbengemeinschaft, geht auf die ganze Sache (Art. 652 ZGB). Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche Gemeinschaft steht (Art. 653 Abs. 1 ZGB). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Mitglied der Erbengemeinschaft ein überwiegendes, die anderen Miterben ausschliessendes Interesse an der einstweiligen Benutzung eines Nachlassvermögenswerts (nämlich bis zur Erbteilung) haben sollte. Somit läuft jede nicht einvernehmliche alleinige Nutzung im Sinne des unmittelbaren Besitzes dem Recht der anderen Gesamthänder an der Sache zuwider. Solange eine einvernehmliche alleinige Nutzung durch einen Erben nicht gegeben ist, ist er nicht berechtigt, den anderen Gesamthändern die Nutzung, d.h. den einstweiligen Besitz, des Nachlassvermögenswerts vorzuenthalten. In Ermangelung eines dahingehenden Begehrens ist das Gericht nicht befugt, eine einstweilige Nutzungsordnung (etwa Zeiträume im Verhältnis der Erbquoten) zu erlassen.
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Geht es im Rahmen einer Erbteilung um die Zuweisung einer Sache, so ist der Streitwert der Wert jener Sache.
11/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT240141
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Eine Erbbescheinigung stellt hinsichtlich der darin enthaltenen Kostenauflage einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Ein Gerichtsentscheid ist dann vollstreckbar, wenn gegen ihn kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung steht. Die Ausstellung eines Erbscheins ist vermögensrechtlicher Natur. Soweit der Streitwert mind. CHF 10'000 beträgt, steht als Rechtsmittel gegen die Erbbescheinigung die Berufung offen (Art. 308 ZPO); da eine Erbbescheinigung eine vorsorgliche Massnahme darstellt, hat eine Berufung jedoch keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Falls der Streitwert weniger als CHF 10'000 betragen (Art. 308 Abs. 2 ZPO) oder nur der Kostenentscheid angefochten würde (Art. 110 ZPO), steht als Rechtsmittel nur die Beschwerde offen (Art. 319 ZPO), welche ebenso keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Damit stand gegen den vorliegenden Erbschein kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung, weshalb die Erbbescheinigung mit seiner Eröffnung vollstreckbar wurde.
09/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_410/2023
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Eine transmortale, d.h. eine über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirkende Vollmacht kann, wenn mehrere Erben vorhanden sind, von jedem Erben allein widerrufen werden, sodass die bevollmächtigte Person nicht mehr für die Erbengemeinschaft bzw. für alle Erben handeln kann. Mit dem Widerruf erlischt die Vollmacht nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung hin, sondern ex nunc. Es mag sein, dass eine transmortale Vollmacht unter anderem bezweckt, die vermögensrechtliche Interessenwahrung nach dem Tod des Erblassers bis zur Ausstellung der Erbenbescheinigung sicherzustellen, um so die Zeit bis zur Legitimation der Erben zu überbrücken. Daraus lässt sich jedoch nicht folgern, die transmortale Vollmacht würde auf diesen Zeitpunkt hin erlöschen. Andernfalls dürfte etwa die Berechtigung des Erbenvertreters, die transmortale Vollmacht zu widerrufen, ihres Sinnes entleert sein. Die umstrittenen Frage, ob der transmortal bevollmächtigten Person gegenüber den (Mit-) Erben eine Informationspflicht obliegt und welches die rechtlichen Konsequenzen einer allfälligen Pflichtverletzung wären, wurde offengelassen.
09/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RB240015
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Aktienschenkungen mögen zwar grundsätzlich Vorgänge aus der Privatsphäre der Erblasserin betreffen. Nachdem die Erblasserin bereits verstorben sind, kann das Geheimhaltungsinteresse indessen nicht mit dessen Persönlichkeitsrechten begründet werden. Denn Persönlichkeitsrechte sind unübertragbar sowie unvererblich und erlöschen grundsätzlich mit dem Tod ihres Trägers, soweit nicht der postmortale Persönlichkeitsschutz greift.
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Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO können sich zumindest im Grundsatz nicht auf Ausführungen in Rechtsschriften beziehen, da es sich dabei um blosse Behauptungen handelt. Nichts anderes kann im Lichte dieser Rechtsprechung für die sachverhaltlichen Grundlagen gelten, welche ein Privatgutachter seiner Abhandlung zugrunde gelegt hat. Vorbehalten sind Fälle, bei welchen ein Privatgutachten aus geheimen Dokumenten wörtlich zitiert oder deren Inhalt (nahezu) wörtlich umschreibt.
08/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2024
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Soweit sich die Eröffnungsbehörde dazu äussert, ob eine bestimmte Person als Willensvollstrecker eingesetzt wurde oder nicht, liegt dieser Einschätzung eine bloss vorläufige und unpräjudizielle Auslegung der fraglichen letztwilligen Verfügungen zugrunde, die weder verbindlich ist noch materiellrechtliche Wirkung hat. Es ist nicht Sache der Eröffnungsbehörde, sondern allein des ordentlichen Zivilgerichts, die materielle Rechtslage zu beurteilen. Der entsprechende Entscheid der Eröffnungsbehörde hat den Charakter einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG.
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Das Testament stellt eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei seiner Auslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen. Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, darf das Gericht das Geschriebene unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen und kann es auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente zur Auslegung heranziehen, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen. Die Auslegung einer Willenserklärung setzt aber voraus, dass ein animus testandi aus der Verfügung hervorgeht. Daher darf durch die Auslegung "nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist". In diesem Sinn ist die erwähnte Rechtsprechung zu verstehen, wonach das Gericht sogenannte Externa nur insoweit zur Auslegung heranziehen darf, als sie ihm erlauben, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck kommt. Dabei ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR, der bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen Anwendung findet (Art. 7 ZGB), der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. In gleicher Weise kann sich das Gericht auf die allgemeine Lebenserfahrung abstützen oder die Verfügung in favorem testamenti auslegen. Stets hat es jedoch bei der willensorientierten Auslegung zu bleiben; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Betroffene haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt mit andern Worten nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen. as Bundesgericht prüft die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die kantonale Instanz als Rechtsfrage. Es ist indessen an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aus denen sich der innere Wille des Erblassers ergibt.
08/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_691/2023 (BGE 150 III 367)
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Ein Erbe, der dem Wert nach weniger als seinen Pflichtteil erhält, kann die Herabsetzung von bestimmten Erwerbungen und Zuwendungen verlangen (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden (Art. 533 Abs. 1 ZGB). Die Frist wird mit dem Einreichen eines Schlichtungsbegehrens gewahrt (Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 197 ZPO). Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Nach Eröffnung berechtigt diese während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Bei dieser Frist handelt es sich um eine prozessrechtliche Verwirkungsfrist (nicht zu verwechseln mit Verwirkungsfristen des materiellen Rechts, bspw. Art. 533 ZGB). Sie beginnt mit der Eröffnung bzw. Zustellung der Klagebewilligung im Sinn von Art. 209 Abs. 2 ZPO zu laufen. Wird die Klage nach Fristablauf eingereicht, tritt das Gericht auf diese nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Während den Gerichtsferien steht die Frist zur Klageeinreichung beim Gericht still.
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Art. 142 Abs. 2 ZPO ist in dem Sinn auszulegen, als der "Tag, an dem die Frist zu laufen begann", sich nicht nach Art. 142 Abs. 1 ZPO richtet, sondern auf den Tag des fristauslösenden Ereignisses Bezug nimmt.
08/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240046
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Die Ausstellung eines Erbscheins ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im Kanton Zürich ist für das Ausstellen eines Erbscheines das Einzelgericht im summarischen Verfahren des jeweiligen Bezirkes zuständig. Das Verfahren richtet sich nach der ZPO.
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Durch die Niederlegung des Willensvollstreckeramts entfällt die Einschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Erben (vgl. Art. 518 Abs. 2 ZGB).
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Gemäss Literatur werden Hinweise im Erbschein zur Willensvollstreckung als notwendig und zur fehlenden Ausschlagung und Einsprache zumindest als zulässig bezeichnet.
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Eine über den Erbschein verfügende Erbin kann nur gemeinsam mit ihren darin ebenfalls als eingesetzte Erbinnen anerkannten Personen über Erbschaftsgegenstände verfügen.
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung braucht der Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten nicht zwingend begründet zu werden, solange die Kosten sich innerhalb eines pauschalen kantonalen Tarifrahmens bewegen. Insbesondere bei Massengeschäften, wie es Verfahren über die Ausstellung eines Erbscheins sind, muss ein allgemeiner Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesvorschriften und Bemessungskriterien genügen. Eine Abweichung von einer beantragten Kostenverteilung muss jedoch zumindest kurz begründet werden. Die Kosten für die Ausstellung eines Erbscheins sind jedenfalls im Grundsatz der antragstellenden Erbin und nicht dem Nachlass aufzuerlegen. Es sind jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz denkbar, z.B. wenn im Verfahren um Ausstellung eines Erbscheins auch Aufwand und Auslagen für Handlungen anfallen, die dem Nachlass als Ganzes dienen (z.B. Erbenermittlung).
08/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240009
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Gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB kann die Eröffnungsbehörde die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anordnen. Die «Überlassung» der Erbschaft ist nur gegenüber den gesetzlichen Erben zulässig. Die Behörde darf den Besitz an der Erbschaft nicht den eingesetzten Erben übertragen und zwar selbst dann nicht, wenn diese gemäss letztwilliger Verfügung alleinberechtigt sein sollten. Eine einstweilige Überlassung der Erbschaft an einen eingesetzten (Allein-)Erben verstösst gegen Art. 556 Abs. 3 ZGB.
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Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung gestützt auf Art. 556 Abs. 3 i.V.m. Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB ist in der Regel angezeigt, wenn ein (potentieller) Interessenskonflikt zwischen eingesetzten und gesetzlichen Erben vorliegt und/oder gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung der eingesetzten Erben durch die gesetzlichen Erben Einsprache nach Art. 559 ZGB erhoben wurde.
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Gemäss § 138 GOG ZH ist der Notar oder eine andere geeignete Person mit der Erbschaftsverwaltung zu betrauen. Bei einem Interessenskonflikt versteht sich von selbst, dass die Erbschaftsverwaltung jedenfalls nicht dem eingesetzten Erben überlassen werden kann.
08/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240056
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Das Einzelgericht des Bezirksgerichts (Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 137 lit. e GOG) kann den gesetzlichen Erben gestützt auf Art. 576 ZGB auf deren Antrag hin und aus wichtigen Gründen eine Fristverlängerung gewähren oder – sofern die Frist bereits verstrichen ist – eine neue Ausschlagungsfrist ansetzen kann. Dazu muss die gesuchstellende Partei dartun, dass ihr eine rechtzeitige Erklärung aus wichtigen Gründen nicht zuzumuten war. Die wichtigen Gründe müssen sich auf Umstände beziehen, die während des Laufes der Ausschlagungsfrist eine sachgemässe Entscheidung verhindert haben, nicht aber auf solche, die die nachträgliche Nützlichkeit der Ausschlagung betreffen. Der Begriff der wichtigen Gründe lässt dem richterlichen Ermessen einen weiten Spielraum. Als wichtige Gründe werden in der Lehre und Praxis beispielsweise die Abwesenheit oder Krankheit des Erben, Erbschaftsstreitigkeiten, komplizierte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, Vermögenswerte in verschiedenen Staaten, hängige Prozesse, von deren Ergebnis die Entscheidung abhängt, oder komplexe Rechtslagen (insbesondere internationalprivatrechtlicher Natur) genannt. Von Belang sind auch die räumliche und persönliche Nähe der Erben zum Erblasser sowie deren Alter, Gesundheitszustand und die Gewandtheit in geschäftlichen Angelegenheiten. Eine Fristwiederherstellung fällt jedoch ausser Betracht, wenn das Ausschlagungsrecht aus den in Art. 571 Abs. 2 ZGB genannten Gründen verwirkt ist.
08/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240070
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Formelle Voraussetzung für die bundesrechtlich vorgesehene amtliche Mitwirkung der Behörde bei der Teilung ist grundsätzlich das Begehren eines Gläubigers des Erben (vgl. Art. 609 Abs. 1 ZGB). Im Falle jedoch, dass ein Gläubiger einen Erben betrieben hat, er dessen Anteil am unverteilten Nachlass gepfändet und das Verwertungsbegehren gestellt hat, bedarf es eines Verlangens des Betreibungsamtes; mit dem Begehren hat das Betreibungsamt sich an das Einzelgericht in Erbschaftssachen zu wenden, welches den zuständigen Notar resp. die zuständige Notarin beauftragt (Art. 54 SchlT ZGB i.V.m. § 137 lit. i und § 138 Abs. 1 GOG/ZH).
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​Im Falle der behördlichen Mitwirkung bei der Erbteilung ist der Schuldner-Erbe von jeglicher Mitwirkung ausgeschlossen ist; seine unmittelbaren erbrechtlichen Mitwirkungsrechte bei der Teilung sind ausgeschaltet und werden durch die Behörde wahrgenommen, dies zufolge divergierender Interessenlage zwischen ihm und seinen (Betreibungs-)Gläubigern. Die Behörde hat primär die Befriedigung der Gläubiger zum Ziel, wobei sie nach Möglichkeit die (finanziellen) Interessen des Schuldner-Erben angemessen wahrt. Die Vornahme der Erbteilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde ist unmittelbare, durch Art. 12 VVAG vorgegebene Folge einer von der Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter angeordneten Auflösung der Erbengemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses. Die Aufsichtsbehörde bestimmte somit die Verwertungsart und daraus folgt – nach Bezahlung des erforderlichen Kostenvorschusses für die Auflösung der Gemeinschaft i.S.v. Art. 10 Abs. 4 VVAG durch die Gläubiger – die Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung im Sinne von Art. 609 Abs. 1 ZGB. Könnte der Schuldner-Erbe trotz Pfändung seines Erbanteils sowie der von seinen Gläubigern gestellten Verwertungsbegehren selber ("parallel") eine Erbteilungsklage einreichen und das Erbe für die Gläubiger verbindlich teilen, so wäre damit der Schutzzweck, welcher die Mitwirkung der Behörde gemäss Art. 609 ZGB für die Gläubiger haben soll, vereitelt.
08/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB240030
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Vorliegend hat ein Rechtsanwalt eine Rechtsmittelfrist zur Anfechtung eines Beschlusses des Bezirksgerichts, wonach als vorsorgliche Massnahme ein Erbenvertreter bestellt wird, verstreichen lassen. Ein diesbezügliches Fristwiederherstellungsgesuch, welches mit einer (kurz nach Fristbeginn bestehende) Ferienabwesenheit des Rechtsanwalts und einer Annullation des Rückflugs begründet wurde, hat das Obergericht abgewiesen, zumal den Rechtsanwalt kein nur leichtes Verschulden an der Säumnis trifft. U.a. wird ausgeführt, dass einem Rechtsanwalt betreffend Arbeitsorganisation ein strenger Massstab anzulegen ist.
07/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5_911/2022
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Die Aufgabe der Behörde nach Art. 609 Abs. 1 ZGB erschöpft sich in der Teilnahme an der Teilung, die sie selbst weder durchführen noch leiten kann. Sie oder der von ihr ernannte Vertreter nimmt bei der Teilung den Platz des betroffenen Erben als offizieller Verwalter seines Anteils ein. Sie handelt unter Ausschluss des Erben, den sie ersetzt, in im Erbteilungsprozess oder bei der Annahme eines Erbteilungsvertrags. Die an der Teilung beteiligte Behörde ist in ihren Entscheidungen unabhängig vom Willen des Erbenschuldners, der nicht berechtigt ist, an den Teilungsverhandlungen teilzunehmen, berücksichtigt aber, soweit möglich, dessen Wünsche, insbesondere was die Zuweisung bestimmter Vermögenswerte in der Teilung betrifft. Der Zweck von Art. 609 Abs. 1 ZGB besteht darin, den Schutz der Interessen des Gläubigers im Rahmen der Teilung zu gewährleisten, indem insbesondere die Gefahr einer Kollusion zwischen dem Schuldner und seinen Miterben vermieden wird. Durch dieses Institut soll verhindert werden, dass der betroffene Erbe - ob im Einvernehmen mit seinen Miterben oder nicht - auf die Geltendmachung aller oder eines Teils seiner Erbschaftsrechte verzichtet, was für den Gläubiger nachteilig wäre. Indem die Behörde die Rechte des betroffenen Erben vertritt, gewährleistet sie die Interessen des Gläubigers. Sie versucht, in Zusammenarbeit mit den anderen Erben die Aufteilung des Nachlasses im wohlverstandenen Interesse des betroffenen Erben durchzuführen, und zwar mit dem Endziel, den Gläubiger zu befriedigen. Selbst wenn die Behörde an die Stelle des betroffenen Erben tritt, muss sie also in erster Linie die Interessen des Gläubigers wahren, damit dieser befriedigt werden kann. Gläubiger des betroffenen Erben dürfen der Behörde i.S.v. Art. 609 Abs. 1 ZGB jedoch keine Weisungen erteilen.
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Bei einem Entscheid, mittels welchem im Rahmen eines hängigen Erbteilungsverfahrens durch die zuständige Behörde i.S.v. Art. 609 Abs. 1 ZGB ein Vertreter bestellt wird, handelt es sich um einen Zwischenentscheid (Art. 93 BGG). Weil die nach Art. 609 Abs. 1 ZGB bezeichnete Behörde (bzw. deren Vertreter) anstelle des betroffenen Erben an der Erbteilung teilnimmt und in ihren Entscheidungen vom Willen des betroffenen Erben unabhängig ist (sie hat insb. die Möglichkeit, eine Teilungsvereinbarung zu unterzeichnen und im Teilungsprozess Anträge zu stellen), besteht die Gefahr, dass die getroffene Entscheidung dem betroffenen Erben einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zufügt. Sie ist nämlich geeignet, den Verlauf des Teilungsprozesses und dessen Ergebnis zu beeinflussen, da der Behördenvertreter zwar die Interessen des betroffenen Erben berücksichtigen, aber auch und in erster Linie die Interessen der Gläubiger des Erbenschuldners wahren muss, damit diese befriedigt werden können. Die Tatsache, dass der betroffene Erbe die Möglichkeit hat, sich bei der Aufsichtsbehörde über Pflichtverletzungen der Behörde (oder ihres Vertreters) zu beschweren, insb. wenn diese ihn ungenügend informiert, reicht nicht aus, um dieses Risiko zu beheben.
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Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind insbesondere sind insb. der Entscheid zur Anordnung der Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB; als Sicherungsmassnahme zur Erhaltung des Nachlassvermögens), die Ernennung eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB; als Massnahme zur Bewahrung der Substanz der Erbschaft für einen begrenzten Zeitraum), dessen Aufsicht sowie eine Anordnung i.S.v. Art. 609 Abs. 2 ZGB.
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Die Mitwirkung der Behörde nach Art. 609 Abs. 1 ZGB hat keinen vorübergehenden Charakter und ist nicht konservatorischer Natur. Sie hat zur Folge, dass dem betroffenen Erben das Recht, zur Teilung Stellung zu nehmen, endgültig entzogen wird und er nur noch die Möglichkeit hat, sich bei der Aufsichtsbehörde darüber zu beschweren, dass der Vertreter seine Aufgaben nicht korrekt erfüllt habe. Wird die Mitwirkung der Behörde im Rahmen eines hängigen Erbteilungsverfahrens angeordnet, sind die Beschwerdegründe nicht i.S.v. Art. 98 BGG limitiert.
07/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_886/2023
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Zur Erhebung einer Herabsetzungsklage ist aktivlegitimiert, wer dem Werte nach weniger als seinen Pflichtteil erhalten hat. Dies setzt die Ermittlung der Pflichtteile und damit auch die Bestimmung der Pflichtteilsberechnungsmasse voraus. Hierzu sind zum reinen Nachlass erstens die vom Erblasser zu dessen Lebzeiten getätigten Zuwendungen, soweit sie der Herabsetzung unterliegen (Art. 475 und Art. 527 ZGB), und zweitens die der Ausgleichung (Art. 626 ZGB) unterliegenden Zuwendungen hinzuzurechnen. Dies betrifft sowohl die Zuwendungen i.S.v. Art. 626 Abs. 1 ZGB (gewillkürte Ausgleichung) als auch diejenigen gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB (gesetzliche Ausgleichung) und gilt auch dann, wenn dem Ausgleichungsschuldner kein Ausgleichungsgläubiger gegenübersteht. Relevant ist einzig, dass die Zuwendungen an sich ausgleichungspflichtig wären. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Pflichtteilsberechnungsmasse eine rein rechnerische, gesetzlich bestimmte Grösse darstellt, die nicht unterschiedlich ausfallen kann, je nach dem wer gegen wen einen Herabsetzungsanspruch geltend macht.
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Die Hinzurechnung von der Ausgleichung unterliegenden Zuwendungen setzt zwar grundsätzlich voraus, dass diese auch tatsächlich zur Ausgleichung gelangen, was beispielsweise nicht der Fall ist, wenn der Ausgleichungsschuldner das Erbe ausschlägt. Dass die Vorbezüge tatsächlich zur Ausgleichung gelangen bedeutet dabei jedoch nur, dass sie zur Anrechnung an das Erbbetreffnis des Empfängers gelangen. Eben diese Anrechnung hat im Rahmen der konkreten Berechnung, ob der einen Herabsetzungsanspruch geltend machende Pflichtteilserbe dem Werte nach seinen Pflichtteil erhalten hat, zu erfolgen.
07/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB230011
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Die Legitimation zur Ungültigkeitsklage verlangt, dass dem Kläger aus der Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung ein Vorteil erwächst. Fehlt es an einem solchen erbrechtlichen Interesse für die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen, ist die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen.
07/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF240034
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Gemäss Art. 566 Abs. 1 ZGB haben die gesetzlichen und die eingesetzten Erben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate, wobei sie für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt beginnt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 ZGB). Eine Ausschlagung hat binnen gesetzlicher Frist unbedingt und vorbehaltlos zu erfolgen (Art. 566, Art. 567, Art. 570 Abs. 2 ZGB). Die Ausschlagung ist vom Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären und die Behörde führt über die Ausschlagungen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 1 und 3 ZGB). Im Kanton Zürich ist die zuständige Behörde das Einzelgericht am Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers bzw. der Erblasserin (Art. 28 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 137 lit. e GOG).
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Die Kosten der (Prüfung und/oder Anordnung von) erbgangsichernden Massnahmen (Art. 551 ff. ZGB) sowie jene der Erbenfeststellung sind Erbgangsschulden und als solche vom Nachlass zu tragen. Sämtliche gesetzlichen Erben haften dafür solidarisch (vgl. Art. 603 Abs. 1 ZGB, ferner Art. 639 Abs. 1 ZGB). Dies bedeutet, dass jeder einzelne Erbe für die Erfüllung der ganzen Schuld haftet (vgl. Art. 143 Abs. 1 OR). Der Gläubiger kann dabei nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Der Staat kann als Gläubiger die Bezahlung dieser Kosten nach Art. 144 Abs. 1 OR vollumfänglich von einem Solidarschuldner (d.h. von einem Erben) seiner Wahl verlangen. Dem über seinen Anteil an den Kosten hinaus in Anspruch genommenen Erben steht indes der Rückgriff auf die Miterben offen. Vorbehalten sind allfällige rechtsgültige Ausschlagungserklärungen der Erben.
07/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240069
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Eine in einem Entscheid enthaltene unzutreffende Parteibezeichnung (Schreibfehler) ist nicht auf dem Rechtsmittelweg zu korrigieren, weil es nicht um die (inhaltliche) Änderung des Entscheides (des gerichtlichen Willens) geht. Vielmehr ist das Dispositiv unklar, weshalb es gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO durch die Vorinstanz zu erläutern ist.
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Gemäss Art. 566 Abs. 1 ZGB haben die gesetzlichen und die eingesetzten Erben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate, wobei sie für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt beginnt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 ZGB). Eine Ausschlagung hat binnen gesetzlicher Frist unbedingt und vorbehaltlos zu erfolgen (Art. 566, Art. 567, Art. 570 Abs. 2 ZGB).
Die Ausschlagungserklärung wird im Hinblick auf ihre Rechtsnatur (Gestaltungsrecht) und Funktion – unter den zur Erbschaft Berufenen wie auch im Verhältnis zu Dritten (insbesondere Gläubigern) Klarheit zu schaffen – von der Lehre sowie dem Bundesgericht als prinzipiell unwiderruflich angesehen. Das Obergericht lässt einen Widerruf (innert Rechtsmittelfrist) aus Praktikabilitätsgründen jedoch ausnahmsweise zu, wenn kein nachberufener Erbe infolge der Ausschlagung selbst Erbansprüche geltend machen kann und diesfalls mit der konkursamtlichen Nachlassliquidation (Veröffentlichung der konkursamtlichen Liquidation und öffentlicher Schuldenruf) noch nicht begonnen wurde. Dies wird damit begründet, dass die Erbausschlagung eine dem Erben zur Verfügung gestellte Schutzmassnahme darstelle, von der er Gebrauch machen oder auf die er auch verzichten könne. Ein Widerruf der Ausschlagung sei nur dann nicht mehr möglich, wenn ein nachberufener Erbe infolge der Ausschlagung selbst Erbansprüche geltend machen könnte. Sei dies nicht der Fall, und müsste die konkursamtliche Nachlassliquidation erfolgen, beurteile sich die Zulässigkeit des Widerrufs einzig vom Gesichtspunkt der Erbschaftsgläubiger aus. Deren Stellung werde aber in der Regel eher gestärkt, wenn der Ausschlagende doch noch für die Erbschaftsschulden einstehe.
Ferner kann eine Ausschlagungserklärung wie jede andere Rechtshandlung wegen Willensmängeln aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 23 ff. OR erfüllt sind. Befindet sich die Erbin bei der Ausschlagungserklärung in einem wesentlichen Irrtum, dann ist die Ausschlagung gemäss Art. 23 OR unverbindlich. Der Irrtum ist nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR insbesondere dann wesentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der von der Irrenden nach Treu und Glauben als eine notwendige Grundlage betrachtet wurde. So beispielsweise, wenn eine Person nicht in der Lage ist, den Umfang ihrer Ausschlagungserklärung zu beurteilen und keine Informationen über die Erwartungen an die Erbschaft hat, oder wenn eine Erbschaft angenommen wird und erst später bekannt wird, dass die Erbschaft massiv überschuldet ist. Sodann kann die zuständige Behörde eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist für die Ausschlagung ansetzen.
07/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240075
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Die Eröffnung letztwilliger Verfügungen nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Inhalts der letztwilligen Verfügung und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die betroffenen Personen, um sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild zu machen. Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Das Eröffnungsgericht hat dafür eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiellrechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Bei einer Berufung gegen das Testamentseröffnungsurteil prüft das Obergericht lediglich, ob die Vorinstanz bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist. Gemäss ständiger Zürcher Praxis werden auch Erbverträge im Sinne von Art. 557 ZGB amtlich eröffnet.
07/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240055
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Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges. Als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat sie der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen. Das Verfahren richtet sich, soweit nicht die ZPO anwendbar ist, nach kantonalem Recht. Zuständig ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren. Die ZPO gelangt dabei als kantonales Verfahrensrecht zur Anwendung.
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Die Legitimation der Erbschaftsverwaltung, ein Rechtsmittel zu erheben, besteht grundsätzlich analog zu derjenigen eines Willensvollstreckers. Der Willensvollstrecker ist legitimiert ein Rechtsmittel zu ergreifen, soweit es um seine Einsetzung geht. Die Übernahme der Erbschaftsverwaltung ist keine Bürgerpflicht, sodass kein grundsätzlicher Annahmezwang besteht. Für ernannte Behörden oder Angestellte der öffentlichen Verwaltung kann sich jedoch aus kantonalem Recht ein Annahmezwang ergeben. Im Kanton Zürich sind die Notariate staatlich (Amtsnotariat). Beim Notar handelt es sich um ein Organ der Rechtspflege, welches – wie etwa der Gemeindeammann – die ihm übertragenen Pflichten wahrzunehmen hat. Dem Notariat obliegen u.a. die notariellen Aufgaben wie die Mitwirkung in erbrechtlichen Sachen im Auftrag des Gerichts sowie weitere Aufgaben, die das Gesetz oder eine vom Gesetz ermächtigte Behörde den Notariaten überträgt. Im Auftrag des Einzelgerichts besorgt der Notar u.a. die Erbschaftsverwaltung. Vorliegend hat das Einzelgericht die Erbschaftsverwaltung angeordnet und diese dem Notar übertragen. Dem Notar steht es nicht zu, die Aufgabe zu verweigern, weil er die Rechtsauffassung des Gerichts nicht teilt oder die gerichtliche Anordnung nicht für angemessen hält.
07/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RB230038
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Eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage durch den Richter begründet keine Befangenheit, solange er nicht eine erst noch abzuklärende Tatsache als schon erwiesen ansieht oder er sich nicht bereits in einer Art und Weise festgelegt hat, dass Zweifel daran bestehen, ob er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage noch zugänglich wäre.
06/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_597/2023
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Ein Zwischenentscheid, mit welchem eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) angesetzt wird, kann vor Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur angefochten werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Ein wirtschaftlicher Schaden oder ein rein tatsächlicher Nachteil wird nicht als "nicht wieder gutzumachender Nachteil" betrachtet. Zwischenentscheide, die einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheitsleistung verlangen, können einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursachen, wenn im Falle eines Verzugs, d.h., falls der geforderte Betrag nicht rechtzeitig bezahlt wird, ein Nichteintretensentscheid droht. Der Beschwerdeführer muss detailliert nachweisen, dass ihm dieser Nachteil tatsächlich droht, weil er finanziell nicht in der Lage ist, den Vorschuss oder die Sicherheitsleistung zu erbringen. Entsprechend muss nachgewiesen werden, dass die Konsequenz des Nichteintretens (und damit der rechtliche Nachteil) tatsächlich unmittelbar bevorsteht.
06/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_969/2023
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Das geltende Privatrecht kennt keinen allgemeinen Informationsanspruch, der Platz greift, wo immer Informationen geeignet wären, Rechtsansprüche zu verwirklichen. Stattdessen ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine - und welche - rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Informationsanspruch besteht. Ein solcher kann sich für Erben einerseits aus dem Vertragsrecht (ererbter, vertraglicher Informationsanspruch), andererseits aus dem Erbrecht ergeben (erbrechtlicher Informationsanspruch); die Ansprüche können nebeneinander bestehen.
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Nach dem Prinzip der Universalsukzession gemäss Art. 560 ZGB gehen nicht nur sämtliche Vermögensrechte, sondern insbesondere auch die vertraglichen Auskunftsansprüche auf die Erben über, soweit sie nicht höchstpersönliche Rechte des Erblassers beschlagen, wobei diese Ansprüche jedem Erben einzeln zustehen. Gegenüber einer Bank, mit der der Erblasser in einer vertraglichen Beziehung stand, ergibt sich das Auskunftsrecht der Erben aus Art. 400 Abs. 1 OR.
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Die erbrechtlichen Informationsansprüche ergeben sich aus Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB. Demgemäss haben die Erben einander jede Auskunft zu erteilen, die für die korrekte Teilung des Nachlasses nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung erforderlich ist. Gemeint sind damit alle Angaben, die bei einer objektiven Betrachtungsweise möglicherweise geeignet erscheinen, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Obschon die Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB gemäss ihrem Wortlaut nur zwischen den Erben gelten, hat die Rechtsprechung diese Bestimmungen analog auch auf Dritte ausgedehnt. Gegenüber einer Bank steht den Erben - je einzeln - daher ein erbrechtlicher Informationsanspruch betreffend Vermögenswerte zu, die von der Bank gehalten werden und potenziell Teil des Nachlasses sind. Diese Rechte stehen den Erben jedoch nicht voraussetzungslos zu, sondern erfordern ein besonderes Rechtsschutzinteresse, das der auskunftersuchende Erbe glaubhaft - die Lehre spricht von Plausibilität - zu machen hat, sei es mit Blick auf eine Herabsetzungs- oder Erbschaftsklage oder aber im Rahmen einer Ausgleichungs- und Teilungsklage.
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Bei einem Auskunftsbegehren ist für den Streitwert von einem Bruchteil des vermögenswerten Interesses des Klägers auszugehen. Dem Gericht kommt bei der Festlegung des Streitwerts Ermessen zu.
06/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS240069
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Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen des Gesetzes (Abs. 2). Solche besonderen Bestimmungen sind Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG betreffend die Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung. Art. 174 Abs. 1 SchKG, wonach in der Beschwerde neue Tatsachen vorgebracht werden können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (sog. unechte Noven), gilt auch bei der Konkurseröffnung nach Vermutung der Ausschlagung der Erbschaft durch alle (nächsten gesetzlichen) Erben (Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Die in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend als zulässig genannten echten Noven sind dagegen nicht auf eine Konkurseröffnung ohne vorgehende Betreibung, wie etwa nach Ausschlagung der Erbschaft durch alle (nächsten gesetzlichen) Erben, zugeschnitten. Ein Analogieschluss auf weitere Arten von echten Noven wird mehrheitlich abgelehnt.
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Vorliegend nahm das Bezirksgericht aufgrund der Vermutung der Ausschlagung der Erbschaft im Falle der offensichtlichen bzw. amtlich festgestellten Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes (Art. 566 Abs. 2 ZGB) Vormerk von der Ausschlagung der Erbschaft des Erblassers durch sämtliche gesetzliche Erben und setzte die Vorinstanz darüber zwecks Anordnung der konkursamtlichen Nachlassliquidation in Kenntnis. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, bedarf nicht die Ausschlagung, sondern die Annahme einer ausdrücklichen Erklärung des Erben. Es ist somit nicht relevant, dass ein Erbe gemäss eigenen Angaben die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, sondern es hätte aufgrund der Vermutung von Art. 566 Abs. 2 ZGB ihrer ausdrücklichen Annahme der Erbschaft bedurft.
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Anzumerken bleibt, dass nach Art. 196 SchKG die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft eingestellt wird, wenn vor Schluss des Verfahrens ein Erbberechtigter den Antritt der Erbschaft erklärt und für die Bezahlung der Schulden hinreichende Sicherheit leistet. Die Einstellung des Liquidationsverfahrens kommt dabei insbesondere in Betracht, wenn die Konkurseröffnung aufgrund der Vermutung einer Ausschlagung i.S.v. Art. 566 Abs. 2 ZGB erfolgte. In einem solchen Fall kann ein Erbe, welcher die Erbenstellung doch noch erlangt, nachträglich die Durchführung des Konkursverfahrens verhindern, allerdings nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Sicherheitsleistung durch den annehmenden Erben für die Bezahlung der Schulden des Erblassers und die Kosten des Konkursverfahrens bzw. des Gerichtes.
06/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240053
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Mit dem Tod des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes kraft Gesetz (Art. 560 ZGB). Gemäss Art. 566 Abs. 1 ZGB sind die Erben befugt, die ihnen zugefallene Erbschaft auszuschlagen. Die Frist für die Ausschlagung beträgt drei Monate. Sie beginnt für die gesetzlichen Erben – soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben – mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 ZGB). Die Ausschlagung ist ein Gestaltungsrecht und muss als solches eindeutig, unmissverständlich und unbedingt abgegeben werden. Geht bei der zuständigen Behörde – welche (wie gesehen) im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht ist – eine Ausschlagungserklärung ein, so hat sie diese entgegenzunehmen und zu protokollieren (Art. 570 ZGB). Das Protokoll dient dem Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung.
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Die Ausschlagung der Erbschaft hat zivilrechtlich zur Folge, dass die Erbberufung des Ausschlagenden rückwirkend beseitigt wird und der Anspruch des Erben als nicht entstanden gilt. Das Schicksal des ausgeschlagenen Erbteils oder der Erbschaft regeln die Art. 572 bis Art. 575 ZGB. Art. 572 Abs. 1 ZGB besagt, dass, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlässt und einer unter mehreren Erben die Erbschaft ausschlägt, sich sein Anteil vererbt, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte. Das heisst bei Fehlen einer Ersatzverfügung des Erblassers (Art. 487 ZGB) gilt die sukzessive gesetzliche Erbberufung gemäss Art. 457 bis Art. 460 ZGB; das ausgeschlagene Erbe resp. der Erbteil gelangt an die Nachkommen bzw. wächst bei deren Fehlen den anderen Angehörigen der gleichen Parentel an (Eintritts- und Anwachsungsprinzip). Art. 573 Abs. 1 ZGB regelt den Fall, in welchem die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben (das kann auch der überlebende Ehegatte sein) – ohne dass daneben wenigstens ein eingesetzter Erbe erbt – ausgeschlagen wird. Diesfalls gelangt die Erbschaft zur Liquidation durch das Konkursamt. Die Bestimmung spricht in der Mehrzahl von "allen nächsten gesetzlichen Erben". Das Gleiche muss aber auch gelten, wenn nur ein einziger (gemäss Art. 457 ff. ZGB in erster Linie gesetzlich berufener) Erbe vorhanden ist und dieser ausschlägt. Bei Ausschlagung aller oder des einzigen nächsten gesetzlichen Erben erfolgt weder ein Eintritt nachfolgender Erben noch ein Anwachsen des ausgeschlagenen Erbteils oder der Erbschaft an Miterben. Die Regelung von Art. 573 Abs. 1 ZGB beruht auf der Vermutung, dass die Ausschlagung aller (nächsten) gesetzlichen Erben ihren Grund in der Überschuldung der Erbschaft hat und eine Liquidation deshalb angezeigt ist. Die Rechtsfolge der konkursamtlichen Liquidation tritt jedoch unabhängig davon ein, ob tatsächlich eine Überschuldung vorgelegen hat resp. aus welchen (anderen) Gründen die Erben ausgeschlagen haben. Die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses ist Sache des Konkursgerichts (Art. 193 Abs. 2 SchKG). Das Einzelgericht am Bezirksgericht trifft nach Art. 573 ZGB (nur) die Pflicht zur Benachrichtigung des Konkursgerichts.
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Art. 575 ZGB statuiert eine Ausnahme von Art. 573 ZGB: Schlägt der einzige oder schlagen alle nächsten gesetzlichen Erbe aus, so kann er resp. (auch nur) einer von ihnen zugleich mit der Ausschlagung oder noch innert der Ausschlagungsfrist verlangen, dass die Erbschaft den nachfolgenden gesetzlichen Erben (Nachkommen oder bei deren Fehlen den Personen einer nächsten Parentel) angeboten werden soll (Art. 575 Abs. 1 ZGB). Das Verlangen bzw. die Erklärung nach Art. 575 ZGB muss immer zugunsten aller nachberufenen Erben erfolgen. Sie bewirkt, dass die zuständige Behörde (das Einzelgericht am Bezirksgericht) den nachfolgenden Erben von der Ausschlagung und dem Begehren um ihre Anfrage Kenntnis gibt und ihnen eine einmonatige Frist zur Annahme der Erbschaft setzt. Wird (auch nur) eine rechtzeitige Annahmeerklärung abgegeben, hat dies den Erhalt der Erbschaft durch den oder die annehmenden nachberufenen Erben zur Folge. Eine Ausschlagung oder fehlende Reaktion führt zur endgültigen konkursamtlichen Liquidation (Art. 575 Abs. 2 ZGB). Im Gesetz und auch in der Lehre sowie Rechtsprechung findet sich nichts Näheres dazu, in welcher Form und insbesondere mit welchem Inhalt die Erklärung nach Art. 575 Abs. 1 ZGB abzugeben ist. Die Erklärung muss beinhalten, dass vor der konkursamtlichen Liquidation den nachfolgenden Erben Gelegenheit zur Annahme der Erbschaft zu geben sei. Missverständliche Formulierungen sind möglichst in diesem Sinne auszulegen und nicht als unzulässige (weil unter Vorbehalt ausgesprochene) Ausschlagungen zu betrachten. Es kann (insbesondere von einem juristischen Laien) nicht verlangt werden, dass exakt eine Erklärung nach dem Wortlaut von Art. 575 ZGB abgegeben oder auf die Gesetzesbestimmung verwiesen wird. Vielmehr genügt, wenn sich der Wille, die nachfolgenden Erben anzufragen, durch Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen nach Treu und Glauben ergibt. Allerdings muss bei der Formulierung darauf geachtet werden, dass diese nicht dahingehend verstanden werden kann, dass die Ausschlagung nur erfolgt, wenn die nachberufenen Erben annehmen bzw. sie die Erbschaft erwerben. Denn dies würde eine verpönte bedingte Ausschlagung darstellen. In Anwendung der Untersuchungsmaxime nach Art. 255 lit. b ZPO kann die zuständige Behörde gestützt auf Art. 56 ZPO gehalten sein, die Partei zur Klarstellung aufzufordern.
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Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen hat der Kläger oder Antragssteller, mithin der ausschlagende Erbe, die Kosten zu tragen. Dass das Gericht, welches die Ausschlagung zu Protokoll nimmt, dafür eine Gebühr und den Ersatz seiner Auslagen vom ausschlagenden Erben verlangen kann (§ 8 Abs. 3 GebV OG), erscheint durchaus gerechtfertigt. Schliesslich hat dieser die Behörden im eigenen Interesse angerufen und zum Handeln veranlasst.
06/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240039
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Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung durch die Erben vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB). Die Vermutung der Ausschlagung kann durch ausdrückliche Annahmeerklärung oder Einmischung im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB während der Ausschlagungsfrist umgestossen werden. Somit bedarf bei der überschuldeten Erbschaft nicht die Ausschlagung, sondern die Annahme einer ausdrücklicher Erklärung des Erben. Mit der Annahmeerklärung beendet der Erbe seine provisorische Erbenstellung und wird zum definitiven Erben. Die Annahmeerklärung ist gleich der Ausschlagung ein Gestaltungsrecht, somit bedingungsfeindlich, unwiderruflich, aber wegen Willensmängeln anfechtbar. Da das Gesetz die Annahmeerklärung nicht regelt, sind die Bestimmungen über die Ausschlagung (z.B. Art. 570, 576 ZGB) analog anzuwenden. Dies gilt auch für die dreimonatige Frist gemäss Art. 567 Abs. 1 ZGB. Die dreimonatige Frist beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 Abs. 2 ZGB). Umstritten ist in der Lehre indessen, ob die Annahmeerklärung an die zuständige Behörde nach Art. 570 Abs. 1 ZGB gerichtet werden muss oder auch jeder interessierten Person (wie Gläubiger, Miterben) gegenüber gültig abgegeben werden kann. Jedenfalls hat die Erklärung ausdrücklich zu erfolgen. Greift die Vermutung nach Art. 566 Abs. 2 ZGB, benachrichtigt die zuständige kantonale Behörde das Konkursgericht, welches die konkursamtliche Liquidation anordnet.
06/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF240018
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Die Kosten der (Prüfung und/oder Anordnung von) erbgangsichernden Massnahmen (Art. 551 ff. ZGB) sowie jene der Erbenfeststellung sind Erbgangsschulden und als solche vom Nachlass zu tragen. Sämtliche gesetzlichen Erben haften dafür solidarisch (vgl. Art. 603 Abs. 1 ZGB, ferner Art. 639 Abs. 1 ZGB). Dies bedeutet, dass jeder einzelne Erbe für die Erfüllung der ganzen Schuld haftet (vgl. Art. 143 Abs. 1 OR). Der Gläubiger kann dabei nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Der Staat kann als Gläubiger die Bezahlung dieser Kosten nach Art. 144 Abs. 1 OR vollumfänglich von einem Solidarschuldner seiner Wahl (d.h. von einem Erben) verlangen. Dem über seinen Anteil an den Kosten hinaus in Anspruch genommenen Erben steht der Rückgriff auf die Miterben offen. Vorbehalten sind allfällige rechtsgültige Ausschlagungserklärungen der Erben. Eine Ausschlagung hat binnen der gesetzlichen dreimonatigen Frist unbedingt und vorbehaltlos zu erfolgen, wobei bei gesetzlichen Erben die Frist beginnt, sobald sie vom Erbfall Kenntnis erhalten haben, soweit sie nachweisbar nicht erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben (Art. 566, Art. 567, Art. 570 Abs. 2 ZGB).
05/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_790/2023
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Nach Art. 607 Abs. 3 ZGB sind Erben, die Erbschaftssachen besitzen oder Schuldner des Erblassers sind, ihre Miterben genau darüber zu informieren. Art. 610 Abs. 2 ZGB verpflichtet die Miterben weitergehend dazu, einander alle Informationen über ihr persönliches Verhältnis zum Erblasser mitzuteilen, die eine gleichmässige und gerechte Erbteilung ermöglichen. Das Wesen des Auskunftsrechts besteht darin, dass der Berechtigte nicht beweisen muss, was er sucht, um es geltend zu machen. Indizien reichen aus. Der Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Erbe wahrscheinlich ein rechtliches Interesse an der Herausgabe der potentiell zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte hat. Die genannten Artikel erfassen alle Informationen, die bei objektiver Betrachtung potentiell geeignet sind, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen, sei es durch die Herabsetzungsklage oder durch die Ausgleichungs- und Teilungsklage. Mögliche Schwierigkeiten, die Informationen zu finden, ändern nichts an der Pflicht, die den Erben obliegt. Die Erben müssen die Auskunftspflicht so gut wie möglich erfüllen. Die Tatsache, dass der Wissensstand der Erben regelmässig niedriger ist als der des Erblassers, hat allenfalls einen Einfluss auf den Inhalt, nicht aber auf das Bestehen der Auskunftspflicht. Die Erben schulden die Auskunft nur im Rahmen ihrer eigenen Fähigkeit, verantwortungsvoll Auskunft zu erteilen. Die Auskunftspflicht erlischt, wenn die Erben mangels der erforderlichen Kenntnisse oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, die Auskunft auch nur fragmentarisch zu erfüllen.
05/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_281/2023
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Wenn das ZGB auf die "zuständige Behörde" verweist, wie dies bei den erbrechtlichen Sicherungsmassnahmen (Art. 551 ff. ZGB) der Fall ist, bestimmen die Kantone die zuständige Behörde (Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Dabei regelt der Kanton auch das Verfahren, selbst wenn es er ein Gericht (und nicht eine Verwaltungsbehörde) bestimmt. Art. 1 lit. b ZPO findet nur Anwendung, wenn das Bundesrecht selbst eine richterliche Behörde vorsieht. Wenn der Kanton die ZPO für anwendbar erklärt, stellen diese Bestimmungen kein Bundesrecht, sondern kantonales Recht dar. Das Bundesgericht kann die Anwendung des kantonalen Rechts nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insb. auf Willkür, überprüfen.
05/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS240087
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Eine mittels Erbteilungsurteil angeordnete Versteigerung einer Nachlassliegenschaft stellt keine auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Zwangsvollstreckung dar. Sie wird nicht auf dem Weg der Schuldbetreibung durchgeführt und hat trotz der Mitwirkung des Gemeindeammanns keine SchKG-Angelegenheit zum Gegenstand (Art. 38 SchKG, Art. 335 ZPO). Damit stellt die der Erbteilung nachfolgende Vollstreckungsmassnahme keine Handlung dar, welche mittels SchKG-Beschwerde beanstandet werden kann.
Soweit die Handlungen den Anordnungen des Vollstreckungsgerichts entsprechen, können sie nicht mehr angefochten werden, zumal der Entscheid des Vollstreckungsgerichts mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann. Weichen die Gemeinde- und Stadtammannämter des Kantons Zürich in der Realvollstreckung von den Anordnungen des Vollstreckungsgerichts ab oder machen sie Ermessensfehler, kommen nicht (mehr) die prozessrechtlichen Rechtsmittel zum Zug, sondern nur noch die Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde.
Die Gemeindeammann- und Betreibungsämter sind im Kanton Zürich in aufsichtsrechtlicher Hinsicht den Bezirksgerichten unterstellt, welche wiederum der Aufsicht der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich unterstehen. Ausserhalb der SchK-Beschwerde ist für Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte die Verwaltungskommission des Obergerichts zuständig. Entsprechende aufsichtsrechtliche Beanstandungen sind somit mittels Aufsichtsbeschwerde auf zweitinstanzlicher Ebene bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich geltend zu machen.
05/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF240020
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Die Kosten der Testamentseröffnung sind Erbgangsschulden und als solche vom Nachlass zu tragen. Sämtliche gesetzlichen Erben haften dafür solidarisch. Der Staat kann als Gläubiger die Bezahlung dieser Kosten nach Art. 144 Abs. 1 OR vollumfänglich von einem Solidarschuldner seiner Wahl (d.h. von einem Erben) verlangen. Dem über seinen Anteil an den Kosten hinaus in Anspruch genommenen Erben steht der Rückgriff auf die/den Miterben offen. Vorbehalten sind allfällige rechtsgültige Ausschlagungserklärungen der Erben.
04/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_769/2023
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Die Frage nach einem ausdrücklichen Ausgleichungsdispens (Art. 626 Abs. 2 ZGB) stellt sich nur bei der gesetzlichen Erbfolge oder bei einer gewillkürten Erbfolge mit gleichen bzw. proportionalen Erbteilen. Der Anwendungsbereich von Art. 626 Abs. 2 ZGB wird auf Fälle reduziert, in welchen der Erblasser seinen Willen nicht geäussert oder zumindest das gesetzlich vorgesehene System in irgendeiner Weise bestätigt hat.
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Gemäss Art. 617 ZGB sind Grundstücke den Erben zum Verkehrswert (Marktwert, d.h. dem objektiven Wert, den ein Dritter für das Grundstück bieten würde, abzgl. allfälliger Steuern, Gebühren und Kosten), der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt, anzurechnen. Wertminderungen und Wertsteigerungen, die zwischen der Erbgangseröffnung und der Teilung eingetreten sind, müssen proportional unter den Miterben aufgeteilt werden. Diese Bestimmung ist dispositiver Natur. Gemäss Art. 607 Abs. 2 ZGB ist es Sache der Erben, die übergehenden Vermögenswerte im Hinblick auf die Teilung zu bewerten, und sie können zu diesem Zweck einen Zeitpunkt und einen Wert festlegen, der von der gesetzlichen Regel abweicht, sofern sie sich alle einig sind. Wenn sich die Erben nicht über den Preis einigen können, wird er vom amtlich bestellten Sachverständigen endgültig festgelegt (Art. 618 ZGB).
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Das Bundesrecht legt fest, nach welchen Grundsätzen (Methode, Kriterien) die Schätzung zu erfolgen hat, während die Schätzung des Werts nach diesen Kriterien eine Tatsachenfrage darstellt, die vom kantonalen Gericht endgültig entschieden wird. Die Bestimmung des Verkehrswerts ist eine Tatsachenfrage, die das Bundesgericht nur korrigiert, wenn sie auf einer willkürlichen Beurteilung beruht.
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Die aus Art. 617 ZGB abgeleiteten Regeln gelten auch bei einer gerichtlichen Teilung. Die Bewertung des Vermögens erfolgt zum Zeitpunkt des Urteils. Die Gerichtsbehörde ist nicht verpflichtet, eine neue Bewertung zu erstellen, wenn sich das Verfahren in die Länge zieht; es ist Sache der Erben, eine Aktualisierung der Bewertung zu beantragen, da es möglich ist, dass der Wert der Immobilie erheblich gestiegen oder gesunken ist, beispielsweise aufgrund einer Änderung des Marktes, des Zonenplans oder der tatsächlichen Umstände. Eine Neuschätzung kann insbesondere dann verlangt werden, wenn das Verfahren sehr lange dauert, weil dann eine Wertveränderung der Immobilie möglich ist, oder wenn die Möglichkeit einer Wertveränderung nachgewiesen wird, obwohl das Verfahren nur kurze Zeit gedauert hat. In diesen beiden Fällen muss die ursprüngliche Bewertung grob fehlerhaft geworden sein.
04/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_601/2023
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Die bundesgerichtliche Beschwerde gegen die Festsetzung der Parteikosten im Verfahren vor der ersten und zweiten Instanz (als Nebenpunkt) richtet sich nach der Hauptsache. Dort ist der auf Rechtsmittel hin ergangene Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 und 90 BGG) betreffend die Aufsicht über einen Willensvollstrecker und damit eine nach Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur angefochten. Der Streitwert bemisst sich, auch wenn vor Bundesgericht nur noch die Parteikosten des kantonalen Verfahrens in Frage stehen, nach den Begehren, die vor der Vorinstanz strittig geblieben sind.
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Die Beschwerde eines Erben und anderer an der Erbschaft materiell Berechtigter gegen einen Willensvollstrecker beschlägt keine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Bst. a ZPO. Sie betrifft vielmehr die staatliche Aufsicht gegenüber dem Willensvollstrecker und dient nicht der Beantwortung materiellrechtlicher Fragen des Erbrechts. Zuständig zur Regelung des entsprechenden Verfahrens sind die Kantone. Soweit das einschlägige kantonale Recht auf die Zivilprozessordnung verweist, gelangt diese als (subsidiäres) kantonales Recht zur Anwendung.
04/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240001
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Eine nichtstreitige Erbschaftssache vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit, wenn das Rechtsmittel nicht ohne Anhörung einer Gegenpartei gutgeheissen werden könnte, weil diese dadurch beschwert wäre.
04/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB230033
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Konkret geht es vorliegend nur um die Frage, ob der Kläger einen Streitwert von exakt Fr. 30'000.-- oder einen solchen über Fr. 30'000.-- geltend machen wollte und ob entsprechend das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren anwendbar ist. Auch im Anwendungsbereich der unbezifferten Forderungsklage muss die klagende Partei einen Mindeststreitwert als vorläufigen Streitwert angeben, nach dem sich dann die sachliche Zuständigkeit sowie das anwendbare Verfahren bestimmen (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Bei der Bezifferung handelt es sich um eine Präzisierung des Rechtsbegehrens. Rechtsbegehren sind im Lichte der Klagebegründung auszulegen. Es ist deshalb von einem Mindeststreitwert auszugehen, der mit der Klagebegründung zu vereinbaren ist. Ist dies nicht gegeben, wird das Gericht im Rahmen seines Ermessens eine Korrektur vornehmen. Vorliegend hat der Kläger zwar einen vorläufigen Streitwert von Fr. 30'000.-- deklariert. Im Kontext seiner Vorbringen können seine Ausführungen nach Treu und Glauben aber nur dahingehend ausgelegt werden, dass er von einem klar über Fr. 30'000.-- liegenden Streitwert ausging. Die Formulierung, wonach er aufgrund der gesetzlichen Vorschrift von Art. 85 Abs. 1 ZPO, letzter Satz, daher einen Mindestwert von Fr. 30'000.-- als vorläufigen Streitwert angegeben habe, kann deshalb nur dahingehend verstanden werden, als er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass der Streitwert vorliegend jedenfalls höher sei, als dass das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangen könnte. Demgemäss ist davon auszugehen, dass der Streitwert vorliegend jedenfalls mehr als Fr. 30'000.-- beträgt und somit das ordentliche Verfahren vor Kollegialgericht zur Anwendung kommt. Nur vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von weniger als oder genau Fr. 30'000.-- sind im vereinfachten Verfahren zu beurteilen.
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Beim Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen Prozessentscheid (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Ein Prozessentscheid ist dann ein Endentscheid, wenn eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 ZPO) fehlt und das Gericht deshalb einen Nichteintretensentscheid fällt, ohne dass es eine materielle Beurteilung des eingeklagten Anspruchs vornimmt. Ein Prozessentscheid hat bezüglich der Verneinung der entsprechenden Prozessvoraussetzung materielle Rechtskraft, nicht jedoch bezüglich des eingeklagten materiellen Anspruchs. Deshalb hat ein Nichteintretensentscheid betreffend Zuständigkeit nur bezüglich der beurteilten Zuständigkeit, welche gemäss Art. 59 Abs. 1 und lit. b eine Prozessvoraussetzung ist, materielle Rechtskraft. Die betroffene Partei kann die Klage mit einem Streitwert in anderer Höhe jederzeit wieder einbringen.
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Verzichtet die Gegenpartei auf eine Stellungnahme im Rechtsmittelverfahren, so verliert sie ihre Parteistellung nicht und kann bei Unterliegen kostenpflichtig werden. In Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO kann nur anders entschieden werden, wenn der korrigierte erstinstanzliche Entscheid allein auf einen Fehler des Gerichts im Sinne einer eigentlichen Justizpanne zurückgeht und sich der Rechtsmittelbeklagte nicht mit diesem Entscheid identifiziert.
04/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF240001
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Für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen ist das Einzelgericht zuständig. Die Protokollierung der Ausschlagungserklärung ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es ist das summarische Verfahren als kantonales Recht anwendbar. Erbrechtliche Angelegenheiten wie die Ausschlagung sind grundsätzlich vermögensrechtliche Streitigkeiten. Daher ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt. Auf die tatsächliche Höhe der Schulden kommt es freilich nicht an. Wenn ein Erbe die Erbschaft ausschlägt, weil er nicht für Schulden haften will, mag er einzelne solcher Schulden kennen; es liegt aber in der Natur der Sache, dass er die genaue Situation des Erblassers nicht kennt. Es ist nicht ungewöhnlich, oder es ist sogar der Normalfall, dass eine überschuldete Person Verbindlichkeiten von mehr als Fr. 10'000.-- und auch von mehr als Fr. 30'000.-- hat, oder dass das jedenfalls ernsthaft zu befürchten ist. In aller Regel ist daher das kantonale Rechtsmittel im Streit über das Protokollieren einer Ausschlagung die Berufung, und auch für den Weiterzug an das Bundesgericht darf von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- ausgegangen werden.
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Da die Ausschlagungserklärung Eingang in das Protokoll im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB findet, kommt dem schriftlich ausgefertigten Protokoll als einer öffentlichen Urkunde verstärkte Beweiskraft zu.
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Zur Frage, ob der Behörde, die eine Ausschlagung zu protokollieren hat, Prüfungsbefugnisse zukommt, hielt das Bundesgericht jüngst fest, die Behörde habe auch Erklärungen zu protokollieren, die wegen Fristablaufs oder Verwirkung keine Wirkung entfalten könnten. Eine beschränkte Kognition hinsichtlich der Gültigkeit einer Ausschlagungserklärung komme der Behörde aber insofern zu, als sie davon abhängige Massnahmen zu treffen habe, wie die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation oder die Ausstellung der Erbbescheinigung. Vorliegend war dies nicht der Fall, weshalb der Vorinstanz hinsichtlich der Gültigkeit der Ausschlagungserklärung keine Prüfungsbefugnis zukam. Dies auch hinsichtlich der umstrittenen Frage, ab welchem Zeitpunkt die dreimonatige Ausschlagungsfrist zu laufen beginnt, wenn die gesetzliche Erbenstellung und die Erbeinsetzung zusammentreffen.
04/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240002
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Wird eine Willensvollstreckereinsetzung durch eine nachträglich eröffnete Verfügung von Todes wegen widerrufen, entbindet das Gericht den Willensvollstrecker von seinem Amt. Mit der Entbindung des Willensvollstreckers von seinem Amt wird das bereits ausgestellte Willensvollstreckerzeugnis ohne Weiteres widerrufen. Praxisgemäss wird der ehemalige Willensvollstrecker zur Rückgabe sämtlicher Exemplare des Willensvollstreckerzeugnisses verpflichtet.
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Gemäss Praxis des Obergerichts kann eine öffentliche Behörde dann zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt bzw. sich diese mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert, die Behörde materiell Parteistellung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist.
03/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 2C_164/2023 (BGE 150 II 308)
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Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, ist diesem gemäss Art. 554 Abs. 2 ZGB die Erbschaftsverwaltung zu übergeben. Nach der Rechtsprechung erfolgt die Ernennung des Willensvollstreckers zum Erbschaftsverwalter nicht automatisch; vielmehr bedarf es seiner formellen Berufung durch die Behörde. Dieser Berufung geht - entgegen dem insoweit zu absoluten Gesetzeswortlaut - eine Eignungsbeurteilung voraus; der Willensvollstrecker muss zur Ausübung des Amtes geeignet sein und darf sich namentlich nicht in einem objektiven Interessenkonflikt befinden.
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Der Willensvollstrecker hat gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB die Schulden des Erblassers zu bezahlen. Zu den Schulden des Erblassers zählen unter anderem die Erbgangsschulden. Die Kosten der Erbgangseröffnung stellen eine Erbgangsschuld dar und sind vom Nachlass zu tragen.
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Ein als Willensvollstrecker eingesetzter Rechtsanwalt ist jederzeit auf Verlangen und nicht erst nach Beendigung des Mandats dazu verpflichtet, eine detaillierte Rechnung vorzulegen.
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Eine monatelange Inaktivität (z.B. die Weigerung, Nachlassschulden zu bezahlen) kann den Pflichten des Willensvollstreckers, die Tätigkeit unverzüglich aufzunehmen und sie zügig und ohne Unterbrechung durchzuführen, widersprechen.
Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, Angaben über die Vermögenswerte des Nachlasses beizubringen.
03/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_803/2023 + 5A_804/2023
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Als Teilentscheid behandelt das Bundesgericht im Bereich des Erbrechts etwa das Urteil über die Ungültigkeitsklage im Rahmen des Ungültigkeits- und Herabsetzungsprozesses oder der Erbteilung. Auch den Entscheid über als Stufenklage gestellte Auskunfts- und Editionsbegehren, über den Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks gemäss Art. 21 BGBB und über den Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes gemäss Art. 11 BGBB qualifizierte das Bundesgericht als Teilentscheid. Gewissermassen als Auffangtatbestand geht das Bundesgericht sodann von einem anfechtbaren Teilentscheid aus, wenn zwar die Erbteilung mit dem angefochtenen Entscheid nicht abgeschlossen ist, die Parteien sich aber über sämtliche anderen Aspekte der Erbteilung geeinigt haben oder mindestens davon auszugehen ist, dass sie sich nach dem Urteil über den im angefochtenen Entscheid entschiedenen Teilaspekt in den übrigen Streitpunkten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einigen vermöchten. Entscheide über blosse Grundsatzfragen sind demgegenüber - auch im Erbrecht - nicht als Teilentscheide zu qualifizieren. In diesem Sinne wurde etwa der Entscheid, ob bestimmte Nachlassgegenstände in analoger Anwendung von Art. 608 Abs. 2 ZGB dem Werte nach auszugleichen sind, als Zwischenentscheid angesehen.
03/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_852/2023
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Die Testamentseröffnung ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Da Art. 557 Abs. 1 ZGB nicht verlangt, dass eine gerichtliche Behörde letztwillige Verfügungen eröffnet, handelt es sich nicht um eine gerichtliche Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinn von Art. 1 Bst. b ZPO und findet folglich die ZPO keine Anwendung, jedenfalls nicht von Bundesrechts wegen. Daran ändert nichts, dass in einem Kanton das Einzelgericht des Bezirksgerichts und damit eine richterliche Behörde für die Testamentseröffnung zuständig ist.
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Einzuliefern (Art. 556 Abs. 1 ZGB) und zu eröffnen (Art. 557 Abs. 1 ZGB) sind Schriftstücke, die selbst, das heisst für sich genommen, eine letztwillige Verfügung verkörpern könnten, nicht aber irgendwelche Unterlagen, mit denen eine mutmassliche, bloss gedachte letztwillige Verfügung bewiesen werden soll, von der unbekannt ist, ob sie (im Original) noch existiert oder überhaupt je existierte.
03/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_238/2023 (BGE 150 II 160)
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Nach der Konzeption des Schweizerischen Erbrechts sind die Nachkommen (Kinder oder, wenn sie vorverstorben sind, Kindeskinder) sowie ein überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner bzw. eine eingetragene Partnerin die nächsten gesetzlichen Erben eines Erblassers (Art. 457 Abs. 1 und Art. 462 ZGB). Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen (Art. 457 Abs. 2 ZGB). Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern (Art. 458 ZGB). Hinterlässt der Erblasser auch keine Erben des elterlichen Stamms, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern (Art. 459 ZGB). Mit dem Stamm der Grosseltern hört die gesetzliche Erbberechtigung der Verwandten auf (Art. 460 ZGB). Hinterlässt der Erblasser keine gesetzlichen Erben und setzt er keine Erben ein (Art. 483 ZGB), fällt die Erbschaft an das im Gesetz hierfür vorgesehene Gemeinwesen (Art. 466 ZGB).
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In den Schranken der Verfügungsfreiheit kann ein Erblasser mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise über sein Vermögen verfügen (Art. 481 Abs. 1 ZGB). Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben (Art. 481 Abs. 2 ZGB). Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann - unter Vorbehalt von sog. Enterbungsgründen (Art. 477 ZGB) - nur bis zu deren sog. Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen (Art. 470 Abs. 1 ZGB). Andere gesetzliche Erben (d.h. Erben des elterlichen oder des grosselterlichen Stamms) geniessen diesen Schutz nicht (Art. 470 Abs. 2 ZGB).
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Erhält ein pflichtteilsgeschützter Erbe dem Wert nach weniger als seinen Pflichtteil - oder ist er gar (implizit) gänzlich von der Erbschaft ausgeschlossen oder sonstwie einfach übergangen worden - kann er mittels einer Herabsetzungsklage die Herstellung seines Pflichtteils erwirken (Art. 522 ZGB). Weil es bei der Herabsetzungsklage um die Herstellung des Pflichtteils geht, kann nur ein pflichtteilsgeschützter Erbe klagen. Als solcher gilt auch ein vollständig übergangener Pflichtteilserbe, der seine Erbenstellung erst mit einem zu seinen Gunsten lautenden Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsurteil erlangt und dem bis dahin eine bloss virtuelle Erbenstellung zukommt. Obsiegt der klagende (virtuelle) Erbe, mündet das Herabsetzungsverfahren in ein Gestaltungsurteil, das ihm die Erbenstellung verschafft. Auf dieser Basis ist er alsdann zur Erhebung einer Erbteilungsklage legitimiert.
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Die Frage, wer Nachkomme ist, entscheidet das Familienrecht. Nachkommen sind Personen, die zum Erblasser in einem direkten Kindesverhältnis standen; ebenfalls als Nachkomme gilt, wenn einer seiner Vorfahren zum Erblasser in einem direkten Kindesverhältnis stand (bspw. Grosskinder oder Urgrosskinder). Vorausgesetzt ist ein rechtliches Kindesverhältnis, denn das gesetzliche Erbrecht stellt ausschliesslich auf formelle familienrechtliche Beziehungen ab; ohne formelle familienrechtliche Bande gibt es keine gesetzliche Erbberechtigung. Diese Regelung findet ihren Grund in der Rechtssicherheit. Nicht von Bedeutung ist hingegen, ob das Kindesverhältnis ein eheliches oder aussereheliches ist. Eine unterschiedliche Behandlung ist einzig von gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern im Rahmen von Art. 473 Abs. 1 ZGB zu Gunsten des überlebenden Ehegatten möglich.
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Bis zum 01.01.1978 unterschied das ZGB zwischen ehelichen (Art. 252 bis Art. 301 aZGB) und ausserehelichen Kindesverhältnissen (Art. 302 bis Art. 327 aZGB). Das aussereheliche Kindesverhältnis zwischen dem Kind und der Mutter entstand - wie heute (Art. 252 Abs. 1 ZGB) - mit der Geburt (Art. 302 Abs. 1 aZGB). Das aussereheliche - rechtliche bzw. mit Standesfolge verbundene - Kindesverhältnis zwischen dem Kind und dem Vater konnte nur durch Anerkennung durch den Vater (Art. 303 i.V.m. Art. 325 aZGB) oder auf Klage der Mutter oder des Kindes auf Zusprechung mit Standesfolge (Art. 307 i.V.m. Art. 309 Abs. 1 und Art. 323 aZGB) durch Urteil begründet werden (Art. 302 Abs. 2 aZGB). Bestand ein solches rechtliches Kindesverhältnis, begründete dieses ein sog. aussereheliches Verwandtschaftsverhältnis. Damit war das Kind gegenüber seinem Vater auch erbberechtigt (Art. 461 Abs. 2 aZGB) und pflichtteilsgeschützt (Art. 461 i.V.m. Art. 471 Ziff. 1 aZGB). Die Vaterschaftsklage ging jedoch in erster Linie auf blosse Vermögensleistungen (Art. 309 Abs. 1 aZGB), namentlich auf Zuspruch von Unterhalt (Art. 319 aZGB). Die familienrechtlichen Pflichten des Vaters waren damit rein vermögensrechtlicher Natur; das Urteil schuf keine weitergehende familiäre oder rechtliche Bindung zwischen dem Erzeuger und dem Kind bzw. begründete kein (rechtliches) Kindesverhältnis, weswegen das Kind auch kein Erbrecht hatte. Mit Zustimmung des Beistands (vgl. Art. 311 aZGB) und der Vormundschaftsbehörde (Art. 421 Ziff. 8 aZGB) konnten die Mutter und der Vater auch einen Unterhaltsvertrag abschliessen. Der Abschluss eines Unterhaltsvertrags war - wie auch das Urteil, das den Vater nur zu Vermögensleistungen verpflichtete - ohne Standesfolge bzw. begründete kein Kindesverhältnis im Sinn von Art. 302 Abs. 2 aZGB. Rechtsprechung und Lehre verwendeten für den Fall, dass der Vater aufgrund eines Urteils oder eines Unterhaltsvertrags zu Vermögensleistungen verpflichtet war, den Begriff der Zahlvaterschaft. Mutter und Kind konnten indes auch auf Anerkennung des Kindesverhältnisses mit Standesfolge klagen, aber nur, wenn der Vater "der Mutter die Ehe versprochen, oder sich mit der Beiwohnung an ihr eines Verbrechens schuldig gemacht oder die ihm über sie zustehende Gewalt missbraucht hat" (Art. 323 aZGB). Aufgrund dieser einschränkenden Vorgaben war die Zahlvaterschaft tatsächlich die häufigste Regelung eines ausserehelichen Kindesverhältnisses.
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Mit der Inkraftsetzung des neuen Kindesrechts am 01.01.1978 hat der Gesetzgeber den Dualismus zwischen Zahlvaterschaft und Vaterschaft mit Standesfolge abgeschafft. An dessen Stelle trat der Grundsatz der Einheit des Kindesverhältnisses. Seither ist die Entstehung des Kindesverhältnisses in den Art. 252 ff. ZGB geregelt. Es ist ein Rechtsverhältnis, das zwar in der Regel entweder mit der genetischen bzw. biologischen Abstammung oder mit der sozialen oder intentionalen Elternschaft übereinstimmt. Diese Eigenschaften sind jedoch weder notwendige noch hinreichende Bedingung für seine Entstehung. Das Kindesverhältnis zur Mutter entsteht von Gesetzes wegen mit der Geburt (Art. 252 Abs. 1 ZGB). Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird das Kindesverhältnis kraft der Ehe mit der Mutter begründet (Art. 255 und Art. 255a ZGB; pater est quem nuptiae demonstrant). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und besteht kein anderes gesetzliches Kindesverhältnis (zum Ehemann der Mutter, der aber nicht der biologische Vater ist), kann der Vater das Kind anerkennen (Art. 260 Abs. 1 ZGB). Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht (Art. 260 Abs. 3 ZGB). Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter und anerkennt der Vater das Kind nicht, können sowohl die Mutter als auch das Kind auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen (Art. 261 ff. ZGB). Schliesslich kann ein Kindesverhältnis durch Adoption entstehen (Art. 252 Abs. 3 i.V.m. Art. 264 ff. ZGB). Die Vaterschaftsklage nach Art. 261 ff. ZGB ist eine Gestaltungsklage. Mit ihr wird das Rechtsverhältnis zwischen Vater und Kind verbindlich gestaltet und rückwirkend auf die Geburt des Kindes hin begründet, und zwar erst mit dem Urteil, das insofern konstitutive Wirkung hat. Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft erhoben werden. Wenn die Mutter klagt, muss sie dies vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt tun (Art. 263 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das Kind muss demgegenüber erst vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit klagen (Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 263 Abs. 3 ZGB).
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Zufolge des Inkrafttretens des neuen Kindesrechts stellte sich unter anderem die Frage, wie mit den bisher bestehenden Zahlvaterschaften umzugehen sei. Zu diesem Zweck änderte oder erliess der Gesetzgeber mehrere Übergangsbestimmungen. Die Grundregel ist dabei im Art. 12 Abs. 1 Satz 1 SchlT ZGB zu sehen, wonach Entstehung und Wirkungen des Kindesverhältnisses im Grundsatz dem neuen Recht unterstehen. Konkret im Zusammenhang mit Zahlvaterschaften steht Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB. Diese Bestimmung enthält folgende Regelung: Ist vor Inkrafttreten des neuen Rechts durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag eine Verpflichtung des Vaters zu Vermögensleistungen begründet worden (bestand also eine Zahlvaterschaft) und hat das Kind beim Inkrafttreten des neuen Rechts das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet (war also nach dem 31.12.1967 geboren), so kann es binnen zwei Jahren (also bis zum 31.12.1979) nach den Bestimmungen des neuen Rechts auf Feststellung des Kindesverhältnisses klagen. Für den Fall einer Vaterschaftsklage ging das Gesetz von der Vermutung aus, dass der Zahlvater der biologische Vater des Kindes war. In diesem Sinn oblag nicht dem Kind der Beweis der Vaterschaft, sondern es war der Zahlvater, der beweisen musste, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als diejenige eines Dritten (Art. 13a Abs. 2 SchlT ZGB). Damit wurden die altrechtlich begründeten Zahlvaterschaften nicht ipso iure in Vaterschaften mit Standesfolge oder neurechtliche Kindesverhältnisse übergeleitet. Hat das Kind nicht auf Feststellung des (neurechtlichen) Kindesverhältnisses geklagt, bleibt das Rechtsverhältnis zwischen Vater und Kind auf die Wirkungen der Zahlvaterschaft beschränkt, besteht folglich kein (rechtliches) Kindesverhältnis, gilt das Kind demzufolge rechtlich gesehen nicht als Nachkomme und hat dementsprechend kein (pflichtteilsgeschütztes) Erbrecht.
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Jedes Eltern-Kind-Verhältnis war damals und ist heute im Personenstandsregister einzutragen (Art. 7 Abs. 2 lit. l und Art. 8 lit. l ZStV. Dem Eintrag kommt indes keine konstitutive, sondern rein deklaratorische Wirkung zu.
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Bei der Vaterschaftsklage handelt es sich um eine Gestaltungsklage, die im Fall der Gutheissung das Rechtsverhältnis zwischen Vater und Kind verbindlich gestaltet und dieses rückwirkend auf die Geburt des Kindes hin begründet; insofern kommt dem Urteil im Vaterschaftsprozess konstitutive Wirkung zu. Die Wirkung eines gestaltenden Urteils kann - anders etwa als die Feststellung der biologischen Vaterschaft - seiner Natur nach nicht im Rahmen der Beantwortung von (rechtlichen) Vorfragen herbeigeführt werden, sondern nur mittels der im Gesetz hierfür vorgesehenen Mittel.
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Die jüngere Rechtsprechung hat Vaterschaftsklagen, die von Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Kindesrechts (d.h. am 01.01.1978) das zehnte Altersjahr bereits vollendet hatten, nach Ablauf der in Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB genannten zweijährigen Frist erhoben wurden, nicht gestützt auf die genannte Übergangsbestimmung abgewiesen, sondern an die Hand genommen und nach Massgabe des (neurechtlichen) Art. 263 Abs. 3 ZGB geprüft, ob die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
03/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_823/2023
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Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beträgt drei Monate und kann von der zuständigen Behörde aus wichtigen Gründen verlängert werden. Durch die Fristverlängerung oder Fristwiederherstellung gemäss Art. 576 ZGB soll eine übermässige Härte vermieden werden und dem Erben ermöglichen, seine Entscheidung sachkundig zu treffen, wenn er innerhalb der ordentlichen Ausschlagungsfrist daran gehindert ist. Art. 576 ZGB kann jedoch nicht angerufen werden, um eine Nachlässigkeit des betroffenen Erben wiedergutzumachen oder eine Annahmeentscheidung, die sich nachträglich als falsch herausstellt, zu korrigieren. Ebenso schliesst eine Einmischungshandlung des Erben (Art. 571 Abs. 2 ZGB) die Anwendbarkeit von Art. 576 ZGB aus. Die Verlängerung oder Wiederherstellung der Frist erfordert den Nachweis eines wichtigen Grunds, der nach Art. 4 ZGB zu beurteilen ist. Ein Erbe kann sich nur dann auf wichtige Gründe berufen, wenn er alle Massnahmen ergriffen hat, die von ihm zur Klärung der Situation erwartet werden konnten. Bei der Interessenabwägung muss die zuständige Behörde die Interessen der Erbschaftsgläubiger berücksichtigen. Ein wichtiger Grund kann z.B. vorliegen, wenn ein Erbe in einem Land mit schwieriger Kommunikation wohnt oder Spannungen innerhalb der Erbengemeinschaft bestehen, die es einem Erben verunmöglichen, einen klaren Überblick über den Nachlass zu erhalten. Zudem kann die persönliche Situation des Erben (Krankheit, hohes Alter), die grosse Komplexität der Erbschaft oder die späte Mitteilung bedeutender Schulden einen wichtigen Grund darstellen. Die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt davon ab, was der betroffene Erbe während der ordentlichen Ausschlagungsfrist unternommen hat oder hätte unternehmen können, um den Bestand der Erbschaft zu erkennen. Dabei müssen die räumliche und persönliche Nähe zum Erblasser, die familiären Bindungen, die Komplexität der Vermögenslage des Erblassers sowie die persönlichen Umstände des Erben berücksichtigt werden. Für die Beurteilung spielt die Möglichkeit, die Situation z.B. durch ein öffentliches Inventar besser zu klären, eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, den Stand aller Verbindlichkeiten durch Untersuchungen festzustellen, nicht jedoch, wenn das Ergebnis eines bestimmten Verfahrens abgewartet werden muss.
03/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240022
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Die Prozessführung ist von einer generellen Vollmacht in der Regel nicht umfasst. An die Spezifizierung einer Prozessvollmacht werden wegen ihrer Tragweite strenge Anforderungen gestellt; sie muss eine Vollmacht sein, die über den Willen des Auftraggebers, sich in einem bestimmten Prozessverfahren vertreten zu lassen, keinen Zweifel lässt.
03/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230084
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Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters (Art. 518 Abs. 1 ZGB). Danach ist der Erbschaftsverwalter bzw. Willensvollstrecker der Behördenaufsicht unterworfen (Art. 518 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB). Die Erben sind befugt, bei dieser Behörde gegen die vom Erbschaftsverwalter bzw. Willensvollstrecker getroffenen oder beabsichtigten Massregeln Beschwerde zu erheben. Spricht das Zivilgesetzbuch von einer Behörde, bestimmen die Kantone, welche Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sie als zuständig bezeichnen wollen (Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB). Dabei regeln die Kantone auch das Verfahren, soweit nicht die ZPO anwendbar ist (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB). Im Kanton Zürich beurteilt das Einzelgericht Beschwerden und Anzeigen gegen Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker (§ 139 Abs. 2 GOG). Das Einzelgericht eröffnet solche Verfahren nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Anstoss von Betroffenen oder Dritten. Das Einzelgericht wendet dabei die Bestimmungen des summarischen Verfahrens analog an (§ 142a in Verbindung mit § 139 Abs. 2 GOG). Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Aufsichtsbeschwerdeentscheid. Solche Entscheide können innert zehn Tagen seit ihrer Mitteilung beim Obergericht angefochten werden. Dabei sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 54 SchlT ZGB in Verbindung mit § 139 Abs. 2, § 85 und § 84 GOG). Die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO gelten dabei für das aufsichtsrechtliche Rechtsmittelverfahren als kantonales Recht. Entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung konnte die vorliegend relevante Verfügung somit nicht mit Berufung (Art. 308 ff. ZPO), sondern nur mit Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) angefochten werden. Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung darf einer Partei kein Nachteil erwachsen, soweit sie sich nach Treu und Glauben darauf verlassen durfte. Es gilt in einem solchen Fall grundsätzlich Vertrauensschutz. Keinesfalls vermag allerdings eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein vom Gesetzgeber im betreffenden Fall nicht vorgesehenes Rechtsmittel zu schaffen.
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Die Willensvollstreckerbeschwerde richtet sich gegen getroffene, unterlassene oder beabsichtigte Handlungen des Willensvollstreckers. Mit der Willensvollstreckerbeschwerde können dabei auch Ermessensentscheide des Willensvollstreckers angefochten werden. Allerdings beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde auf das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers. Demgegenüber darf die Aufsichtsbehörde materiellrechtliche Fragen nicht behandeln. Dafür ist das Zivilgericht zuständig. Die Aufsicht über Willensvollstrecker ist eine Angelegenheit der sogenannt freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Gericht stellt hier den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 83 Abs. 3 GOG; Art. 255 lit. b ZPO).
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Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus. Zudem muss die anzuordnende Massnahme dringlich und verhältnismässig sein. Ein Verfügungsanspruch besteht immer dann, wenn das materielle Recht dem Massnahmegesuchsteller einen Anspruch gegenüber dem -gesuchsgegner verleiht. Entsprechend war vorliegend zu prüfen, ob der Willensvollstrecker gegen seine Pflichten verstossen hat.
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Mit dem Tode des Erblassers erwerben die Erben kraft Gesetzes die Erbschaft als Ganzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers gehen grundsätzlich ohne weiteres auf die Erben über (Art. 560 Abs. 2 Halbsatz 1 ZGB). Auf diese Weise erlangen die Erben auch das Eigentum an den Gesellschaftsanteilen des Erblassers. Zugleich werden die Schulden des Erblassers zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Mehrere Erben werden via Universalsukzession zu Gesamteigentümern und Gesamtbesitzern der Erbschaftsgegenstände (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Die Universalsukzession bildet zwingendes Recht und kann durch den Erblasser weder testamentarisch noch erbvertraglich wegbedungen werden. Die Universalsukzession bildet zwingendes Recht und kann durch den Erblasser weder testamentarisch noch erbvertraglich wegbedungen werden. Indessen werden die erbberechtigten Personen nicht erst nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Erben.
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Eine Aktiengesellschaft ist als juristische Person Trägerin eigener Vermögens-, Forderungs-, Sachen- und Immaterialgüterrechte. Das Gesellschaftsvermögen kann daher rein formell betrachtet nicht direkt mit dem Nachlassvermögen gleichgesetzt werden. Indessen widerspiegelt sich dieses Gesellschaftsvermögen im Aktienwert und bestimmt so wirtschaftlich die Nachlasshöhe. Transaktionen im Gesellschaftsvermögen wirken sich mit anderen Worten indirekt auf den Nachlass aus und sind damit erbrechtlich relevant.
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Einem Willensvollstrecker fehlt jede Kompetenz, um einem bestimmten Erben gegen den Willen seiner Miterben verbindlich einzelne Nachlassgegenstände zu übertragen. Nicht einmal der Erblasser selbst kann dem Willensvollstrecker eine solche Teilungsbefugnis zuweisen. Der Willensvollstrecker hat vielmehr für die Erhaltung des Nachlasses zu sorgen. Er darf das Vermögen des Erblassers nicht grundlegend umschichten, sondern muss dieses den Erben soweit möglich in natura überlassen. Die Naturalteilung geht – soweit ohne wesentlichen Wertverlust durchführbar – einer Versilberung stets vor. Bloss zur Abwehr eines drohenden Schadens darf der Willensvollstrecker die nötigen Sicherungsvorkehren treffen und beispielsweise verderbliche Ware oder risikobehaftete Wertpapiere verkaufen.
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Soweit vorliegend die Veräusserung bzw. die Belastung von Liegenschaften in Frage steht, fallen diese nicht direkt, sondern bloss über die Aktiengesellschaft (AG) in den Nachlass. Die AG ist eine juristische Person, deren Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführer ist. Wird eine Gesellschaft oder werden Gesellschaftsanteile vererbt, übt der Willensvollstrecker die Mitgliedschaftsrechte aus. Bei Inhaberaktien ergibt sich die Stimmberechtigung des Willensvollstreckers aus dem Besitz, bei Namenaktien aus seiner exklusiven Vertretungs- und Verfügungsmacht.
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Der Willensvollstrecker muss bei seinem Wirken Interessenkonflikte vermeiden. Ein solcher Interessenkonflikt ist namentlich dann anzunehmen, wenn der Willensvollstrecker entweder selbst Aktionär und/oder Verwaltungsrat der vererbten Gesellschaft ist. Vorliegend ist der Beschwerdeführer neben seiner Funktion als Willensvollstrecker auch Erbe und Aktionär sowie Verwaltungsratspräsident der AG. Er übt m.a.W. gleich vier Rollen in einer Person aus. Dass sich eine solche Rollenkumulation mit dem Amt eines Willensvollstrecker nur schwer vereinbaren lässt, liegt auf der Hand.
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Dauert die Erbteilung voraussichtlich länger, kann der Willensvollstrecker den Erben auf Anrechnung an ihre Erbteile Vorschüsse ausrichten. Diese Abschlagszahlungen dürfen die Erbteilung indessen nicht präjudizieren. Im Sinne einer Gleichbehandlung sind die Vorschüsse an alle Erben gleichzeitig und im Verhältnis zu ihren jeweiligen Erbteilen zu leisten. Überdies muss sichergestellt sein, dass das restliche Nachlassvermögen alle weiteren nachlassbezogenen Kosten, Auslagen und Steuern bis zur definitiven Erbteilung abdeckt.
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Willensvollstrecker dürfen nicht frei entscheiden, ob sie Nachlässe schätzen lassen möchten oder nicht. Bei grösseren Nachlässen und wenn bis zu deren Teilung voraussichtlich eine längere Zeit verstreichen wird, muss der Willensvollstrecker stets den Wert der Nachlassgegenstände durch eine fachkundige und unabhängige Person bestimmen lassen. Auf eine solche Schätzung darf der Willensvollstrecker nur mit Zustimmung aller Erben verzichten.
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Der Erlass vorsorglicher Massnahme setzt weiter einen Verfügungsgrund voraus. Der gesuchstellenden Partei muss aus der Verletzung ihres Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn der Nachteil später möglicherweise nicht mehr ermittelt, bemessen oder ersetzt werden kann. Ob die Störung am Ende mit Geld entschädigt werden kann, spielt keine Rolle. Vielmehr kann auch eine erschwerte Vollstreckung einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken.
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Willensvollstreckerbeschwerden verfolgen einen wirtschaftlichen Zweck, weshalb ihnen ein Streitwert beizumessen ist. Bei der Bestimmung des Streitwertes einer Willensvollstreckerbeschwerde ist praxisgemäss auf das subjektive Streitinteresse abzustellen.
03/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF240013
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Gemäss Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG hat die zuständige Behörde das Konkursgericht zu benachrichtigen, wenn alle nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. In diesen Fällen hat das Gericht die konkursamtliche Liquidation anzuordnen (Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 Abs. 2 SchKG). Die Konkurseröffnung über die Erbschaft ist – bei der Ausschlagung durch sämtliche nächsten Erben – selbst dann auszusprechen, wenn keine Überschuldung der Erbschaft vorliegt.
03/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230062
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Die Ausschlagungserklärung nach Art. 566 Abs. 1 ZGB hat gegenüber der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zu erfolgen, welche sie zu prüfen und darüber Protokoll zu führen hat. Die Protokollierung der Ausschlagungserklärung ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Kanton Zürich im summarischen Verfahren laut ZPO zu behandeln. Nach langjähriger, gefestigter Praxis trägt die im Rahmen der Protokollierung der Ausschlagung entstehenden Kosten die Person, welche die Ausschlagung erklärt hat. Dies ist gerechtfertigt, ruft die ausschlagende Person die Behörden doch im eigenen Interesse an, etwa zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers. Nach § 8 Abs. 3 GebV OG ist die Gerichtsgebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen und bewegt sich in nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheiten in der Regel im Rahmen von Fr. 100 bis Fr. 7'000.
03/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240016
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Die Willensvollstreckerin ist zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen indes nur legitimiert, soweit es um ihre Einsetzung, Stellung oder Funktion als Willensvollstrecker geht. Nicht Aufgabe der Willensvollstreckerin ist es, das Erbrecht allfälliger Erbberechtigter geltend zu machen bzw. für die korrekte Umsetzung des Erbrechts besorgt zu sein.
03/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF240024
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Testamente werden vom Einzelgericht in einem nicht streitigen, summarischen Verfahren eröffnet. Sinn und Zweck der Testamentseröffnung ist, den Verfügungsinhalt bekanntzugeben. Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Dabei hat es eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Das Obergericht prüft nach ständiger Praxis lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist.
02/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 4A_634/2023
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Nach Art. 49 SchKG kann die Erbschaft, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte. Wenn sich die Betreibung gegen den „ungeteilten Nachlass“ richtet, gilt die Sonderregelung (lex specialis) von Art. 49 SchKG, welche den allgemeinen Regeln des Zivilgesetzbuches vorgeht. Auf dieser Grundlage ist die Erbengemeinschaft, obwohl sie keine Rechtspersönlichkeit besitzt, partei- und prozessfähig und wird in diesem Fall als Partei betrachtet. Wenn die Erbengemeinschaft als solche auf der Grundlage von Art. 49 SchKG betrieben werden kann, muss ihr zwangsläufig auch die Parteistellung im Rechtsöffnungsverfahren zuerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Willensvollstrecker eingesetzt worden ist.
02/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230078
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Die Testamentseröffnung gemäss Art. 556 ff. ZGB gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbgangs. Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme. welche erstinstanzlich vom Einzelgericht in einem nicht streitigen, summarischen Einparteienverfahren und zweitinstanzlich gemäss ständiger Praxis der Kammer kontradiktorisch durchgeführt wird. Der Einlieferungspflicht unterliegen alle Dokumente, die nach ihrem Inhalt als letztwillige Verfügungen erscheinen. Form oder Bezeichnung sind dabei nicht entscheidend, sondern vielmehr der Inhalt als Willenserklärung des Erblassers, durch welche er für den Fall seines Todes Vermögensverfügungen trifft. Im Zweifelsfalle ist die Einlieferungspflicht weit zu fassen und sind alle Willenserklärungen einzureichen. Neben Testamenten können andere Dokumente durchaus auch dieser Einlieferungspflicht unterliegen. Erbverträge sind beispielsweise gemäss herrschender Lehre dann auch einlieferungspflichtig, wenn sie testamentarische, d.h. einseitig widerrufbare Verfügungen der verstorbenen Vertragspartei enthalten. Analog ist grundsätzlich denkbar, dass solche Klauseln auch in einer Generalvollmacht festgehalten wurden.
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Wichtiges Kriterium für die Abgrenzung, ob eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder aber ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist der Zeitpunkt, auf welchen das Rechtsgeschäft seine Wirkung entfalten soll. Ein Testament ist die einseitige, jederzeit widerrufbare, nicht empfangs- aber formbedürftige Erklärung des letzten Willens. Sie zeichnet sich durch ihre Höchstpersönlichkeit aus. Bei der letztwilligen Verfügung entsteht die Verpflichtung grundsätzlich erst mit dem Tod des Erblassers. Bei einer transmortalen Generalvollmacht hingegen handelt es sich um ein einseitiges, empfangsbedürftiges, vom Grundverhältnis losgelöstes Rechtsgeschäft, das dem Bevollmächtigten die Befugnis verschafft, den Vollmachtgeber Dritten gegenüber in sämtlichen Geschäften zu vertreten, und zwar auch über dessen Tod hinaus. Sie kann grundsätzlich formfrei erteilt werden. Da ihre Wirkung schon zu Lebzeiten des Vollmachtgebers besteht, handelt es sich grundsätzlich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung ist der animus testandi, also der Wille des Erblassers, über sein eigenes Vermögen nach dem Tod zu verfügen. Damit eine Verfügung von Todes wegen überhaupt entstehen kann, muss der Erblasser den Willen haben, auf seinen Todesfall zu verfügen und er muss diesen Willen äussern. Der Verfügungs- bzw. Testierwille stellt eine Erscheinungsform des für die Begründung eines Rechtsgeschäfts notwendigen Geschäftswillens, also des Willens zur Herbeiführung bzw. Gestaltung einer Rechtsfolge dar. Fehlt es an diesem Verfügungswillen überhaupt, weil er beispielsweise gar nie vorhanden war, liegt keine Verfügung von Todes wegen vor.
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Der Testierwille muss aus dem Testament selber, d.h. aus seinem Wortlaut, hervorgehen. Ergibt der Wortlaut für sich selber betrachtet kein eindeutiges Ergebnis bzw. sind die testamentarischen Anordnungen unklar und so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, darf das Gericht die vom Erblasser verwendeten Formulierungen unter Berücksichtigung des Testamentes als Ganzes auslegen. Es kann auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente (Externa) zur Auslegung heranziehen, aber nur soweit, als dadurch eine im Text enthaltene Angabe geklärt oder erhärtet und der in gesetzlicher Form manifestierte Wille des Erblassers dadurch erhellt wird. Durch die Auslegung darf nichts in die Verfügung hineingelesen werden, was gar nicht darin enthalten ist. Es gilt die Vermutung, dass Gewolltes und Gesagtes übereinstimmen. Der Wortlaut ist primäres Auslegungsmittel, zusammen mit dem systematischen Zusammenhang, der "inneren Logik" bzw. der erkennbaren "Leitidee" der Anordnung.
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Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt mit andern Worten nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was die Erblasserin mit ihrer Äusserung sagen wollte.
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Im vorliegenden Fall liess sich aus einer transmortalen Generalvollmacht kein Testierwille ableiten.
01/24
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_529/2023
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Die Ernennung eines Erbenvertreters, die Aufsicht über die Erfüllung dessen Auftrags sowie der Widerruf stellen Sicherungsmassnahmen und entsprechend vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 98 BGG dar.
01/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts das Kantons Zürich PF230045
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Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft eine Erbenvertretung bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Dabei regeln die Kantone die zuständige Behörde und – mangels Regelung in der ZPO – das Verfahren (Art. 54 SchlT ZGB). Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht für die Bestellung des Erbenvertreters und die Aufsicht über denselben zuständig (§ 137 lit. h und § 139 Abs. 1 GOG). Zudem setzt das Einzelgericht die Entschädigung des Erbenvertreters fest (§ 139 Abs. 1 GOG). Dabei kann das Einzelgericht auch Kostenvorschüsse für die Leistung der Erbenvertreterin erheben resp. gewähren, sobald diese beigezogen wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Anordnungen über die Erbenvertretung um vorsorgliche Massnahmen, welche im summarischen Verfahren zu behandeln sind (Art. 248 lit. d ZPO). Dies gilt auch für Entscheide im Zusammenhang mit diesem Amt, so insbesondere für die Festsetzung des Honorars. Das Einzelgericht entscheidet in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde auch über die Entschädigung der Erbenvertretung. Das aufsichtsrechtliche Rechtsmittelverfahren richtet sich nach §§ 83 und 84 GOG (§ 85 GOG). Es gilt, die einfache Untersuchungsmaxime (vgl. § 83 Abs. 3 GOG ZH). Wie bei der Verhandlungsmaxime ist der Prozessstoff von den Parteien selbst zu beschaffen; sie müssen das Gericht über den Sachverhalt informieren und dazu die Beweismittel nennen. Das Gericht ist jedoch einer erhöhen Fragepflicht unterworfen, wobei es sich zurückhalten kann und muss, wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist. Die Aufsichtsbehörde ist nicht an die Beschwerdeanträge gebunden.
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Wie erwähnt, zählt die Festlegung der Entschädigung zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde der Erbenvertretung. Dazu gehört das Prüfen und Zusprechen von Vorschüssen. Die Aufsichtsbehörde hat dabei die inhaltliche Kontrolle restriktiv vorzunehmen und erst einzuschreiten, wenn die Erbenvertreterin die ihr gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken missachtet, insbesondere ihren erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt.
Bei Vorschusszahlungen handelt es sich sodann (im Unterschied zu Akontozahlungen) um eine bedingte Vorauszahlung des Honorars für Leistungen, die noch nicht erbracht wurden. So beinhaltet eine allfällige Vorschussleistung auch keine konkludente Anerkennung späterer Honorarforderungen oder Ansprüche der Beauftragten. Im Umstand, dass die Vorinstanz eine Ermächtigung erteilte, einen Betrag als Vorschuss zu beziehen, ist keine Rechtsverletzung zu erblicken. Die Entschädigung der Erbenvertretung ist grundsätzlich eine Schuld des Nachlasses.
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Im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde kann die Aufsichtsbehörde lediglich das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers, die persönliche Eignung des Willensvollstreckers sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässigkeit prüfen. Materielle Rechtsfragen können demgegenüber von der Aufsichtsbehörde nicht entschieden werden. Soweit es um die Klärung solcher Fragen geht, haben die Parteien den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten. In Bezug auf die Honoraransprüche bedeutet dies, dass die Aufsichtsbehörde keine detaillierte Prüfung vornehmen kann. Sie kann beispielsweise kontrollieren, ob die Erbenvertretung formell richtig abgerechnet hat, ob ihre behaupteten Tätigkeiten für den Nachlass in den Abrechnungen vollständig aufgeführt sind. Sind sich die Erben und Erbenvertretung jedoch in Bezug auf die Höhe des Stundenansatzes oder die Notwendigkeit des verrechneten Aufwandes uneinig, müssen sie ihre Differenzen im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses klären. Wenn überhaupt, kann die Aufsichtsbehörde lediglich bei krass übersetzten Honorarforderungen eingreifen. Das Aufsichtsverfahren bezweckt nicht, die Grundlage für einen Honorarstreit oder einen Verantwortlichkeitsprozess zu schaffen.
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Die Vergütung der Erbenvertreterin muss angemessen sein. Die Höhe des Stundenansatzes kann von der Schwierigkeit der Aufgabe abhängig gemacht werden, welche sich u.a. aus der Kompliziertheit der Verwandtschafts- oder Vermögensverhältnisse ergibt. Zudem kann die Verantwortung der Erbenvertreterin, welche in erster Linie vom Wert des zu verwaltenden Nachlasses abhängt, berücksichtigt werden, indem z.B. ein pauschaler Zuschlag hinzugerechnet oder ein höherer Stundenansatz gewählt wird. Sind schliesslich Spezialkenntnisse, etwa im Bereich Recht oder Vermögensverwaltung erforderlich, dann rechtfertigt sich ebenfalls ein höherer Stundenansatz.
01/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts das Kantons Zürich LF230038
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Die Testamentseröffnung gemäss Art. 556 ff. ZGB gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbgangs (Titel vor Art. 551 ZGB). Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme, welche die Bekanntgabe des Verfügungsinhalts bezweckt. Zudem soll den anwesenden Personen eine Kontrollmöglichkeit eingeräumt werden, sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen zu können, z.B. betreffend Prüfung von Streichungen oder Einschiebungen, Echtheit des Dokuments oder Erfüllung der gesetzlichen Formerfordernisse. Die Testamentseröffnung wird erstinstanzlich vom Einzelgericht in einem nicht streitigen, summarischen Einparteienverfahren durchgeführt. Vor der Rechtsmittelinstanz wird ein solches Verfahren gemäss ständiger Praxis der Kammer kontradiktorisch geführt.
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Im Testamentseröffnungsverfahren sind grundsätzlich alle der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen zu eröffnen; nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift von Art. 556 Abs. 1 i.V.m. Art. 557 Abs. 3 ZGB auch jene, die von der Behörde als formungültig oder nichtig erachtet werden. Die Behörde hat dabei eine Prüfungspflicht, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt (und nicht nach ihrer Bezeichnung oder Form) als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erscheinen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht. Prima facie bedeutet, dass die Verfügung von Todes wegen summarisch geprüft wird und zwar "par simple lecture du texte, en recherchant le sens évident de celui-ci".
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Bei dieser Prüfung handelt es sich um eine vorläufige, unpräjudizielle Prüfung ohne materiellrechtliche Wirkung. Im Zweifelsfall sind Dokumente zu eröffnen, damit die am Nachlass Beteiligten die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen. Die eröffnende Behörde hat darüber hinaus eine Pflicht zur Erbenermittlung durch die ihr zur Verfügung stehenden Mittel. In diesem Rahmen hat sie auch über die Zuordnung von Nachträgen zu einem Testament summarisch zu entscheiden, zumal dies für die Erbenermittlung wesentlich sein kann.
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Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht. Dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Die Kammer prüft nach ständiger Praxis lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist.
01/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts das Kantons Zürich LF230081
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Bei der Eröffnung letztwilliger Verfügungen handelt es sich um eine erbrechtliche Sicherungsmassregel und das entsprechende Verfahren gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat. In zweiter Instanz wandelt sich das Testamentseröffnungsverfahren in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit.
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Bei der vorläufigen Qualifikation einer Partei als Erbin oder Vermächtnisnehmerin geht es nicht um eine Statusklage und ferner sind erbrechtliche Angelegenheiten naturgemäss vermögensrechtlicher Art, was auch für die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln gilt.
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Die Eröffnung nach Art. 557 ZGB bzw. die Mitteilung nach Art. 558 ZGB hat teilweise unterschiedliche Rechtsfolgen für einen Erben und einen Vermächtnisnehmer. So löst die Mitteilung nach Art. 558 ZGB für einen eingesetzten Erben u.a. die Ausschlagungsfrist nach Art. 567 Abs. 2 ZGB aus. Im Gegensatz dazu ist die Ausschlagungserklärung eines Vermächtnisnehmers an keine Frist gebunden. Eine Partei deshalb ein schutzwürdiges Interesse daran, dass über die Frage, ob sie vorsorglich als eingesetzte Erbin oder als Vermächtnisnehmerin zu qualifizieren ist, entschieden wird. Dies, obwohl dem Entscheid der eröffnenden Behörde keine materiell-rechtliche Wirkung zukommt.
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Die Testamentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB bedeutet, dass die Behörde vom Inhalt einer letztwilligen Verfügung Kenntnis nimmt und deren Inhalt den Betroffenen zur Kenntnis gibt. Ihr Zweck ist die Information über das Vorhandensein sowie den Inhalt des Testaments und die Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die Erben. Hierzu hat die Behörde insbesondere die Erben zu ermitteln, um diese gegebenenfalls vorzuladen. Ebenso sind alle übrigen Beteiligten zu eruieren, denen die Eröffnung gemäss Art. 558 ZGB mitzuteilen ist. Der Zweck dieser Information ist die Ermöglichung der Wahrung ihrer Rechte, ist die Eröffnung doch etwa fristauslösend für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) sowie die Mitteilung für die Einsprache (Art. 559 ZGB), die Ausschlagung für eingesetzte Erben (Art. 567 Abs. 2 ZGB) und die Verjährung der Vermächtnisklage (Art. 601 ZGB). Zudem hat die eröffnende Behörde eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Bei der Auslegung ist in erster Linie zu ermitteln, was der Erblasser unter der im Testament enthaltenen Verfügung nach den konkreten Umständen subjektiv verstand und was er mit ihr wollte. Die eröffnende Behörde kann sich im Wesentlichen auf das Dokument bzw. den Inhalt des Testaments beschränken. Die Berücksichtigung ausserhalb der Testamentsurkunde liegender Beweismittel zur Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers erfolgt grundsätzlich erst durch das (im Streitfall angerufene) ordentliche Zivilgericht. Die Auslegung des Testaments durch die eröffnende Behörde basiert auf einer summarischen Prüfung und hat deshalb auch nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie ohne Präjudiz und hat keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit des Testaments und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet die eröffnende Behörde somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich nicht über materielles Recht entschieden wird, prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist.
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Wer Erbe ist, erbt die ganze Erbschaft oder einen Teil davon mit dem Tod des Erblassers als Universalsukzessor; ein Erbe wird folglich (Mit-)Inhaber der Vermögensrechte und haftet auch für die Schulden des Erblassers. Ein Vermächtnisnehmer hingegen erhält einen Vermögensvorteil nicht in Universal-, sondern in Singularsukzession. Ihm steht nur ein obligatorischer Anspruch gegenüber dem Beschwerten auf Übertragung der vermachten Vermögenswerte zu und er haftet nicht für die Erbschaftsschulden. Ob in einem konkreten Fall eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt, ist im Einzelfall zu ermitteln. Massgeblich ist der Wille des Erblassers. Dabei ist der Wortlaut das primäre Auslegungsmittel, zusammen mit dem systematischen Zusammenhang, der "inneren Logik" bzw. der erkennbaren "Leitidee" der Anordnung.
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Das Gesetz enthält in Art. 483 Abs. 2 ZGB die Vermutung, dass jede Verfügung, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll, als Erbeinsetzung zu betrachten ist. Wird allerdings der Reinnachlass nach Abzug der Schulden zugewendet, handelt es sich um ein Vermächtnis, da der Bedachte nicht für die Schulden haften soll. Die Vermutung der Erbeinsetzung kann jedoch widerlegt werden, da auch das Vermächtnis eines Bruchteils des Nachlasses möglich ist. Beim sogenannten Quotenlegat erhält der Bedachte eine bestimmte Quote von den nach Abzug der Schulden verbleibenden Aktiven. Es ist wichtig, das Quotenlegat ausdrücklich als solches zu bezeichnen, um eine Umdeutung nach Art. 483 Abs. 2 ZGB zu verhindern.
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Auszugehen ist vom Wortlaut des Testaments, welchem ein Indizcharakter zukommt. Die Laien-Eigenschaft eines Erblassers ist insbesondere bei der Auslegung von juristischen Begriffen zu beachten ist, hat jedoch nicht zur Folge, dass die gesetzliche Vermutung von Art. 483 Abs. 2 ZGB nicht greift.
01/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts das Kantons Zürich LF230088
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Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung , so ist diese der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird (Art. 556 Abs. 1 ZGB). Eingeliefert werden müssen alle Schriftstücke, die aufgrund ihres Inhaltes eine letztwillige Verfügung sein können. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Dokumente allenfalls widersprechen, sie ungültig oder nichtig erscheinen oder aufgehoben wurden. Im Zweifelsfall hat die Behörde die Eröffnung vorzunehmen, damit die am Nachlass Beteiligten die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor dem ordentlichen Richter geltend zu machen.
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Die Eröffnung eines Testaments ist ein Akt der freiwilligen, das heisst nichtstreitigen Gerichtsbarkeit. Es handelt sich dabei um keine "richterliche" Tätigkeit im engeren Sinn, sondern vielmehr um einen Akt administrativer Natur, also eine Art Verwaltungshandlung, deren Ausführung im Kanton Zürich den Einzelgerichten zugewiesen ist. Dabei gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung. Die letztwillige Verfügung muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden (Art. 557 Abs. 1 ZPO). Die Testamentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Testamentsinhaltes an die davon betroffenen Personen und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an letztere, um sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild zu machen. Wie das testamentseröffnende Gericht entscheidet auch die anschliessende Rechtsmittelinstanz nicht über den Bestand oder Nichtbestand von materiellen Rechten.
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Im Rahmen des Testamentseröffnungsverfahrens ist nicht von Bedeutung, ob ein Schriftstück die formellen Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt.
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Die Art. 519 ff. ZGB statuieren den Grundsatz der Anfechtbarkeit einer letztwilligen Verfügung: Eine mangelhafte Verfügung von Todes wegen ist erst dann ungültig, wenn sie auf Klage hin rechtskräftig für ungültig erklärt wurde; vorher ist sie als gültig zu betrachten. Wer der Ansicht ist, die eröffnete Verfügung von Todes wegen leide an einem materiellen oder formellen Mangel, muss eine Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ff. ZGB erheben. Testamentsanfechtungen haben durch Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt am letzten Erblasserwohnsitz zu geschehen.
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​Das Testamentseröffnungsgericht darf sich nicht zur (fehlenden) Gültigkeit einer bei ihm eingereichten letztwilligen Verfügung äussern. Andernfalls würde es sich die Kompetenz des ordentlichen Testamentsanfechtungsgerichts anmassen. Auch hat sich das Testamentseröffnungsgericht nicht mit der Frage zu befassen, welche Rechtswirkung einem Vorsorgeauftrag und einer Generalvollmacht zukommt. Beide stellen keine Testamente dar, weshalb sie nach dem Wortlaut von Art. 557 Abs. 1 ZGB ("[letztwillige] Verfügung des Erblassers") nicht zu eröffnen sind.
01/24
Erbrecht | Urteil des Obergerichts das Kantons Zürich LF230060
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Bei einem im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid betreffend erbrechtliche Sicherungsmassregeln beträgt die Berufungsfrist zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen. Wird der Entscheid von der Vorinstanz nachträglich berichtigt, ersetzt der neue Entscheid den ursprünglichen Entscheid im Umfang der Berichtigung. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des berichtigten Entscheids von Neuem zu laufen, dies aber nur in Bezug auf jene Punkte, die Gegenstand der Berichtigung bildeten. Bezüglich der Punkte, die von der Berichtigung nicht betroffen waren, beginnt keine neue Rechtsmittelfrist zu laufen.
12/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 1C_454/2022
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Der Erbenvertreter bekleidet nach der Lehre und Rechtsprechung, ähnlich wie der Willensvollstrecker und der Erbschaftsverwalter, ein privatrechtliches und nicht ein staatliches Amt. Daran ändert nichts, dass im Kanton Zürich grundsätzlich die Notarin oder der Notar mit der Vertretung der Erbengemeinschaft beauftragt wird (vgl. § 138 Abs. 1 i.V.m. § 137 lit. h GOG/ZH), zumal auch andere geeignete Personen mit dieser Aufgabe betraut werden können (§ 138 Abs. 2 GOG/ZH).
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Den Aufsichtsbehörden über die Erbenvertreter steht bloss eine beschränkte Überprüfungsbefugnis zu. Insbesondere nicht Gegenstand der Aufsichtstätigkeit bildet die Beantwortung materieller Rechtsfragen.
12/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts das Kantons Zürich LF230069
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Möchte ein Erbe das Erbe ausschlagen, so ist die Ausschlagung vom Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 570 Abs. 1 ZGB). Die Frist beträgt drei Monate und beginnt für die gesetzlichen Erben – soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben – mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 ZGB). Bei verbeiständeten Erben kommt es auf den Zeitpunkt der entsprechenden Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an. Die Vorinstanz als zuständige Behörde hatte das Protokoll über die Ausschlagungserklärungen im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB zu führen. Dabei hat sie die Ausschlagungserklärungen entgegenzunehmen und zu protokollieren, ohne dass sie befugt wäre, die Gültigkeit – namentlich die Rechtzeitigkeit der eingereichten Ausschlagungserklärungen – zu prüfen. Nur ausnahmsweise, wenn die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis anerkannt oder offenkundig ist, darf die Protokollierung abgewiesen werden.
12/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts das Kantons Zürich PF230058
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Die Kosten der (Prüfung und/oder Anordnung von) erbgangsichernden Massnahmen
(Art. 551 ff. ZGB) sowie jene der Erbenfeststellung sind Erbgangsschulden und als solche vom Nachlass zu tragen. Sämtliche gesetzlichen Erben haften dafür solidarisch (vgl. Art. 603 Abs. 1 ZGB, ferner Art. 639 Abs. 1 ZGB). Dies bedeutet, dass jeder einzelne Erbe für die Erfüllung der ganzen Schuld haftet (vgl. Art. 143 Abs. 1 OR). Der Gläubiger kann dabei nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Der Staat kann als Gläubiger die Bezahlung dieser Kosten nach Art. 144 Abs. 1 OR vollumfänglich von einem Solidarschuldner seiner Wahl (d.h. von einem Erben) verlangen. Dem über seinen Anteil an den Kosten hinaus in Anspruch genommenen Erben steht der Rückgriff auf die Miterben offen. Vorbehalten sind allfällige rechtsgültige Ausschlagungserklärungen der Erben.
12/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts das Kantons Zürich LF230077
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Der Willensvollstrecker ist zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen nur legitimiert, soweit es um seine Einsetzung, Stellung oder Funktion als Willensvollstrecker geht. Nicht Aufgabe des Willensvollstreckers ist es, das Erbrecht allfälliger Erbberechtigter geltend zu machen bzw. für die korrekte Umsetzung des Erbrechts besorgt zu sein.
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Die Erben eines Vorerben sind verpflichtet, beim Tod des Vorerben die Erbschaft den Nacherben herauszugeben. Das Nacherbschaftsinventar dient dazu, die Übergabe der Nacherbschaft zu gewährleisten. Die Nacherben können ihre Stellung als Nacherben bescheinigen lassen. Im Nachlass des Vorerben sind die Nacherben aber nicht berechtigt, so dass ihnen im Nachlass des Vorerben keine Erbbescheinigung ausgestellt werden kann.
12/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts das Kantons Zürich LF230064
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Die Testamentseröffnung (Art. 556 ff. ZGB) – in deren Rahmen das Testament ausgelegt wird – gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbgangs. Es handelt sich dabei um eine vorsorgliche Massnahme. Zuständig ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren.
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Zum Ergreifen eines Rechtsmittels legitimiert sind in erster Linie die Parteien. Dritte sind legitimiert, wenn der erstinstanzliche Entscheid ihre Rechte verletzt. Die Willensvollstreckerin ist zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert bei Sofortmassnahmen und Sicherungsvorkehrungen sowie – soweit es um ihre Einsetzung, Stellung oder Funktion geht – gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen.
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Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen, wozu insbesondere die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen gehört (vgl. Art. 551 und Art. 557 ZGB). Mit der Testamentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB wird der Inhalt einer letztwilligen Verfügung den Betroffenen zur Kenntnis gebracht. Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht (Art. 558 ZGB). Das Eröffnungsgericht hat die Eröffnungsempfänger – insbesondere alle Erben, Vermächtnisnehmer und einen allfälligen Willensvollstrecker – zu ermitteln und zu bestimmen. Zu diesem Zweck ist allenfalls eine Auslegung des Testaments notwendig. Diese Auslegung hat immer nur provisorischen, unpräjudiziellen Charakter, d.h. sie hat keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Damit ist die Eröffnungsbehörde auch zur abschliessenden Klärung der Frage der gültigen Einsetzung einer Willensvollstreckerin nicht zuständig. Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich nicht über materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Gericht vorbehalten bleibt, prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist.
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Eine Willensvollstreckerin hat den Nachlass aufgrund der Anordnungen in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin zu verwalten, abzuwickeln und zu teilen.
11/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 4A_277/2022
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Grundsätzlich bilden die Mitglieder einer Erbengemeinschaft i.S.v. Art. 602 ZGB eine notwendige Streitgenossenschaft gemäss Art. 70 ZPO. Eine der zulässigen Ausnahmen vom Grundsatz der gemeinsamen Hand ist die nicht erbrechtliche Klage gegen einen Erben, bei welcher die übrigen Erben als Kläger auftreten; in jedem Fall müssen alle Erben am Prozess beteiligt sein. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft kann auch auf eine Klage verzichten oder erklären, sich im Voraus dem Ausgang des Prozesses zu unterwerfen.
11/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_668/2023
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Um einen Teilentscheid, der eine Variante des Endentscheids darstellt, handelt es sich dann, wenn über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschliessend befunden wird. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Im Bereich des Erbrechts weicht die Rechtsprechung teilweise von den Grundsätzen zur Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid ab. Seit jeher als Teilentscheid behandelt hat das Bundesgericht beispielsweise das Urteil über die Ungültigkeitsklage im Rahmen des Ungültigkeits- und Herabsetzungsprozesses oder der Erbteilung. Auch den Entscheid über als Stufenklage gestellte Auskunfts- und Editionsbegehren, über den Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks gemäss Art. 21 BGBB und über den Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes gemäss Art. 11 BGBB. Gewissermassen als Auffangtatbestand geht das Bundesgericht sodann von einem anfechtbaren Teilentscheid aus, wenn zwar die Erbteilung mit dem angefochtenen Entscheid nicht abgeschlossen ist, die Parteien sich aber über sämtliche anderen Aspekte der Erbteilung geeinigt haben oder mindestens davon auszugehen ist, sie vermöchten sich nach dem Urteil über den im angefochtenen Entscheid entschiedenen Teilaspekt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einigen. Entscheide über blosse Grundsatzfragen sind hingegen - auch im Erbrecht - nicht als Teilentscheide zu qualifizieren. So liegt grundsätzlich kein Teil-, sondern ein Zwischenentscheid vor, wenn über den Grundsatz der Ausgleichungspflicht, über die Zuweisung einzelner Nachlasswerte, über die Höhe des Anrechnungswerts für die unbestrittene Zuweisung oder die Zugehörigkeit einzelner Aktiven zum Nachlass entschieden wird. Beim Entscheid über ein Feststellungsbegehren zur Feststellung des Nachlasses handelt es sich letztlich bloss um einen Teil der Begründung zur Bestimmung der Höhe des Nachlasses und des eigenen Erbteils. Der Entscheid über ein Begehren, das auf den Einbezug bestimmter Vermögenswerte zum Nachlass gerichtet ist, erfüllt die Voraussetzungen von Art. 91 lit. a BGG nicht, zumal sich die Parteien auch bezüglich der weiteren Aspekte der Erbteilung nicht einig sind. Der Bestand oder Nichtbestand einer einfachen Gesellschaft bzw. die diesbezügliche Beurteilung stellt im vorliegenden Fall folglich bloss einen Schritt auf dem Weg zur Bestimmung des Nachlasses und der Vornahme der Erbteilung bzw. eine materiellrechtliche Vorfrage dar, ihr kommt aber keine eigenständige Bedeutung zu.
11/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230023
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Beim Entscheid, mit welchem ein Gesuch um Verlängerung bzw. Erstreckung einer bereits angesetzten Frist zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft gutgeheissen wurde (vgl. Art. 587 Abs. 2 ZGB), handelt es sich – wie bei einem Entscheid, der die Deliberationsfrist originär ansetzt – um einen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, da das erstinstanzliche Verfahren damit materiell zu einem Ende bzw. das Verfahren über das öffentliche Inventar nach Art. 580 ff. ZGB erstinstanzlich zum Abschluss gebracht wird. Dass das Gesuch um Erstreckung mehrmals gestellt werden kann, ändert daran nichts.
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Eine überlebende Ehegattin des Erblassers, welche potentiell güterrechtliche Ansprüche gegenüber dem Nachlass des Erblassers hat, ist für solche Ansprüche wie eine aussenstehende Gläubigerin zu behandeln. Gläubigern steht bei Gewährung der Fristerstreckung nach Art. 587 ZGB ein Beschwerderecht zu. Gläubiger des Erblassers haben ein Interesse daran, dass der Entscheid über die Annahme oder Ablehnung der Erbschaft nicht allzu sehr verzögert wird bzw. sie diesbezüglich nicht zu lange im Ungewissen bleiben.
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Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (Art. 580 Abs. 1 ZGB). Das Verfahren der Inventaraufnahme richtet sich nach den Art. 581 ff. ZGB und den einschlägigen kantonalen Vorschriften. Das Institut des öffentlichen Inventars erfüllt im Kern zwei Funktionen: Erstens dient es der Information der Erben über die Aktiven und Passiven der Erbschaft und soll ihnen die Grundlage für ihren Entscheid über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft liefern. Insoweit hat es informativen und deklaratorischen Charakter. Zweitens gibt es den Erben in Form des Instituts der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar die Möglichkeit, die Haftung für Erbschaftschulden zu beschränken (vgl. Art. 588 Abs. 1 i.V.m. Art. 589 ZGB). Insoweit hat das öffentliche Inventar eine konstitutive Funktion. Während es in diesem Fall auf der Aktivseite bei einer Gesamtrechtsnachfolge bleibt – das heisst auch nicht inventarisierte Aktiven auf sämtliche Erben übergehen –, wird auf der Passivseite die in Art. 560 ZGB vorgesehene Universalsukzession für die unter öffentlichem Inventar annehmenden Erben durch die Haftungsordnung nach Art. 589 f. ZGB ersetzt.
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Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (sog. Deliberationsfrist; Art. 587 Abs. 1 ZGB). Grundsätzlich ist den Erben ein Entscheid über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zuzumuten – auch wenn noch Unsicherheiten bestehen, die durch weitere Abklärungen allenfalls reduziert werden könnten. Doch wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung streitiger Ansprüche – etwa durch Beendigung gerichtlicher Verfahren – und dergleichen eine weitere Frist einräumen (Art. 587 Abs. 2 ZGB). Wo Solvenz oder Überschuldung klar zum Ausdruck kommen, ist die Deliberationsfrist nicht zu verlängern. Demgegenüber können weitere Abklärungen bei bloss fraglicher Solvenz allerdings auch im Interesse der Gläubiger liegen, da die Erben die Erbschaft unter Umständen trotz einer geringen Überschuldung annehmen. Die zuständige Behörde hat beim Entscheid über die Fristverlängerung nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (vgl. Art. 4 ZGB). Auch die Dauer einer Erstreckung hängt von den tatsächlichen Umständen ab. Bei der Beurteilung des Gesuchs sind insbesondere auch die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen. Als Faustregel gilt, dass die Erstreckungsdauer auch bei Verlängerung nach Art. 587 Abs. 2 ZGB insgesamt nicht über vier Monate hinausgehen soll. Dies wird häufig nicht ausreichen, z.B. bei prozessualen Auseinandersetzungen.
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Rechtfertigend für eine Fristverlängerung gemäss Art. 587 Abs. 2 ZGB sind einzig Umstände, welche auf die Solvenz oder Insolvenz der Erbschaft einen Einfluss haben, d.h. auf den Entschluss der Erben, diese anzunehmen oder auszuschlagen. Dies trägt dem Ausnahmecharakter der Verlängerung der Frist Rechnung.
11/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RB230029
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Beim Tod einer Partei gehen sämtliche Rechte und Pflichten eines Erblassers ipso iure auf die Erben über (Art. 560 ZGB). Stirbt ein Erblasser während eines laufenden Prozesses, so wird das Verfahren eingestellt, bis die Erben ermittelt sind und die Ausschlagung nicht mehr möglich ist.
10/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_564/2023
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Die Einsetzung einer Erbenvertretung gilt als eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG, weshalb vor Bundesgericht einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Mit Bezug auf die Anordnung einer Erbenvertretung, aber auch hinsichtlich der Auswahl der Person, welche mit der Erbenvertretung beauftragt werden soll, steht der anordnenden Behörde ein Ermessen zu. In Verfahren, die Art. 98 BGG unterstehen, bleibt der Willkürmassstab entscheidend. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz den Ermessensspielraum über- oder unterschritten oder das Ermessen missbraucht hat und damit zu einem offensichtlich unbilligen, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechenden Ergebnis gelangt ist.
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Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Als Erbenvertreter kann jede handlungsfähige (natürliche oder juristische) Person eingesetzt werden. Ob auch eine Behörde als Erbenvertretung eingesetzt werden kann, hat das Bundesgericht bisher offengelassen; diese Möglichkeit wird in der Literatur indes weitgehend bejaht. Grundsätzlich ist es auch möglich, einen der Erben zum Erbenvertreter zu ernennen. Zur Vermeidung eines Interessenkonflikts sollte aber bei Opposition der übrigen Erben - begründete Ausnahmefälle vorbehalten - davon abgesehen werden. Die Behörde kann der Erbenvertretung einen generellen Auftrag geben und ihr die ganze Verwaltung der Erbschaft anvertrauen, in welchem Fall sich ihre Rechtsstellung derjenigen des amtlichen Erbschaftsverwalters angleicht. Sie kann die Vertretung aber auch für bestimmte einzelne Handlungen bestellen, über die sich die Erben nicht zu einigen vermögen.
Die Einsetzung einer Erbenvertretung erfolgt mit Wirkung für die Erbengemeinschaft. Selbst wenn das gerichtliche Verfahren zur Ernennung eines Erbenvertreters der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist, sind grundsätzlich alle Miterben in das Verfahren einzubeziehen. Der Erbenvertreter wird für die Erbengemeinschaft bestellt und nicht als Vertreter und im Interesse eines einzelnen Erben. Er ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft, die er ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann, und schliesst im ihm übertragenen Tätigkeitsbereich eigenes Handeln der Erben für den Nachlass aus. Für die Regelung rein interner Zwistigkeiten ist die Erbenvertretung nicht geeignet und auch nicht vorgesehen. Doch kann sie dafür sorgen, dass die Erbschaft im Interesse aller Erben verwaltet wird und Eigenmächtigkeiten einzelner Erben unterbunden werden. Der Erbenvertreter hat die zweckmässige Verwaltung der Nachlassgegenstände zu gewährleisten. Anders als der Willensvollstrecker (Art. 518 Abs. 2 ZGB) ist der Erbenvertreter nicht dazu berufen, die Erbteilung durchzuführen.
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Der Erbenvertreter hat Anspruch auf Entschädigung. Aufgrund der Stellung und Funktion der Erbenvertretung gehen deren Kosten zu Lasten der Erbengemeinschaft. Sie können allerdings dann einem Miterben überbunden werden, wenn dieser in querulatorischer Absicht oder zum eigenen Vorteil seine Mitwirkung verweigert und damit die anderen Miterben erst veranlasst, eine Erbenvertretung zu begehren. In diesem Fall sind die Kosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen.
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Der Erbenvertreter steht unter der Aufsicht der ernennenden Behörde. Damit verbunden ist die Befugnis der Erben, bei der Aufsichtsbehörde gegen die vom Erbschaftsverwalter beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.
10/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230052
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Bei der Testamentseröffnung handelt es sich um eine nicht streitige Erbschaftsangelegenheit resp. um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäss § 8 Abs. 3 GebV OG bemisst sich die Gebühr in derartigen summarischen Verfahren nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts; sie beträgt i.d.R. CHF 100.00 bis CHF 7'000.00. Hinzu kommen die angefallenen Kosten, namentlich für die eingeholten Zivilstandsurkunden, Dokumente und Auskünfte im In- und Ausland. Der Interessewert besteht bei einer Testamentseröffnung im Nachlassvermögen. Die Zürcher Gerichte ziehen aus praktischen Gründen als Streit- resp. Interessenwert meist das vom Erblasser resp. der Erblasserin zuletzt versteuerte (bzw. eingeschätzte) Vermögen heran. War der Erblasser resp. die Erblasserin verheiratet, wird mutmasslichen güterrechtlichen Ansprüchen durch Reduktion auf die Hälfte des versteuerten Vermögens Rechnung getragen.
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Die Bezirksgerichte bestimmen die Entscheidgebühren in Erbschaftssachen i.d.R. anhand interner Tariftabellen. Die der Kammer bekannten internen bezirksgerichtlichen Tariftabellen stellen für die Bemessung der Entscheidgebühr zunächst auf die Höhe des Nachlassvermögens ab und sehen dann zum Teil eine Erhöhung oder Ermässigung der Gebühr je nach Aufwand im Zusammenhang mit der Erbenermittlung und/oder Testamentsauslegung vor, mit der Tendenz bei sehr hohen Nachlasswerten eher eine Reduktion zu gewähren, v.a. wenn der Aufwand des Gerichts nicht gross war. Die Verwendung solcher interner Tariftabellen durch die Bezirksgerichte aus Gründen der Vereinheitlichung der Entscheidgebühren wird vom Obergericht zwar grundsätzlich akzeptiert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei den Gerichtsgebühren um Kausalabgaben handelt, die als solche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen.
10/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230053
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Die Eröffnung eines Erbvertrags und die Ausstellung von Erbbescheinigungen gehören zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges. Sie sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat.
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Die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung im Sinne von Art. 557 ZGB ist zwingend vorgeschrieben und von Amtes wegen durchzuführen. Die Eröffnungspflicht bezieht sich grundsätzlich auf alle der Einlieferungspflicht unterliegenden Dokumente. Zu eröffnen sind nicht nur letztwillige Verfügungen, sondern auch eingelieferte Erbverträge. Weder die Feststellung des tatsächlichen Umfangs der Erbschaft noch die Vermittlung zwischen den Erben gehört zu den Aufgaben der Eröffnungsbehörde. Vielmehr ist es Sache der Erben (gegebenenfalls im Rahmen eines Erbteilungsverfahrens) den Umfang der Erbschaft zu ermitteln. Die Eröffnungsbehörde stellt einzig fest, was inhaltlich im Erbvertrag vereinbart wurde.
09/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_45/2023
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Gemäss (nicht willkürlicher) Auffassung der Vorinstanz kann eine im Grundbuch vorzumerkende Veräusserungsbeschränkung nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB u.U. unterbleiben, wenn im Grundbuch bereits ein Erbschaftsverwalter nach Art. 962a Ziff. 2 ZGB angemerkt ist. Die Verfügungsbeschränkung der Erben, welche sich aus der Erbschaftsverwaltung nach Art. 544 ZGB ergibt, kann nach Art. 970 Abs. 4 ZGB jedem Dritten entgegengehalten werden. Eine vorzumerkende Verfügungsbeschränkung biete keinen zusätzlichen Schutz. Dabei wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Erbschaftsklage grundsätzlich keine vorsorglichen Massnahmen auf Antrag der Erben angeordnet werden darf, wenn eine Erbschaftsverwaltung angeordnet worden ist.
09/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230036
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Nach Art. 518 Abs. 2 ZGB hat der Willensvollstrecker den Willen des Erblassers zu vertreten und gilt insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Soweit es um seine Einsetzung, Stellung oder Funktion geht, ist er aktivlegitimiert für ein Rechtmittel gegen den Testamentseröffnungsentscheid. Es ist jedoch nicht seine Aufgabe, für die korrekte Umsetzung des Erbrechts besorgt zu sein. Damit fehlt es dem Willensvollstrecker an der Aktivlegitimation in Bezug auf die Frage, wer Erbe ist.
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Die Testamentseröffnung gehört zu den erbrechtlichen Sicherungsmassregeln (Art. 551 Abs. 2 ZGB). Es handelt sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die in erster Instanz nicht streitige Erbschaftsangelegenheit wandelt sich in zweiter Instanz in eine strittige vermögensrechtliche Angelegenheit.
08/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_963/2022
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Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 101 II 41) genügen bei der Erbteilungsklage grundsätzlich die Rechtsbegehren, den Nachlass aufgrund entsprechender Behauptungen und Beweisanträge festzustellen, die Erbteile festzustellen und den Nachlass zu teilen, sowie Sachvorbringen, aus denen wenigstens sinngemäss hervorgeht, welche Feststellungen zu treffend sind und wie zu teilen ist. Dagegen darf weder die Aufstellung eines genauen Teilungsplans vorausgesetzt, noch mehr verlangt werden als die gegenständliche Umschreibung des Nachlasses. Diese Rechtsprechung hat ihren Grund darin, dass der Anspruch auf Teilung der Erbschaft nach Art. 604 Abs. 1 ZGB, Teilungsvorschriften des Erblassers vorbehalten, nur auf Vornahme der Teilung, nicht jedoch auf Zuweisung bestimmter Objekte aus dem Nachlass geht. Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen der Zuteilungskompetenz des Teilungsgerichts dort von den Erben ein betragsmässig bestimmtes Rechtsbegehren verlangt werden, wo der Nachlass lediglich aus Geld besteht, mithin ein ohne weiteres unter den Erben teilbares Objekt vorliegt. Diese Grundsätze finden auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung.
08/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230048
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Alle Dokumente, die nach ihrem Inhalt als letztwillige Verfügungen erscheinen, sind einlieferungspflichtig. Weder die Bezeichnung noch die Form sind entscheidend, sondern vielmehr der Inhalt als Willenserklärung der Erblasserin, durch welche sie für den Fall ihres Todes Vermögensverfügungen trifft. Damit sind – sofern die Verfügung nicht im Original eingeliefert werden kann – auch Kopien einzuliefern und zu eröffnen. Die allfällige Ungültigkeit eines Testaments wegen eines Formmangels wäre mit Ungültigkeitsklage nach Art. 520 ZGB geltend zu machen.
07/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_133/2023 (BGE 150 III 1)
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Ein Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten (Art. 498 ZGB). Für alle drei Errichtungsformen gelten bestimmte Formvorschriften. Diese sind Gültigkeitsvorschriften. Ihre Missachtung führt daher auf Klage hin zur Ungültigerklärung (Art. 520 ZGB). Das Erbrecht zeichnet sich mithin durch eine gewisse Formstrenge aus. Durch die Formvorschriften des eigenhändigen Testaments soll zunächst der Erblasser vor übereilten Rechtshandlungen bewahrt (Solennitätszweck) sowie Aufschluss über Zustandekommen und Inhalt der Verfügung vermittelt (Perfektionszweck) werden. Formvorschriften sind nicht Selbstzweck. Gemäss Art. 505 Abs. 1 ZGB ist die eigenhändige letztwillige Verfügung vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen. Mit Bezug auf die letztwillige Verfügung im Sinn von Art. 505 ZGB hat das Bundesgericht erkannt, dass die eigenhändige Form vor allem den Zweck hat, den Willen des Erblassers, seinen animus testandi, sichtbar zu machen, also seine Absicht, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Die Erklärung dieses Testierwillens ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Existenz des Testaments. Der Wille muss aus dem Testament selbst hervorgehen. Ausserdem ist der Grundsatz des favor testamenti auch auf die Verfügungsformen anzuwenden, soweit Rechts- und Verkehrssicherheit dies zulassen. Dies ändert aber nichts daran, dass ein tatsächlich festgestellter letzter Wille des Erblassers nicht respektiert werden muss, wenn er nicht in den erbrechtlich vorgeschriebenen Formen zum Ausdruck gebracht worden ist. Die Formvorschriften dienen verschiedenen Zwecken: Sie sollen erstens eine gewisse Warnungsfunktion erfüllen bzw. einen Übereilungsschutz sicherstellen. Zweitens stellen sie Rechtssicherheit bezüglich des effektiven Bestehens eines Testaments und seines Inhalts her. Schliesslich erfüllen sie auch eine Beweisfunktion. Die Unterschrift als Formvorschrift der eigenhändigen letztwilligen Verfügung ist das äussere Zeichen, mit welchem der Erblasser gegenüber Dritten kundgibt, dass seinem Willen eine rechtliche Bedeutung zukommen soll und dass der Inhalt der Urkunde seinen letzten Willen wiedergibt. Sie dokumentiert also zweierlei: Erstens die Identität des Erblassers und zweitens die Vollendung der Verfügung und ihre Inkraftsetzung auf den Tod des Erblassers hin (Abschluss- bzw. Rekognitionsfunktion).
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Im vorliegenden Fall hat die Erblasserin ein handschriftliches "Testament" verfasst, ohne es jedoch zu unterzeichnen; bloss einleitend wurde der Vor- und Nachname genannt. In einem älteren Entscheid (BGE 135 III 206) hat das Bundesgericht bereits erwogen, dass die Nennung des Vor- und Nachnamens des Erblassers zu Beginn der letztwilligen Verfügung dem Erfordernis der Unterschrift nicht genügt und es auch keinen Grund für eine Änderung der Rechtsprechung gibt, zumal die Rekognitionsfunktion nicht durch die Angabe des Namens des Erblassers am Anfang des Dokuments erfüllt werden könne, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem der Erblasser nicht wissen könne, ob er das Dokument abschliessen werde. Auch im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen; die Selbstbenennung am Anfang des Dokuments vermag den nachfolgenden Text nicht zu decken. Daran ändert auch nichts, dass die Erblasserin das Dokument (allenfalls in einem verschlossenen Umschlag) zur Aufbewahrung i.S.v. Art. 505 Abs. 2 ZGB dem Erbschaftsamt übergeben hat.
Zu klären war sodann, unter welchen Voraussetzungen ein Name auf einem Umschlag dem Erfordernis der Unterschrift i.S.v. Art. 505 Abs. 1 ZGB genügt. Ein Umschlag, in dem ein Dokument aufbewahrt ist, stellt zwischen der Aufschrift auf dem Umschlag und dem sich in ihm befindenden Dokument einen gewissen physischen Zusammenhang her, der durch das Verschliessen des Umschlags noch verstärkt wird. Dies genügt jedoch für sich allein nach dem Ausgeführten nicht, um den erforderlichen Zusammenhang zwischen einem Namenszug auf dem Umschlag und dem Inhalt des Umschlags herzustellen. Die Aufschrift "Testament" auf dem Umschlag stellt zwar einen gewissen inhaltlichen Bezug zu dem Schriftstück, das tatsächlich letztwillige Anordnungen enthält, her, doch genügt dies noch nicht, um den Namenszug auf dem Umschlag auch als Unterschrift i.S.v. Art. 505 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren. Entscheidend ist nämlich, dass der Namenszug der Erblasserin gerade als Ausdruck ihres Abschlusswillens erscheint bzw. mit einem "animus signandi" aufgebracht worden ist. Dies zu beweisen wäre Sache der Klägerin. Die Aufschrift erscheint vorliegend als reine Beschriftung bzw. Bezeichnung, nicht als Unterzeichnung. Es handelt sich um eine reine Inhaltsangabe und kann daher nicht als Unterschrift für das im Umschlag enthaltene Dokument qualifiziert werden. Nicht von entscheidender Bedeutung ist sodann, ob der Umschlag von der Erblasserin tatsächlich verschlossen dem Erbschaftsamt abgegeben wurde.
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Die Klägerin wollten den erforderlichen Zusammenhang überdies aus externen Umständen ableiten. Es gibt zwar vereinzelte Stimmen in der Lehre, die die Zulassung externer Elemente zum Nachweis des erforderlichen Zusammenhangs befürworten, doch wurde dies vom Bundesgericht bisher abgelehnt (BGE 40 II 190, BGE 51 II 370). Das Bundesgericht hält an dieser Rechtsprechung fest.
07/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_99/2023
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Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen einen Testamentsvollstrecker mit der Ausführung seines letzten Willens beauftragen. Grundsätzlich hat der Willensvollstrecker die Rechte und Pflichten eines amtlichen Erbschaftsverwalters; der Erblasser kann die Befugnisse des Willensvollstreckers aber erweitern oder sie auf bestimmte Aspekte der Nachlassabwicklung, auf bestimmte Vermögenswerte oder auf eine bestimmte Dauer beschränken. Der Willensvollstrecker ist für die ordnungsgemässe und getreue Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich. Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, die Erben über die für die Teilung des Nachlasses relevanten Tatsachen und über die ihm Rahmen seines Auftrags ausgeübten Tätigkeiten zu informieren. Fehlende oder falsche Auskünfte können zu einer Haftung des Willensvollstreckers führen. Das Recht der Erben auf Auskunft durch den Willensvollstrecker ist materielles Recht und gehört zum Bundeszivilrecht. Die Erben können dieses Recht gerichtlich gegen den Willensvollstrecker geltend machen, wenn dieser sie nicht oder nicht korrekt informiert.
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Der Willensvollstrecker unterliegt der Aufsicht der Behörde (Art. 518 und Art. 595 Abs. 3 ZGB), die insb. befugt ist, Diziplinarmassnahmen zu ergreifen. Die schwerwiegendste Massnahme ist die Absetzung des Willensvollstreckers wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtverletzung. Die letztgenannte Massnahme kommt nur in Betracht, wenn eine konkrete Gefahr für das Nachlassvermögen besteht und eine weniger strenge Massnahme nicht zum Ziel führt, weil sie erhebliche Auswirkungen auf die künftige Verwaltung des Nachlasses hat, da die Aufsichtsbehörde nicht befugt ist, einen Ersatz für den abgesetzten Willensvollstrecker zu ernennen, sondern die Erben den Nachlass selbst abwickeln müssen. Als Gründe für die Anrufung der Behörde werden in Praxis und Lehre die Unfähigkeit des Willensvollstreckers (Handlungsunfähigkeit oder Privatkonkurs), die Verzögerung bei der Erfüllung des Auftrags, die Unangemessenheit einer Entscheidung oder das Fehlen von Informationen genannt. Die Aufsichtsbehörde wird grundsätzlich nur auf Klage hin tätig, die von den gesetzlichen, eingesetzten und virtuellen Erben, von jeder Person, die vom Erblasser mit einer testamentarischen Zuwendung erhalten hat, sowie von einem der Willensvollstrecker bei mehreren Erblassern eingereicht werden kann. Die Aufsichtsbehörde überprüft die vom Willensvollstrecker getroffenen oder geplanten Massnahmen; materiellrechtliche Fragen bleiben jedoch in der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Die Kognition der Aufsichtsbehörde ist beschränkt. Sie kontrolliert zwar die Tätigkeit des Willensvollstreckers, ist aber kein übergeordnetes Organ der Willensvollstreckung und darf nicht selbst die Abwicklung des Nachlasses übernehmen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, wird die Aufsichtsbehörde dem Testamentsvollstrecker Anweisungen erteilen, aber nicht an seiner Stelle handeln. Sie kann präventive Maßnahmen ergreifen und Sanktionen anordnen. Da das Gesetz die Art der Massnahmen nicht festlegt, entscheidet die Behörde, welche Maßnahmen sie für angebracht hält. Präventive Maßnahmen (Empfehlungen oder Richtlinien) sind Sanktionen (Verweis, Amtsenthebung) vorzuziehen, und gemässigte Massnahmen sind strengen Massnahmen vorzuziehen. Die Behörde kann auch dann eingreifen, wenn kein Schaden eingetreten ist. Die präventiven Massnahmen zielen auf die vom Willensvollstrecker vorzunehmenden Handlungen ab. Die Aufsichtsbehörde schreibt dem Willensvollstrecker vor, wie er zu handeln hat, ohne sich jedoch an seine Stelle zu setzen. Sie kann insb. Empfehlungen oder Weisungen erteilen, Fristen setzen sowie die Vornahme oder das Verbot einer bestimmten Handlung anordnen. Sie verfügt in dieser Hinsicht über einen grossen Ermessensspielraum, wobei das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift.
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Die Verletzung der Informationspflicht gegenüber den Erben durch den Willensvollstrecker kann einen Grund für eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde darstellen, sofern sie keine materiellen Fragen berührt.
07/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_221/2023
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Die Ausstellung einer Erbbescheinigung nach Art. 559 ZGB betrifft die freiwillige Gerichtsbarkeit. Der Streit über diese Zivilsache ist vermögensrechtlicher Natur. Der Streit um eine Erbenbescheinigung beschlägt eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG. Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Die Testamentseröffnung gemäss Art. 557 ZGB ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dasselbe gilt für die Ausstellung einer Erbbescheinigung. Eine solche wird nur auf ausdrückliches Begehren hin ausgestellt (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Die Kognition der zuständigen Behörde darüber, wer Anspruch auf Ausstellung einer Erbenbescheinigung hat und darin in einer bestimmten Stellung oder Funktion aufzuführen ist, ist beschränkt und provisorisch. Die Ausstellung der Erbenbescheinigung fusst auf einer vorläufigen Beurteilung der Rechtsnachfolge. Basis hierfür sind die gesetzliche Erbfolge, welche die Behörde namentlich anhand von Familienausweisen oder Auszügen aus dem Personenstandsregister ermittelt, und allfällige eröffnete (Art. 557 ZGB) und mitgeteilte (Art. 558 ZGB) Verfügungen von Todes wegen, welche die Behörde auch dann zu berücksichtigen hat, wenn sie diese aufgrund einer provisorischen Auslegung für ungültig oder anfechtbar hält. Hingegen geht der Ausstellung der Erbenbescheinigung keine Auseinandersetzung über die materielle Rechtslage voraus. Mit der abschliessenden Auslegung von Testamenten und Erbverträgen und mit der Frage, ob einer Person Erbenstellung zukommt, befasst sich das ordentliche Gericht und nicht die Behörde, welche die Erbenbescheinigung ausstellt. Die Erbenbescheinigung erwächst nicht in Rechtskraft und steht stets unter dem Vorbehalt der Ungültigkeits-, Herabsetzungs-, Erbschafts- und Feststellungsklagen. Sie verliert ihre Bedeutung als Legitimationsausweis denn auch, sobald ein rechtskräftiges Urteil des Zivilgerichts über eine erbrechtliche Klage vorliegt, und wird damit gegenstandslos, ohne dass sie nichtig erklärt werden müsste. Als bloss provisorische Legitimationsurkunde ist die Erbenbescheinigung jederzeit abänderbar. Sie kann durch die ausstellende Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin zurückgezogen und durch eine neue, korrigierte ersetzt werden, sobald sie sich materiell als fehlerhaft erweist. Dabei bezieht sich die materielle Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Erbenbescheinigung nicht auf die materielle Rechtslage, denn diese wird im Verfahren betreffend die Ausstellung einer Erbenbescheinigung ja gerade nicht geprüft. Vielmehr hat die Behörde die Erbenbescheinigung nur zu korrigieren, falls sich dies aufgrund urkundlicher Belege aufdrängt, gestützt auf die sie die Erbenbescheinigung auszustellen gehalten ist.
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Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind (Art. 509 Abs. 1 ZGB). Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen (Art. 509 Abs. 2 ZGB). Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet (Art. 510 Abs. 1 ZGB). Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer vernichtet, so verliert die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann (Art. 510 Abs. 2 ZGB). Wird die Urkunde vom Erblasser selbst in Aufhebungsabsicht vernichtet, so ist die Verfügung unwirksam. Diese Rechtsfolge tritt aber nicht etwa deswegen ein, weil die Urkunde nicht mehr vorhanden ist, sondern weil die Vernichtung durch den Erblasser eine der im Gesetz vorgesehenen Widerrufsformen darstellt. Handelt es sich um eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung (Art. 499 ZGB), muss diese selbst vernichtet werden; die Vernichtung einer Kopie derselben zeitigt die Wirkungen des Widerrufs nicht. Darf der Notar, der eine letztwillige Verfügung öffentlich beurkundet hat, diese nach Massgabe des kantonalen Rechts nicht herausgeben, kann sich der Erblasser an den Notar wenden und diesen mit der Vernichtung der öffentlichen Urkunde beauftragen.
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Eine Kopie eines Dokuments, welches die Anforderungen an eine letztwillige Verfügung erfülle, bleibt gemäss Vorinstanz so lange beachtlich, als nicht nachgewiesen ist, dass der Verlust des Originals auf einer gültigen, willentlichen Vernichtung basiert. Über die Hintergründe einer Vernichtung und den animus revocandi des Testierenden, der eine innere Tatsache darstelle, darf die Eröffnungsbehörde in der Regel keine detaillierten Kenntnisse haben. Wenn sie jedoch aufgrund der Akten Zweifel am animus revocandi hat, ist dies in die unpräjudizielle Prüfung einzubeziehen. Vorliegend fehlte es an hinreichenden Hinweisen auf einen klaren, auf die Vernichtung des Testaments gerichteten Widerrufswillen der Erblasserin. Wenn der Erblasser gestützt auf § 122 NotVo/ZH sein Testament gegen Empfangsschein herausverlangt, lässt das Zurückziehen des Testaments von der Depotstelle für sich allein nicht auf einen Widerruf schliessen. Unter den gegebenen Umständen erschien eine Vernichtung durch eine Drittperson ohne schriftliche Ermächtigung oder einen anderen Nachweis seitens der Erblasserin in rechtlicher Hinsicht derart heikel, dass im Rahmen der Testamentseröffnung kein gültiger Widerruf im Sinn von Art. 510 Abs. 1 ZGB anzunehmen war.
07/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_393/2023
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Bei einem Gesuch um Einsetzung eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB) handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG, wobei vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
07/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230016
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Die Kosten der (Prüfung und/oder Anordnung von) erbgangssichernden Massnahmen (Art. 551 ff. ZGB) sowie jene der Erbenfeststellung sind – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – Erbgangsschulden und als solche vom Nachlass zu tragen. Sämtliche gesetzlichen Erben haften dafür solidarisch. Der Staat kann als Gläubiger die Bezahlung dieser Kosten nach Art. 144 Abs. 1 OR vollumfänglich von einem Solidarschuldner seiner Wahl (d.h. von einem Erben) verlangen. Dem über seinen Anteil an den Kosten hinaus in Anspruch genommenen Erben steht der Rückgriff auf die Miterben offen. Vorbehalten sind allfällige rechtsgültige Ausschlagungserklärungen der Erben.
07/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230037
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Ist ein Testament eröffnet worden, können die gesetzlichen Erben eine Einsprache erheben, wenn sie mit den eingesetzten Erben nicht einverstanden sind. Die Einsprache kann durch eine einfache Mitteilung an das Gericht, welches das Testament eröffnet hat, erfolgen. Die Folge einer Einsprache ist, dass das Gericht einstweilen keinen Erbschein ausstellt.
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Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO.
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Mit der Testamentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB wird der Inhalt einer letztwilligen Verfügung den Betroffenen zur Kenntnis gebracht. Dabei hat das Gericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen, soweit dies für die von ihm zu treffenden Anordnungen erforderlich ist. So ist für die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung und die nach Art. 517 Abs. 2 ZGB vorzunehmende Mitteilung des Willensvollstreckermandats zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments als Erbe oder als Willensvollstrecker zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter. Über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitiven Rechtsverhältnisse befindet das Testamentseröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Ebensowenig befasst sich das Eröffnungsgericht mit der Feststellung des tatsächlichen Umfangs der Erbschaft. Den Umfang der Erbschaft zu ermitteln, ist Sache der Erben. Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Gericht vorbehalten bleibt, prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist.
07/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230038
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Die Testamentseröffnung als nicht streitige Erbschaftssache gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die das summarische Verfahren gilt. Gemäss § 8 Abs. 3 GebV OG bemisst sich die Gebühr in derartigen Verfahren nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Der Interessewert besteht bei einer Testamentseröffnung im Nachlassvermögen. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz weder ausgeführt, von welchem Nachlasswert sie bei der Berechnung der Gebühr ausgegangen ist, noch wie sie zum Ergebnis der "angemessenen" Gebühr kommt. Es ist davon auszugehen, dass sich die Vorinstanz dabei am vom Steueramt mitgeteilten Nachlasswert orientierte. Zum Zweck der Kostenermittlung im Rahmen des summarischen Verfahrens entspricht dies regelmässig der Praxis der Erbschaftsgerichte. Auch wenn es der Praxis der Erbschaftsgerichte entspricht und i.a.R. auch keinen Anlass für eine Beanstandung bildet, den Betroffenen vor der Kostenfestsetzung die beigezogenen Steuerzahlen nicht bekannt zu geben, wird damit formell das rechtliche Gehör der Partei verletzt. Wendet sich eine Partei anschliessend gegen dieses Vorgehen und rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, so ist die angefochtene Kostenfestsetzung aufzuheben.
07/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230041
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Das Erbrecht regelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person und beschränkt sich auf deren Vermögenswerte. Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Da die Ausstellung eines Erbscheins den gesamten Nachlass betrifft, richtet sich der Streitwert nach dem Bruttowert der Aktiven des Nachlasses.
07/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS220207
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Wird der Liquidationsanteil an einem unverteilten Nachlassvermögen gepfändet, so hat vor allfälligen Verwertungshandlungen zunächst eine Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 VVAG zu erfolgen. Zuständig ist hierfür gemäss grundsätzlich das Betreibungsamt. Dieses kann die Durchführung der Einigungsverhandlung an das Bezirksgericht überweisen.
07/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230006
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Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ist auch eine unverteilte Erbschaft zu berücksichtigen, soweit daraus innert nützlicher Frist flüssige Mittel erhältlich gemacht werden können oder sie mit einem Kredit belehnt werden kann. Entsprechende Bemühungen zwecks Mittelbeschaffung und -verwendung für die Kosten der Rechtsvertretung sollten - soweit zumutbar - getätigt werden, bevor die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht wird.
06/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 4A_263/2022
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Erben (unabhängig davon, ob sie pflichtteilsberechtigt sind) haben einen materiellen, vertraglichen Anspruch auf Auskünfte und Unterlagen gegenüber der Bank des Erblassers in Bezug auf die am Todestag vorhandenen Guthaben des Erblassers; dies gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR (i.V.m. Art. 560 ZGB) oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Bei Überweisungen, die vor dem Tod des Erblassers getätigt wurden, können hingegen nur Pflichtteilsberechtigte, deren Pflichtteil verletzt wurde oder die gegenüber anderen Erben einen Ausgleichungsanspruch haben, gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR von der Bank verlangen, dass ihnen die Namen der begünstigten Dritten mitgeteilt wird.
06/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230024
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Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung der Erbschaft eine Vertretung bestellen. Legt der Erbenvertreter sein Amt nieder, ohne dass die zuständige Behörde die Beendigung der Erbenvertretung anordnet, hat sie (die Behörde) einen neuen Erbenvertreter zu bestellen. Dabei regeln die Kantone die Zuständigkeit und – mangels Regelung in der ZPO – das Verfahren. Zuständige Behörde für die Bestellung einer Erbenvertretung ist im Kanton Zürich das Einzelgericht des Bezirksgerichtes.
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Die Anordnung einer Erbenvertretung – nach einem entsprechenden Antrag – liegt im Ermessen der Behörde, wobei sie die Interessen der Erbschaft insgesamt und nicht jene der einzelnen Miterben oder des antragstellenden Erben zu würdigen hat. Die Erben können Vorschläge für die Erbenvertretung unterbreiten, ohne dass die Behörde daran gebunden wäre. Diese ist frei, wen sie als Erbenvertreter einsetzt. Als Erbenvertretung einzusetzen ist nach § 138 GOG grundsätzlich das Notariat oder eine andere geeignete Person. Jede handlungsfähige, natürliche oder juristische Person mit der vorhandenen fachlichen und persönlichen Eignung kann als Erbenvertretung ernannt werden, wobei der Behörde bei der Beurteilung der Eignung ein gewisses Ermessen zukommt.
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Ein Rückzug des Antrags auf Einsetzung einer Erbenvertretung nach erfolgter Ernennung ist nicht mehr möglich. Der Entscheid zur Beendigung der Erbenvertretung vor der Teilung der Erbschaft obliegt alleine der Ernennungsbehörde.
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Die Kosten der Erbenvertretung sowie die Verfahrenskosten zur Einsetzung der Erbenvertretung sind als Erbgangsschulden dem Nachlass aufzuerlegen. Jedoch rechtfertigt es sich nicht, die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend Bestellung einer Erbenvertretung dem Nachlass aufzuerlegen.
06/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230023
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Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung der Erbschaft eine Vertretung bestellen. Legt der Erbenvertreter sein Amt nieder, ohne dass die zuständige Behörde die Beendigung der Erbenvertretung anordnet, hat sie (die Behörde) einen neuen Erbenvertreter zu bestellen. Dabei regeln die Kantone die Zuständigkeit und – mangels Regelung in der ZPO – das Verfahren. Zuständige Behörde für die Bestellung einer Erbenvertretung ist im Kanton Zürich das Einzelgericht des Bezirksgerichtes. Da das kantonale Recht diese Aufgabe einem Zivilgericht zuweist, richtet sich das Verfahren – unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung – nach der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Somit kommt die ZPO als kantonales Recht zur Anwendung. Bei der Bestellung einer Erbenvertretung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme und (vor dem erstinstanzlichen Gericht) um eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es ist das summarische Verfahren anwendbar und es gilt das Beweismass des Glaubhaftmachens.
Der Streitwert berechnet sich in Verfahren um Einsetzung einer Erbenvertretung nach dem wirtschaftlichen Wert jener Nachlassteile, die durch die Handlungen des Erbenvertreters erhalten bleiben sollen. Vorliegend besteht die Aufgabe der Spezialerbenvertretung im Verwalten von Aktien. Wenn weder der momentane innere Wert der Aktien (bzw. der Aktienpreis und wirtschaftliche Wert der Aktien) noch der momentane Substanzwert der Aktien, d.h. die auf den jeweiligen Anteil entfallende Summe des Nettovermögens der Gesellschaft, bekannt ist, ist der Streitwert vorliegend anhand des Nennwerts der Aktien zu berechnen.
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Die Anordnung einer Erbenvertretung – nach einem entsprechenden Antrag – liegt im Ermessen der Behörde, wobei sie die Interessen der Erbschaft insgesamt und nicht jene der einzelnen Miterben oder des antragstellenden Erben zu würdigen hat. Die Erben können Vorschläge für die Erbenvertretung unterbreiten, ohne dass die Behörde daran gebunden wäre. Diese ist frei, wen sie als Erbenvertreter einsetzt. Als Erbenvertretung einzusetzen ist grundsätzlich das Notariat oder eine andere geeignete Person. Jede handlungsfähige, natürliche oder juristische Person mit der vorhandenen fachlichen und persönlichen Eignung kann als Erbenvertretung ernannt werden, wobei der Behörde bei der Beurteilung der Eignung ein gewisses Ermessen zukommt.
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Der Erbenvertretung wird als Interessenvertretung für die Erbengemeinschaft als Ganzes, und nicht als Interessenvertretung eines einzelnen Erben, bestellt. Ein Rückzug des Antrags auf Einsetzung einer Erbenvertretung ist nach erfolgter Ernennung nicht mehr möglich. Der Entscheid zur Beendigung der Erbenvertretung vor der Teilung der Erbschaft obliegt alleine der Ernennungsbehörde. Die Kosten der Erbenvertretung sowie die Verfahrenskosten zur Einsetzung der Erbenvertretung (nicht jedoch die Kosten eines entsprechenden Berufungsverfahrens) sind als Erbgangsschulden dem Nachlass aufzuerlegen.
06/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230034
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Testamente werden vom Einzelgericht in einem nicht streitigen, summarischen Verfahren eröffnet. Sinn und Zweck der Testamentseröffnung ist, den Verfügungsinhalt bekanntzugeben. Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Dabei hat es eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Das Obergericht prüft nach ständiger Praxis lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist. Die Frage, ob durch das Testament Pflichtteile von gesetzlichen Erben verletzt wurden, sprengt den Rahmen eines Eröffnungsverfahrens. Dies wäre erst in einem Herabsetzungsverfahren zu prüfen, das durch eine Herabsetzungsklage gemäss Art. 522 ff. ZGB einzuleiten wäre.
06/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230011
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Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Anordnungen über die Erbenvertretung um vorsorgliche Massnahmen. Dies gilt auch für Entscheide im Zusammenhang mit diesem Amt, so insb.für die Festsetzung des Honorars. Es gilt im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren die einfache Untersuchungsmaxime (vgl. § 83 Abs. 3 GOG ZH).
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Aus dem Umstand, dass ein Erbe mit den Handlungen des Erbenvertreters nicht einverstanden ist, lässt sich noch kein offenbar unsachliches Vorgehen ableiten; der Erbenvertreter muss nicht für alle seine Handlungen das Einverständnis der Erben einholen; er ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft, die er ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann.
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Die Aufsichtsbehörde braucht – krasse Fälle von Pflichtverletzungen vorbehalten – grundsätzlich nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Beschwerde hin tätig zu werden. Sie muss nicht bereits während der Dauer des Erbenvertretermandates einen Rechenschaftsbericht einholen. Mit der Übermittlung seiner Honorarnoten mitsamt Leistungsdetails ist der Erbenvertreter vorliegend seiner Rechenschaftspflicht genügend nachgekommen.
06/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230012
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Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft eine Erbenvertretung bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Dabei regeln die Kantone die zuständige Behörde und – mangels Regelung in der ZPO – das Verfahren (Art. 54 SchlT ZGB). Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht für die Bestellung des Erbenvertreters und die Aufsicht über denselben zuständig (§ 137 lit. h und § 139 Abs. 1 GOG). Das Einzelgericht entscheidet über die Entschädigung in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Anordnungen über die Erbenvertretung um vorsorgliche Massnahmen. Dies gilt auch für Entscheide im Zusammenhang mit diesem Amt, so insbesondere für die Festsetzung des Honorars.
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Die Aufsicht über den Erbenvertreter ist in erster Linie formeller und administrativer Natur; materielle Rechtsfragen sind durch den Zivilrichter zu entscheiden. Die Aufsichtsbehörde hat eine inhaltliche Kontrolle restriktiv vorzunehmen und erst einzuschreiten, "wenn der Erbenvertreter die ihm gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken missachtet, insbesondere seinen erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt". Die beschränkte Kognitionsbefugnis der Aufsichtsbehörde gilt auch für die Festsetzung der Entschädigung nach § 139 Abs. 1 GOG. Die Aufsichtsbehörde braucht – krasse Fälle von Pflichtverletzungen vorbehalten – grundsätzlich nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Beschwerde hin tätig zu werden.
05/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2023
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Das von einem Erben gegen die Handlung eines Willensvollstreckers angestrengte Verfahren betrifft keine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Bst. a ZPO. Es handelt sich um einen Fall der staatlichen Aufsicht über den Willensvollstrecker und das Verfahren dient nicht der Beantwortung materiellrechtlicher Fragen des Erbrechts. Die Kantone sind daher für die Regelung des Verfahrens zuständig, wobei die ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur dann direkt anwendbar ist, wenn das Bundesrecht selbst eine richterliche Behörde vorschreibt. Dies ist bei der Aufsicht über den Willensvollstrecker nicht der Fall. Soweit die Kantone die ZPO für anwendbar erklären, wird diese auch zu kantonalem Recht und das Bundesgericht kann daher den Entscheid nach kantonalem Recht nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte überprüfen.
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Zu den Berufsregeln, die Anwälte einhalten müssen, gehört gemäss Art. 12 Bst. c BGFA, dass sie jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klienten und den Interessen von Personen, mit denen sie beruflich oder privat in Beziehung stehen, vermeiden müssen. Das daraus resultierende Vertretungsverbot für den Anwalt stellt keine Disziplinarmassnahme im Sinne von Art. 17 BGFA dar. Die Entscheidung über die Vertretungsbefugnis des Anwalts fällt in die Kategorie der Entscheidungen über die Prozessführung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO. Die fehlende Vertretungsbefugnis ist geltend zu machen, sobald die Person, die sich für geschädigt hält, davon Kenntnis erhält. Andernfalls verliert sie das Recht, sich später darauf zu berufen.
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Grundsätzlich hat der Willensvollstrecker die Rechte und Pflichten eines Erbschaftsverwalters (Art. 518 Abs. 1 ZGB), aber der Erblasser kann die Befugnisse des Willensvollstreckers erweitern oder sie auf bestimmte Aspekte der Nachlassabwicklung, auf bestimmte Vermögenswerte oder auf eine bestimmte Dauer beschränken. Der Willensvollstrecker ist für die gute und getreue Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich; diese Verantwortung gegenüber den Erben wird wie diejenige eines Beauftragten beurteilt, dem er gleichgestellt ist (Art. 398 Abs. 2 OR). Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt, hat der Willensvollstrecker die Aufgabe, den Willen des Erblassers durchzusetzen, insbesondere den Nachlass zu verwalten, die Schulden zu bezahlen, die Vermächtnisse zu erfüllen und die Teilung vorzubereiten, wie es der Erblasser angeordnet hat oder wie es das Gesetz vorschreibt (Art. 518 Abs. 2 ZGB). Der Willensvollstrecker muss seine Tätigkeit unverzüglich aufnehmen, sie zügig und ohne Unterbrechung durchführen. Er muss die dringlichsten Angelegenheiten identifizieren und die notwendigen Sicherungsmassnahmen treffen, um die Rechte der Erben bestmöglich zu wahren. Als Folge seiner Rechenschaftspflicht gegenüber den Erben ist er verpflichtet, ein Inventar der Aktiven und Passiven des Nachlasses zu erstellen. Darüber hinaus hat er die Pflicht, das Nachlassvermögen zu verwalten, d. h. alle Massnahmen zu ergreifen, die zur Erhaltung des Nachlasses und zu seiner Liquidation erforderlich sind. Er muss letztlich im besten Interesse des Nachlasses handeln und verfügt in dieser Hinsicht über einen grossen Ermessensspielraum, der einerseits durch das Beschwerderecht der Erben bei der Aufsichtsbehörde und andererseits durch seine Sorgfaltspflicht, die mit seiner Haftung gegenüber den Erben sanktioniert wird, eingeschränkt ist.
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Der Willensvollstrecker unterliegt der Aufsicht der Behörde (Art. 518 ZGB, Art. 595 Abs. 3 ZGB), die insb. befugt ist, Disziplinarmassnahmen zu ergreifen. Die schwerwiegendste Massnahme ist die Absetzung des Willensvollstreckers wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtverletzung. Letztere Massnahme kommt nur in Betracht, wenn eine konkrete Gefahr für das Nachlassvermögen besteht und eine weniger strenge Maßnahme nicht zum Ziel führt, da sie erhebliche Auswirkungen auf die künftige Nachlassverwaltung hat, da die Aufsichtsbehörde nicht befugt ist, einen Ersatz für den abgesetzten Willensvollstrecker zu ernennen, sondern die Erben den Nachlass selbst abwickeln müssen. Als mögliche Gründe werden die Unfähigkeit des Willensvollstreckers (Handlungsunfähigkeit oder Privatkonkurs), die Verzögerung bei der Erfüllung des Mandats, die Unangemessenheit einer Entscheidung oder das Fehlen von Informationen genannt. Die Aufsichtsbehörde überprüft die vom Willensvollstrecker getroffenen oder geplanten Massnahmen, wobei die materiellrechtlichen Fragen den ordentlichen Gerichten vorbehalten bleiben.
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Meinungsverschiedenheit zwischen dem Willensvollstrecker und Erben über die Bedeutung bestimmter testamentarischer Verfügungen reicht nicht aus, um eine Absetzung des Willensvollstreckers zu rechtfertigen.
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Nach Art. 517 Abs. 3 ZGB hat der Willensvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Entschädigung wird grundsätzlich erst bei Beendigung der Tätigkeit des Willensvollstreckers fällig. Handelt es sich jedoch um eine besonders langwierige Aufgabe, hat der Willensvollstrecker Anspruch auf Vorschüsse auf seine Vergütung und die Erstattung seiner Auslagen. Dies nimmt den Erben jedoch nicht das Recht, auf Rückerstattung eines vor Beendigung des Amtes zu Unrecht erhobenen Vorschusses zu klagen. Der Willensvollstrecker kann seine Vergütung selbst aus dem Nachlassvermögen entnehmen. Er muss die Erben jederzeit informieren und ihnen eine Abrechnung über seine Leistungen vorlegen. Im Streit um den Anspruch des Testamentsvollstreckers auf eine angemessene Entschädigung für seine Tätigkeit handelt der Willensvollstrecker nicht als Nachlassverwalter, sondern als Partei in eigener Sache. Die Vergütung des Willensvollstreckers ist Teil der Nachlassverbindlichkeiten. Der Streit um das Honorar des Willensvollstreckers betrifft nicht die Ausführung des Mandats des Willensvollstreckers, sondern die Abwicklung des privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen dem Willensvollstrecker und dem Nachlass nach der Ausführung des Mandats. Folglich steht der Willensvollstrecker im Streit um seine Vergütung vor dem Zivilrichter in der Regel den Erben gegenüber, selbst wenn ein Erbe oder Vermächtnisnehmer ihm vorwirft, durch die Berechnung eines überhöhten Honorars die Nachlassaktiven geschmälert zu haben. Die Anfechtung des ungerechtfertigten Charakters dieser Abgaben und gegebenenfalls die Rückerstattung der zu viel erhobenen Aufwendungen aus dem Nachlassvermögen fallen in die Zuständigkeit des Zivilrichters. Im vorliegenden Fall stellte die kantonale Behörde fest, dass der Willensvollstrecker die Erben genau über seine Tätigkeit und seine Vergütung sowie über die Überweisungen informiert hatte, die er als Vorschüsse und durch die Ausführung seines Mandats verursachte Kosten für fällig erachtete.
05/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts BGE 149 III 345 (5A_961/2022)
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Im vorliegenden Fall hat ein eingesetzter Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, weshalb sein Anteil auf die nächsten gesetzlichen Erben übergegangen ist (vorliegend waren dies die Geschwister des Erblassers). Zumal diese gesetzlichen Erben die Erbschaft ebenfalls ausgeschlagen haben, wurde der Nachlass konkursamtlich liquidiert. Zu entscheiden war sodann, wer an einem positiven Liquidationserlös i.S.v. Art.573 Abs.2 ZGB berechtigt ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 573 Abs. 2 ZGB nicht so zu verstehen, dass er den Berechtigten in Bezug auf die fraglichen Vermögenswerte die Erbenstellung zurückgeben würde, die sie durch die Ausschlagung verloren hatten; daher ist der Anspruch auf den Liquidationssaldo nicht erbrechtlicher, sondern obligatorischer Natur, wie der Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Herausgabe des Vermächtnisses. Die Berechtigten sind gemeinsame Eigentümer der im Liquidationsüberschuss enthaltenen Vermögenswerte; die Aufteilung des Überschusses erfolgt nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Umstritten ist die Frage, wem der Restbetrag der Liquidation zusteht, wenn die eingesetzten und gesetzlichen Erben die Erbschaft ausschlagen. Ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass dieser nur den gesetzlichen Erben zusteht. Andererseits wird die Meinung vertreten, dass der Überschuss den gesetzlichen und eingesetzten Erben zufallen sollte. Das Bundesgericht folgt der Meinung, wonach auch die eingesetzten Erben als Teil der Berechtigten i.S.v. Art. 573 Abs. 2 ZGB anzusehen sind. Besteht ein eingesetzter Alleinerbe (unter Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge), wird der Liquidationserlös an diesen eingesetzten Erben ausbezahlt.
05/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_681/2022
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Der Erbenvertreter wird für die Erbengemeinschaft bestellt und nicht als Vertreter und im Interesse eines einzelnen Erben. Er ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft, die er ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann, und schliesst im ihm übertragenen Tätigkeitsbereich eigenes Handeln der Erben für den Nachlass aus. Für die Regelung rein interner Zwistigkeiten ist die Erbenvertretung nicht geeignet und auch nicht vorgesehen. Doch kann sie dafür sorgen, dass die Erbschaft im Interesse aller Erben verwaltet wird und Eigenmächtigkeiten einzelner Erben unterbunden werden. Der Erbenvertreter hat die zweckmässige Verwaltung der Nachlassgegenstände zu gewährleisten.
05/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230009
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Nach Art. 602 Abs. 2 ZGB werden mehrere Erben Gesamteigentümer der Erbengegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen und gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnis gemeinsam über die Rechte der Erbschaft. Aus diesem erbrechtlichen Gesamthandsprinzip ergibt sich, dass die Mitglieder einer Erbengemeinschaft in der Rechtsfolge nur gemeinsam zur Prozessführung befugt sind. Sie müssen alle zusammen klagen und bilden eine notwendige Streitgenossenschaft (Art. 70 Abs. 1 ZPO). Selbstständiges zivilprozessuales Vorgehen einzelner Miterben auf der Aktivseite hat das Bundesgericht bloss in Ausnahmefällen zugelassen. Dies etwa bei zeitlicher Dringlichkeit sowie bei unmittelbarem oder mittelbarem Einbezug aller Erben in das Verfahren, daneben aufgrund des Zweckgedankens des Gesamthandprinzips auch für die Verfolgung blosser Informationsansprüche über Erbschaftsaktien, die keine Benachteiligung der Miterben zur Folge haben können.
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Erbrechtliche Angelegenheiten sind naturgemäss vermögensrechtlicher Art. Dies gilt auch für die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln – wie die Testamentseröffnung. Die Testamentseröffnung macht die letztwillige Verfügung der Erblasserin den möglichen Berechtigten zugänglich. Das Gericht hat die Berechtigten zu ermitteln und eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen. Die Gebühr für diesen Entscheid wird im Rahmen des kantonalen Tarifs als Pauschale festgesetzt. Sie berechnet sich im Kanton Zürich nach der GebV OG, welche im Zivilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht. Bei Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten bemisst sich die Gebühr nach dem Interessenwert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Der Streitwert bzw. Interessenswert berechnet sich praxisgemäss bei den erbrechtlichen Sicherungsmassregeln nach dem Wert der Hinterlassenschaft, wobei im Kanton Zürich jeweils auf die Angaben der Steuerbehörde über das zuletzt versteuerte Gesamtvermögen der verstorbenen Person abgestellt wird. Hierbei ist zu beachten, dass bei verheirateten Personen güterrechtlichen Ansprüchen durch Reduktion auf die Hälfte des versteuerten Vermögens Rechnung getragen wird. Die Kantone haben bei der Gebührfestsetzung jedoch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten. Mit Bezug auf das Kostendeckungsprinzip ist notorisch, dass die von den zürcherischen Gerichten erhobenen Gebühren insgesamt – was für das Kostendeckungsprinzip einzig massgebend ist – bei weitem die Kosten nicht decken. Das Äquivalenzprinzip verlangt weitergehend, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert steht, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Dabei ist es nicht unzulässig, dass eine Gebühr die im jeweiligen Einzelfall entstandenen Kosten übersteigt. Gerichte und Behörden haben dem Interesse des Abgabepflichtigen an der fraglichen Amtshandlung bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen. Eine gewisse Schematisierung ist zulässig.
05/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RB230006
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Vorliegend wurde eine Beweisverfügung angefochten. Im Unterschied zu den qualifizierten prozessleitenden Verfügungen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) besteht für einfache prozessleitende Verfügungen keine Anfechtungsobliegenheit. Die von Instruktionsrichter erlassene Beweisverfügung kann jederzeit abgeändert und ergänzt werden (Art. 154 ZPO). Insbesondere steht es auch dem Kollegium frei, darauf zurückzukommen. Aus diesem Grund ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil grundsätzlich nicht ersichtlich, weil die Überprüfung der Beweisverfügung durch das Kollegialgericht erfolgen kann. Es sei denn, die spätere Geltendmachung vor dem Gesamtgericht würde nichts mehr nützen, wie z.B. bei der Anordnung eines offensichtlich unnötigen Gutachtens durch den Instruktionsrichter, wenn dadurch das Verfahren erheblich verzögert wird und Zusatzkosten entstehen.
05/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230030
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Testamente werden vom Einzelgericht in einem nicht streitigen, summarischen Verfahren eröffnet. Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Dabei hat es eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten.
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Die Fragen, ob der Erblasser urteils(un)fähig war und die Formvorschriften eingehalten wurden, sprengen den Rahmen eines Eröffnungsverfahrens. Dies wäre erst in einem allfälligen Ungültigkeitsverfahren zu prüfen.
05/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230010
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Im Kanton Zürich beurteilt das Einzelgericht Beschwerden und Anzeigen gegen Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker. Das Einzelgericht eröffnet solche Verfahren nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Anstoss von Betroffenen oder Dritten. Das Einzelgericht wendet dabei die Bestimmungen des summarischen Verfahrens analog an. Die Willensvollstreckerbeschwerde richtet sich gegen getroffene, unterlassene oder beabsichtigte Handlungen des Willensvollstreckers. . Mit der Willensvollstreckerbeschwerde können dabei auch Ermessensentscheide des Willensvollstreckers angefochten werden. Allerdings beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde auf das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers. Demgegenüber darf die Aufsichtsbehörde materiellrechtliche Fragen nicht behandeln. Dafür ist das Zivilgericht zuständig.
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Willensvollstrecker haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen (Art. 518 Abs. 2 ZGB). Der Gesetzgeber regelt die Entschädigung des Beauftragten (Art. 394–406 OR) und des Willensvollstreckers (Art. 517 f. ZGB): Während im Auftragsrecht eine Vergütung bloss dann geschuldet ist, wenn sie verabredet oder zumindest üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR), haben Willensvollstrecker einen zwingenden Anspruch auf eine Entschädigung, die zudem "angemessen" sein muss (Art. 517 Abs. 3 ZGB). Das Gericht darf einen Willensvollstrecker bezüglich der weiteren, vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Entschädigungsmodalitäten nicht unbesehen dem Auftragsrecht unterstellen. Vielmehr muss es im Einzelfall prüfen, ob eine lückenfüllende Anwendung von Auftragsrecht auf den Willensvollstrecker sachgerecht erscheint.
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Das Wirken eines Willensvollstreckers umfasst zum einen seine gesetzlichen Kernaufgaben (Art. 518 Abs. 2 ZGB) und zum anderen alle weiteren Tätigkeiten, die er im Rahmen seines Mandates wahrnimmt. Zu diesen weiteren Tätigkeiten zählen beispielsweise die Prozessführung für den Nachlass oder das Vermitteln von Verkaufsgelegenheiten für Nachlassliegenschaften. Ein Willensvollstrecker muss den Kernbereich seines Mandats grundsätzlich persönlich erfüllen. Dies folgt aus seiner Stellung als Vertrauensperson des Erblassers. Demgegenüber darf und muss er gegebenenfalls die weiteren Aufgaben fachkundigen Drittpersonen überlassen. Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf Ersatz der Spesen und Auslagen, wenn er befugterweise Dritte, wie Banken, Vermögensverwalter, Rechtsanwälte oder Liegenschaftsschätzer beizieht. Verfügt der Willensvollstrecker über die nötige Fachkunde, kann er in eigener Person auch solche Aufgaben wahrnehmen, die an sich nicht zum Kernbereich seiner Aufgaben gehören. In diesem Fall hat er Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung. Sowohl die angemessene Vergütung als auch die Spesen und Auslagen sind Erbgangsschulden im Sinne von Art. 474 Abs. 2 ZGB. Damit sind sie für die Berechnung der Pflichtteile vom Nachlass abzuziehen.
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Bei komplexen erbrechtlichen Angelegenheiten erstrecken sich Willensvollstreckermandate häufig über mehrere Jahre. Aus diesem Grund kann ein Willensvollstrecker bei der Übernahme eines konkreten Mandats kaum je mit Bestimmtheit vorhersagen, wie lange dieses dauern wird. Selbst wenn ein langjähriges Mandat nicht die Haupteinnahmequelle eines Willensvollstreckers bildet, hat dieser dennoch ein legitimes Interesse an einer zeitnahen Vergütung. Dies gilt besonders für professionelle Willensvollstrecker, wie Anwältinnen oder Treuhänder, die regelmässig nicht nur sich selbst, sondern auch ihr Sekretariat oder die vorstehend erwähnten externen Spezialistinnen entschädigen müssen. Darüber hinaus fallen ihnen Sachkosten an, wie namentlich die Miete der eigenen Büroräumlichkeiten oder der Unterhalt ihres EDV-Systems, die anteilsmässig abzugelten sind. Einem Willensvollstrecker kann nicht zugemutet werden, bis zum formellen Abschluss seines Mandats auf die Vergütung warten zu müssen. Vielmehr ist er möglichst rasch zu entschädigen. Aus diesem Grund dürfen Willensvollstrecker bei einer längerdauernden Tätigkeit aus dem Nachlass selbstständig Akontovorschüsse beziehen. Das Recht zu solchen Bezügen ist in Lehre und Rechtsprechung seit jeher anerkannt. Der Willensvollstrecker muss seine Vorschüsse nicht von den Erben bewilligen lassen. Eine solche Bewilligungspflicht liesse sich mit der Rechtsnatur der Willensvollstreckung nicht vereinbaren: Der Willensvollstrecker handelt nämlich aus eigenem Recht frei und selbstständig. Entsprechend können die aus einem Testament begünstigten Personen einen Willensvollstrecker weder bindende Instruktionen erteilen noch ihn absetzen, selbst wenn sich alle diesbezüglich einig wären. Vielmehr handelt der Willensvollstrecker autonom nach den Vorschriften des Erblassers und nach objektiven Gesichtspunkten im Interesse der Erben, Vermächtnisnehmer und Gläubiger. Bestünde ein Zustimmungserfordernis zu den einzelnen Vorschussbezügen des Willensvollstreckers, könnten die Erben bzw. ein einzelner Erbe den Willensvollstrecker gewissermassen aushungern, mithin faktisch zur Niederlegung seines Mandats zwingen. Akontozahlungen bilden Zwischenzahlungen, die auf Anrechnung des Schlussbetrages erfolgen. Sie entfalten keine präjudizielle Wirkung. Liegt die Summe der Akontozahlungen unter dem definitiv geschuldeten Betrag, erfolgt eine Nachzahlung zugunsten des Willensvollstreckers. Übersteigen die Akontozahlungen diesen Schlussbetrag, hat der Willensvollstrecker die Differenz den Erben zurückzuerstatten. Ist die Höhe der Willensvollstreckerentschädigung strittig, entscheidet das ordentliche Zivilgericht. Das Aufsichtsverfahren bezweckt nicht, die Grundlage für einen Honorarstreit zu schaffen. Alleine das Zivilgericht prüft die Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien und legt die endgültige Höhe der Entschädigung fest. Bedeutungslos ist dabei, ob der Willensvollstrecker seine Entschädigung vorschussweise bereits ganz oder teilweise aus dem Nachlass bezogen hat. Mangels sachlicher Zuständigkeit darf sich die Aufsichtsbehörde nicht zur angemessenen Höhe des Willensvollstreckerhonorars äussern. Die Aufsichtsbehörde verteilt auch keine Parteirollen für einen späteren Zivilprozess.
04/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2022
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Gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB kann jeder Miterbe zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist. Vollständig übergangene Pflichtteilserben erlangen ihre Erbenstellung erst mit einem zu ihren Gunsten lautenden Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsurteil. Bis dahin kommt ihnen bloss virtuelle Erbenstellung zu. Zur Erbteilungsklage sind sie daher erst legitimiert, nachdem sie ihre Erbenstellung durch Gestaltungsurteil erstritten haben. Werden Pflichtteilserben in einer Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge nicht ausdrücklich ausgeschlossen, sondern schlicht nicht erwähnt, so kommt ihnen nur dann virtuelle Erbenstellung zu, wenn der gesamte Nachlass den anderen Erben zugewendet wird. Andernfalls wird der Pflichtteilserbe aufgrund der subsidiär anwendbaren gesetzlichen Erbfolge gemäss Art. 481 Abs. 2 ZGB dennoch Erbe.
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Die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung gelten nach der Rechtsprechung auch für Erbverträge. Ziel dieser Auslegung ist es in erster Linie, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzulegen. Bleibt der tatsächliche Parteiwille unbewiesen, sind die Erklärungen und Verhaltensweisen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Umstände, die den Erklärungen der Parteien vorangegangen sind oder sie begleitet haben, können berücksichtigt werden. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hingegen nicht von Bedeutung. Es kann allenfalls auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen.
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Klagebegehren sind objektiv nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen. Es wäre überspitzt formalistisch, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der Umstände des zu beurteilenden Falles oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne Weiteres ermitteln lässt. Massgebend ist letztlich, ob sich aus dem Begehren in Verbindung mit der Begründung mit hinreichender Klarheit entnehmen lässt, was eigentlich gewollt ist. Die Pflicht zur Auslegung besteht nur dann nicht, wenn das - an sich mangelhafte - Begehren den wirklichen Willen der Partei wiedergibt; diesfalls ist vom Wortlaut des Begehrens auszugehen.
04/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2022
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Unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen und die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist insbesondere, dass der Erblasser seinen Testierwillen (animus testandi), das heisst seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen erklärt, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Dieser Gestaltungswille umfasst zum einen den Geschäftswillen, das heisst den (endgültigen und aktuellen) Willensentschluss des Erklärenden, ein Rechtsverhältnis in bestimmter Weise zu gestalten, zum andern den Erklärungswillen, also den Entschluss des Erklärenden, den Geschäftswillen zu äussern.
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Der Wille muss aus dem Testament selbst, das heisst aus dem hervorgehen, was der Erblasser geschrieben hat. Sind die schriftlich festgehaltenen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, darf das Gericht die Formulierungen, derer sich der Erblasser bedient hat, unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen und es kann auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente zur Auslegung heranziehen, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen. In gleicher Weise kann es sich auf die allgemeine Lebenserfahrung abstützen oder die Verfügung "in favorem testamenti" auslegen, das heisst von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige wählen, welche die Aufrechterhaltung der Verfügung ermöglicht. Die Auslegung einer Willenserklärung setzt aber voraus, dass ein animus testandi aus der Verfügung hervorgeht. Daher darf durch die Auslegung "nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist". In diesem Sinne ist die Rechtsprechung zu verstehen, wonach das Gericht so genannte Externa nur insoweit zur Auslegung heranziehen darf, als sie ihm erlauben, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck kommt. Dabei ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR, der bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen Anwendung findet (Art. 7 ZGB), der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Stets hat es jedoch bei der willensorientierten Auslegung zu bleiben; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt mit andern Worten nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen.
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Einem Entwurf mangelt es gerade an einem Verfügungs- bzw. Testierwillen und damit am Tatbestand für das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung. Vorliegend wurde ein Dokument mit "Vorbereitung für Testament" überschrieben. Dem entgegen steht die Unterschrift des Erblassers. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass das Erfordernis der Unterschrift am Ende des Dokuments die Unterscheidung einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung von einem einfachen Entwurf ermögliche. Die Formbedürftigkeit eines Rechtsgeschäfts ist ausserdem nicht Selbstzweck. Mit Bezug auf die letztwillige Verfügung im Sinn von Art. 505 ZGB hat das Bundesgericht erwogen, dass die eigenhändige Form vor allem den Zweck hat, den Willen des Erblassers, seinen animus testandi, sichtbar zu machen, also seine Absicht, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Die in anderem Zusammenhang ergangenen Bundesgerichtsentscheide können jedoch nicht 1:1 auf den vorliegenden Fall übertragen werden. So liegt vorliegend nämlich einerseits eine Überschrift vor, die das Dokument als Vorbereitung ausweist und auf einen Entwurf hindeutet. Andererseits darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Vorliegen eines Testierwillens grundsätzlich unabhängig vom Erfüllen der Formvorschriften selbständig zu prüfen ist. Mithin ist auch eine zufällige Erfüllung der Formvorschriften denkbar oder sind etwa auch Scherzerklärungen unter Umständen unterschrieben, obschon es auch in diesem Fall an einem Testierwillen fehlt. Auch in der Literatur wird hierzu ausgeführt, sei ein ansonsten formgültiges Testament mit "Entwurf" überschrieben, so liege nicht etwa ein Testament vor, das anzufechten wäre, sondern es liege gar kein Testament vor. Allein mit der Unterschrift des Erblassers kann der Testierwille nicht nachgewiesen werden, ungeachtet der übrigen Elemente. Auch die Ernennung eines Willensvollstreckers ist kein Indiz für den bestehenden Testierwillen, denn eine solche kann ohne Weiteres Teil eines Entwurfs sein, dem deswegen noch kein definitiver Charakter zukommt. Dem vorliegenden Dokument kam kein Testierwille, sondern der Charakter eines Entwurfs zu.
04/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF220074
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Bei einer ausländischen Erblasserin mit letztem Wohnsitz im Ausland sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden nicht damit befassen (Art. 88 Abs. 1 IPRG). Es handelt sich um eine subsidiäre Zuständigkeit der schweizerischen Behörden am Belegenheitsort. Voraussetzung für die hilfsweise Zuständigkeit der schweizerischen Nachlassbehörden ist, dass die zuständige ausländische Behörde untätig bleibt. Welche Behörden insoweit als zuständig erachtet werden, bestimmt sich nach Schweizer Recht. Dabei soll von der Kompetenz all derjenigen Behörden ausgegangen werden, deren Rechtshandlungen nach Art. 96 IPRG in der Schweiz anerkennbar sind.
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Was die Inaktivität der ausländischen Behörden betrifft, so können die Gründe für die Untätigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Ein rechtlicher Grund liegt vor, wenn der ausländische Wohnsitzstaat in seinem Kollisionsrecht die Zuständigkeit ablehnt. Eine Untätigkeit tatsächlicher Natur liegt dagegen vor, wenn die ausländischen Behörden trotz klarer Zuständigkeit nicht aktiv werden, obwohl die Parteien alle zur Nachlassabwicklung erforderlichen Schritte unternommen haben. Obwohl die subsidiär angegangene Schweizer Behörde ihre Zuständigkeit grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen hat, darf von der zuständigkeitssuchenden Partei eine gewisse Mitwirkung verlangt werden. Sofern das Tätigwerden der ausländischen Behörden gemäss deren Recht nur auf ein Begehren hin erfolgt, hat die Partei eine Antragsstellung nachzuweisen. Bei rechtlicher Untätigkeit genügt dagegen der Nachweis der ausländischen Rechtsnormen, welche die Nichtbefassung vorsehen, beispielsweise mittels eines Gutachtens oder Affidavits, ohne dass zusätzlich der Nachweis der tatsächlichen Inaktivität erforderlich wäre.
04/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230007
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Gestützt auf Art. 576 ZGB kann die zuständige Behörde aus wichtigen Gründen den gesetzlichen Erben eine Fristverlängerung gewähren oder – wenn die Frist bereits verstrichen ist – eine neue Ausschlagungsfrist ansetzen, sofern wichtige Gründe vorliegen. Ist das Ausschlagungsrecht jedoch aus den in Art. 571 Abs. 2 genannten Gründen verwirkt, kommt auch keine Fristerstreckung oder -wiederherstellung in Frage. Als wichtige Gründe werden in der Literatur und Praxis beispielsweise die Abwesenheit des Erben, Erbschaftsstreitigkeiten, komplizierte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, andauernde Krankheit des Erben, Vermögenslagen in verschiedenen Staaten, hängige Prozesse, von deren Ergebnis die Entscheidung abhängt, komplexe Rechtslagen (insbesondere internationalprivatrechtlicher Natur) oder vorgängige missverständliche Rechtsbelehrung durch die zuständige Behörde genannt. Eine Härtesituation kann auch bei einer erst nachträglich entdeckten massiven Überschuldung eines zuvor aktiven Nachlasses vorliegen. Sprechen keine Gläubigerinteressen dagegen, kann einem Fristwiederherstellungsgesuch umso eher entsprochen werden. Ob ein die Fristwiederherstellung rechtfertigender Grund vorliegt, hängt davon ab, was der Betroffene innert der ordentlichen Frist unternommen hat bzw. vernünftigerweise hätte unternehmen können, um sich einen Überblick über den Stand des Nachlasses zu verschaffen. Von Bedeutung sind hier namentlich die räumliche und persönliche Nähe zum Erblasser sowie die Familienverhältnisse und die Komplexität der Vermögenssituation des Verstorbenen.
04/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF220102
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Die Eröffnung eines Testaments und die Benachrichtigung einer Willensvollstreckerin oder eines Willensvollstreckers gehören zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, für welche im Kanton Zürich das Einzelgericht im summarischen Verfahren zuständig ist. Soweit dies für die vom (Testament-)Eröffnungsgericht zu treffenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforderlich ist, hat es eine vorläufige Prüfung und Auslegung des ihm eingelieferten Testaments vorzunehmen. So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments als Erbe zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung. Mit anderen Worten entscheidet das Eröffnungsgericht nicht über die Gültigkeit eines Testamentes und die definitive Ordnung der Rechtsverhältnisse; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Gericht vorbehalten.
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Das Willensvollstreckerzeugnis ist selbst dann auszustellen, wenn dem Eröffnungsgericht die Gültigkeit des den Willensvollstrecker einsetzenden Testamentes zweifelhaft erscheint. Denn darüber, ob die Einsetzung des Willensvollstreckers rechtsgültig ist oder nicht, entscheidet (ebenfalls) nicht die Eröffnungsbehörde. Dies hätte ein ordentliches Gericht auf Klage hin zu beurteilen.
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Das Eröffnungsgericht hat grundsätzlich alle der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen zu eröffnen; nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift auch jene, die vom Eröffnungsgericht als formungültig oder nichtig betrachtet werden. Denn die Testamentseröffnung dient den an der Erbschaft Beteiligten namentlich dazu, die letztwillige Verfügung zur Kenntnis nehmen und sie gegebenenfalls anfechten zu können. Die Testamentseröffnung löst namentlich die Klagefrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB) aus, soweit diese Frist nicht bereits mit dem Tod der Erblasserin zu laufen begonnen hat. Die Anfechtung des Testamentes mittels Klage hätte durch Einleitung des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz der Erblasserin zu erfolgen.
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Eine Testamentseröffnung ist auch dann gültig erfolgt ist, wenn die bekannten Erben nicht zur Eröffnung vorgeladen werden, was im Kanton Zürich üblich ist.
04/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB220036
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Eine für die Prozesseinleitung (Herausgabeklage) ausgestellte Generalvollmacht lautete wie folgt: "Diese Generalvollmacht [erlischt] nicht bei [...] Tod der vollmachtgebenden Person [...]." Dass die Generalvollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt, ist grundsätzlich zulässig (bestätigend in 5A_579/2021). Sinn und Zweck einer solchen transmortalen Vollmacht ist es u.a., die vermögensrechtliche Interessenwahrung nach dem Tod des Erblassers bis zur Ausstellung der Erbbescheinigung sicherzustellen, was zuweilen lange gehen kann. Den Akten konnte nicht entnommen werden, dass die Generalvollmacht bis zur Klageeinreichung widerrufen worden ist. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Wirksamkeit der transmortalen Generalvollmacht jedenfalls mit dem Widerruf durch einen Erben endet. Ein solcher Widerruf erfolgte im vorliegenden Fall erst nach der Klageeinreichung während dem Gerichtsverfahren. Dieser Widerruf ist als Ausübung eines Gestaltungsrechts unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Darin liegt nicht ein unzulässiger Klagerückzug, sondern der widerrufende Kläger schied mit dem Widerruf der Vollmacht aus dem Verfahren aus, und zwar unwiderruflich. Entsprechend ist auf die namens dieses Klägers eingereichte Klage nicht einzutreten; und ab diesem Zeitpunkt fehlte es den verbleibenden Klägern (resp. der Erbengemeinschaft) vorliegend an der Aktivlegitimation. Daran ändert sich auch nichts, dass die Erbengemeinschaft der klagenden Parteien mittels partiellem Erbteilungsvertrag vereinbart hat, dass der materiell noch nicht beurteilte Herausgabeanspruch einem Kläger, welcher die Generalvollmacht nicht widerrufen hat, zugewiesen worden ist. Die partielle Erbteilung (welche nach dem Widerruf erfolgt ist) kann sich auf den Prozess nicht mehr auswirken. Mit dem partiellen Erbteilungsvertrag lässt sich nicht im Nachhinein der Mangel der Aktivlegitimation auf der Klägerseite sanieren. Wohl genügt es, wenn die Aktiv- oder Passivlegitimation im entscheidmassgeblichen Zeitpunkt gegeben ist. Eine Sanierung der mangelnden Aktivlegitimation des verbliebenen Klägers durch eine Neugestaltung der materiellen Rechtslage wäre vor dem erstinstanzlichen Beschluss betreffend die Aktivlegitimation grundsätzlich wohl noch möglich gewesen, zumal Noven im damaligen Zeitpunkt noch unbeschränkt zulässig gewesen wären. Dies war jedoch nicht erfolgt. Entsprechend hat eine Klageabweisung mangels Aktivlegitimation zu erfolgen.
03/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_910/2021
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Das Gericht kann gemäss Art. 183 Abs. 1 ZPO auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Das Gutachten kann als Beweismittel oder nur als Mittel zur Klärung des Sachverhalts dienen. Soweit das Gutachten als Beweismittel fungiert, kann es - in Fällen, die der Verhandlungsmaxime unterliegen - nur auf Antrag einer Partei eingesetzt werden. Soll das Gutachten hingegen nur dem besseren Verständnis des Sachverhalts dienen, kann es auch von Amtes wegen angeordnet werden. Die Ernennung eines Gutachters von Amtes wegen ist somit zulässig, wenn dem Gericht die notwendigen Kenntnisse fehlen, um einen relevanten Sachverhalt zu erfassen und zu beurteilen.
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Eine Beweisverfügung, wonach z.B. die Befragung von Zeugen vorgesehen ist, kann jederzeit geändert werden. Sofern die Vorinstanz der Auffassung ist, dass eine Zeugenbefragung unterbleiben könne, weil sich deren Position bereits aus Beweisurkunden ergibt, liegt eine antizipierte Beweiswürdigung vor, was als Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nur unter eingeschränkten Voraussetzungen gerügt werden kann.
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Eine gültige letztwillige Verfügung setzt Urteilsfähigkeit voraus, d.h. die Fähigkeit, vernünftig zu handeln. Verfügungen von Todes wegen, die von einer Person errichtet wurden, die zum Zeitpunkt der Handlung nicht verfügungsfähig war, können für ungültig erklärt werden. Der Begriff der Urteilsfähigkeit umfasst zwei Elemente: ein intellektuelles Element, die Fähigkeit, den Sinn, die Zweckmässigkeit und die Auswirkungen einer bestimmten Handlung zu beurteilen, und ein willentliches oder charakterliches Element, die Fähigkeit, nach diesem vernünftigen Verständnis und nach freiem Willen zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit einer bestimmten Handlung zu beurteilen, je nach Schwierigkeit und Tragweite dieser Handlung. Es ist also denkbar, dass eine Person mit einer allgemein eingeschränkten Urteilsfähigkeit dennoch gewisse alltägliche Aufgaben erledigen kann und für die damit verbundenen Handlungen urteilsfähig ist, während bei komplexeren Angelegenheiten die Urteilsfähigkeit verneint werden kann. Im Gegensatz zu kleinen Einkäufen und Alltagsgeschäften gehört das Verfassen eines Testaments zu den anspruchsvolleren Handlungen, insbesondere wenn es sich um komplizierte Verfügungen handelt. Bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit darf jedoch nicht darauf abgestellt werden, ob die getroffenen Anordnungen weise, den Umständen entsprechend gerechtfertigt oder einfach nur fair sind; allenfalls kann eine absurde Anordnung als Indiz für einen Urteilsmangel gewertet werden.
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Die Urteilsfähigkeit ist die Regel. Bei der Verfügungsfähigkeit von Todes wegen hat die Rechtsprechung daraus abgeleitet, dass bei Erwachsenen die Urteilsfähigkeit vermutet wird, da sie nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Regel urteilsfähig sind. Wer behauptet, der Erblasser sei zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts nicht urteilsfähig gewesen, muss dies beweisen. Da es aufgrund der Natur der Sache unmöglich ist, den Geisteszustand einer verstorbenen Person absolut zu beweisen, wird der erforderliche Beweisgrad auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt. Steht hingegen fest, dass sich eine Person bei der Vornahme der streitigen Handlung in einem dauerhaften Zustand alters- oder krankheitsbedingter geistiger Beeinträchtigung befindet, der sie nach allgemeiner Lebenserfahrung daran hindert, vernünftig zu handeln, so wird vermutet, dass ihr die Fähigkeit fehlt, in Bezug auf die streitige Handlung vernünftig zu handeln. Diese Tatsachenvermutung gilt für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Handlung in einem dauerhaften Zustand alters- oder krankheitsbedingter geistiger Beeinträchtigung befinden. Die Vermutung der Unfähigkeit aufgrund einer allgemeinen geistigen Beeinträchtigung kann jedoch widerlegt werden, indem nachgewiesen wird, dass die betreffende Person die fragliche Handlung in einem klaren Moment vorgenommen hat die Person im konkreten Fall, d.h. je nach Art und Umfang der bestimmten Handlung, in der Lage war, vernünftig zu handeln.
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Feststellungen über den Geisteszustand einer Person, die Art und das Ausmass möglicher Störungen der Geistestätigkeit und die Tatsache, dass die betroffene Person die Folgen ihrer Handlungen erkennen und ihren eigenen Willen gegen Personen, die sie zu beeinflussen versuchen, durchsetzen konnte, gehören zur Feststellung des Sachverhalts. Die Schlussfolgerung, die der Richter bezüglich der Testierfähigkeit gezogen hat, ist hingegen eine rechtliche Schlussfolgerung, die vom Bundesgericht frei überprüft werden kann. Das in einem Verfahren angeordnete medizinische Gutachten vermittelt dem Richter die Fachkenntnisse, die er benötigt, um bestimmte rechtlich relevante Tatsachen zu erfassen und/oder urteilen zu können. In Erbsachen muss das angeordnete Gutachten daher insbesondere eine Stellungnahme zum psychischen Gesundheitszustand des Betroffenen sowie zu den Auswirkungen enthalten, die etwaige Störungen der psychischen Gesundheit auf die intellektuelle und willentliche Fähigkeit des Betroffenen haben könnten, sein Vermögen zu verwalten. Auf der Grundlage des Gutachtens muss der Richter in der Lage sein, die sich aus Art. 16 ZGB und Art. 467 ZGB ergebenden rechtlichen Fragen zu beantworten, insbesondere, ob die Person an einer psychischen Störung oder einer ähnlichen Ursache leidet, die ihr die Fähigkeit abspricht, bei der testamentarischen Verfügung über ihr Vermögen vernünftig zu handeln. Einem Sachverständigen können nur Tatsachenfragen, nicht aber Rechtsfragen vorgelegt werden, deren Beantwortung zwingend dem Richter obliegt, der diese Prüfung nicht an einen Dritten delegieren kann. Der Richter beurteilt die Beweiskraft eines Gutachtens nach freiem Ermessen. Die Frage, ob er von der Argumentation des Gutachters überzeugt ist und dessen Schlussfolgerungen folgen wird, fällt somit in den Bereich der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht gegebenenfalls nur unter dem Aspekt der Willkür überprüft. Wenn das kantonale Gericht ein Gutachten als schlüssig beurteilt und sich dessen Ergebnis zu eigen macht, lässt das Bundesgericht den Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung nur dann zu, wenn der Gutachter Fragen nicht beantwortet hat, wenn seine Schlussfolgerungen widersprüchlich sind oder wenn das Gutachten auf andere Weise so offensichtlich und erkennbar mangelhaft ist, dass es auch ohne Ad-hoc-Kenntnisse nicht möglich war, diese Mängel zu übersehen. Es ist nicht seine Aufgabe zu prüfen, ob alle Aussagen des Gutachters frei von Willkür sind; seine Aufgabe beschränkt sich darauf, zu untersuchen, ob die kantonale Behörde die Schlussfolgerungen des Gutachtens ohne Willkür übernehmen konnte.
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03/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_94/2023
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Gemäss Art. 617 ZGB sind Grundstücke den Erben bei der Teilung der Erbschaft zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt nach Art. 619 ZGB das BGBB. Art. 17 Abs. 1 BGBB bestimmt, dass das landwirtschaftliche Gewerbe dem selbstbewirtschaftenden Erben zum Ertragswert an den Erbteil angerechnet wird. Der Ertragswert wird von einer Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag eines Berechtigten geschätzt (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BGBB). Die behördliche Schätzung unterliegt der Beschwerde nach Art. 88 f. BGBB. Sie ist endgültig und für die Zivilgerichte verbindlich, d.h. der freien gerichtlichen Beweiswürdigung entzogen. Nur wenn die Schätzung an groben Mängeln leidet, hat das Zivilgericht sie aufzuheben und die Sache zu neuer Schätzung zurückzuweisen. Ein derartiger Mangel liegt vor, wenn nach den einschlägigen Prozessvorschriften ein Nichtigkeitsgrund gegeben wäre, wenn das Ergebnis der Schätzung auf unrichtigen rechtlichen Grundlagen beruht oder es unmöglich richtig sein kann. Eine selbständige Bestimmung des Ertragswerts durch das Zivilgericht ist ausgeschlossen. Auch in der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist für ein landwirtschaftliches Gewerbe, das wie hier zur Selbstbewirtschaftung übernommen werden soll, der Ertragswert massgebend (Art. 212 Abs. 1 ZGB). Für die Bewertung des Gewerbes gilt das zur Erbteilung Ausgeführte (Art. 212 Abs. 3 ZGB).
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Der Ertragswert entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden kann. Für die Feststellung des Ertrags und des Zinssatzes ist auf das Mittel mehrerer Jahre (Bemessungsperiode) abzustellen (Art. 10 Abs. 1 BGBB). Der Bundesrat regelt die Art der Berechnung, die Bemessungsperiode und die Einzelheiten der Schätzung (Art. 10 Abs. 2 BGBB). Dieser hat in Art. 2 Abs. 1 VBB die für die Schätzung geltenden Grundsätze festgelegt und verweist in Art. 2 Abs. 2 VBB auf den Anhang zur Verordnung und damit die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts des Bundesamts für Landwirtschaft. Die Schätzung des Ertragswerts ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt hin vorzunehmen, in dem der Übernehmer des fraglichen Objekts Eigentümer wird. Stichtag für die Schätzung ist vorliegend damit im Grundsatz der Zeitpunkt des Urteils über die Erbteilung bzw. die güterrechtliche Auseinandersetzung. Dies entspricht dem für das Erbrecht im Allgemeinen geltenden Grundsatz, wonach Grundstücke den Erben zum (Verkehrs-) Wert im Zeitpunkt der Teilung anzurechnen sind (Art. 617 ZGB).
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Stichtag für die Bewertung ist wie dargelegt der Zeitpunkt des Urteils über die Erbteilung bzw. die güterrechtliche Auseinandersetzung. Dennoch ist es nicht zu vermeiden, dass die Schätzung in der Praxis bereits vor diesem Zeitpunkt durchgeführt wird. Dies ist dort unproblematisch, wo bis zur Urteilsfällung keine wertverändernden Ereignisse eintreten oder zwischen Schätzung und Urteil nicht mehrere Jahre vergehen. Dagegen kann eine Neuschätzung verlangt werden, wenn das Verfahren sehr lange dauert, weil diesfalls eine Wertveränderung der Liegenschaft möglich ist, oder wenn bei erst kurzer Verfahrensdauer die Möglichkeit einer Wertveränderung dargetan wird. Die Schätzung muss in diesen Fällen ebenfalls als grob unrichtig (geworden) qualifiziert werden. Auch dies entspricht allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen.
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Der Ertragswert wird von einer Behörde nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BGBB von Amtes wegen oder auf Antrag eines Berechtigten geschätzt. Das Einholen einer Schätzung von Amtes wegen durch ein Zivilgericht bleibt indessen die Ausnahme, sofern das fragliche Verfahren von der Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) geprägt ist. Sowohl die Erbteilung als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 277 Abs. 1 ZPO) werden durch den Verhandlungsgrundsatz beherrscht. Selbst wenn vorliegend daher grundsätzlich Anlass für eine Neuschätzung des landwirtschaftlichen Gewerbes besteht, setzt eine solche folglich den gehörigen Antrag einer Partei voraus. Ob ein solcher vorliegt, bestimmt sich nach den einschlägigen zivilprozessualen Regeln.
03/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_180/2022
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Gemäss Art. 630 Abs. 1 ZGB erfolgt die Ausgleichung nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös (Art. 630 Abs. 1 ZGB). Die zitierte Norm schweigt sich darüber aus, was unter einer Veräusserung zu verstehen ist. In der Lehre ist davon die Rede, dass der Erbe das Eigentum an der zugewendeten Sache überträgt, sei es durch Verkauf, Tausch oder Schenkung, oder dass er die Sache (entgeltlich oder unentgeltlich) mit beschränkten dinglichen Rechten belastet oder sie (schuldhaft) verliert oder vernichtet. All diesen Tatbeständen ist gemein, dass der Erbe seine Verfügungsmacht über die zugewendete Sache ganz oder teilweise aufgibt. Vorliegend wurde ein Geschäftsbereich aus einer lebzeitig übertragenen Kapitalgesellschaft mittels Sacheinlage in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft eingebracht. Als Veräusserung im beschriebenen Sinn könnte diese Umstrukturierung allenfalls dann gelten, wenn im Sinne eines Durchgriffs über die rechtliche Selbständigkeit der involvierten juristischen Personen hinweggesehen werden müsste, der Ausgleichungspflichtige in einer die übernommene Gesellschaft beherrschenden Stellung die neu gegründete Gesellschaft m.a.W. zum Zweck gegründet hätte, sich von seiner Beteiligung an der übernommenen Gesellschaft bzw. vom betroffenen Geschäftsbereich zu trennen. Weil der Ausgleichungspflichtige den betroffenen Geschäftsbereich weiterführen wollte und weitergeführt hat, wurde diese Umstrukturierung nicht als Veräusserung im Sinne von Art. 630 Abs. 1 ZGB qualifiziert.
03/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022
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Eine Verfügung von Todes wegen wird auf Klage hin für ungültig erklärt, wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Letztwillig über sein Vermögen verfügen kann gemäss Art. 467 ZGB nur, wer urteilsfähig ist. Urteilsfähig ist jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen (auch: Willensbildungsfähigkeit), andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln (auch: Willensumsetzungsfähigkeit). Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit. Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit ohne jeden weiteren Beweis ausgeht. Wer sich für die Unwirksamkeit einer Handlung auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat demnach einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen.
Befand sich aber eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden. Die Partei, die aus der Urteilsfähigkeit der handelnden Person Ansprüche ableitet, kann die aus dem allgemeinen Zustand geistigen Abbaus folgende tatsächliche Vermutung der Unfähigkeit, auch im konkreten Fall vernunftgemäss zu handeln, entkräften, indem sie ein lucidum intervallum für die streitige Handlung darlegt. Sodann kann sie aufzeigen, dass die Person trotz ihres Allgemeinzustandes mit Bezug auf die streitige Handlung in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln.
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Die Feststellungen über den geistigen Zustand einer Person und über Art und Tragweite möglicher störender Einwirkungen auf das Denkvermögen sowie die Feststellung, ob und inwieweit eine bestimmte Person die Folgen ihres Handelns beurteilen und Versuchen der Beeinflussung durch Dritte ihren eigenen Willen entgegensetzen konnte, betreffen Tatfragen, die das Sachgericht für das Bundesgericht - von ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen abgesehen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - verbindlich beantwortet (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Schlüsse, die das Sachgericht aus diesen Feststellungen mit Bezug auf die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, zieht, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage hingegen frei.
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Die Vermutung der Urteilsunfähigkeit greift nur, wenn sich eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB befunden hat, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst. Kein solcher Schwächezustand ist die (angebliche) Abhängigkeit von einer bestimmten Person. Eine solche kann zwar Ausdruck eines bestehenden Schwächezustands sein und unter Umständen insbesondere die Willensumsetzungsfähigkeit der verfügenden Person einschränken. Sie ist aber kein selbständiges Verdachtsmoment im Hinblick auf eine mögliche Urteilsunfähigkeit und vermag für sich genommen eine Beweislastumkehr nicht zu begründen. Unter welchen Voraussetzungen eine Abhängigkeit bzw. Einflussnahme einer bestimmten Person die Urteilsfähigkeit im konkreten Fall entfallen lässt, ist mit anderen Worten gesondert zu prüfen.
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Die Vermutung der generellen Urteilsunfähigkeit betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden (wie z.B. bei einer gutachterlich bestätigten demenziellen Entwicklung, gekennzeichnet durch eine Kombination von Gedächtnisstörungen mit einer Sprachstörung und einer eingeschränkten Planungs- und Handlungsfähigkeit und Unfähigkeit, im Vorfeld einer Entscheidung Informationen zu verarbeiten, Alternativen abzuwägen und eine ausgewogene Wahl zu treffen). Die Unfähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, wird hingegen nicht vermutet und ist zu beweisen (Hauptbeweis), wenn die handelnde Person z.B. zwar "mit delirantem Zustandsbild" in ein Spital eintrat, sich der Zustand in der Folge aber verbessert hat und daher gerade kein andauernder schwerer Verwirrtheitszustand oder ähnliches dokumentiert ist, oder bloss an altersbedingten Erinnerungslücken leidet.
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Ein Erblasser muss dann als urteilsunfähig gelten, wenn einerseits eine abnorme Beeinflussbarkeit feststeht und andererseits auf den Erblasser Einfluss ausgeübt wurde. Lassen es die Umstände als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass auf den Erblasser Einfluss ausgeübt wurde, braucht nicht besonders nachgewiesen zu werden, dass der Beeinflussungsversuch wirksam war, sondern ist zu vermuten, wenn einerseits eine abnorme Beeinflussbarkeit feststeht und andererseits davon auszugehen ist, dass eine Beeinflussung versucht wurde. Die Vermutung gilt somit nur für die Kausalität ("wirksam"), nicht hingegen für den Beeinflussungsversuch und die Beeinflussbarkeit. Die Beeinflussbarkeit wird mit "abnorm" umschrieben. Gemeint ist damit allgemein, dass die Anforderungen an die Testierfähigkeit nicht überspannt werden dürfen, soll doch der Erblasser auch in prekären Situationen physischer oder psychischer Belastung oder Schwäche verfügen dürfen.
03/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2022
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Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Die Erben werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Deshalb können einzelne Erben für den Nachlass grundsätzlich nicht handeln. Dies ist in der Regel nur allen Erben gemeinsam (Einstimmigkeitsprinzip) oder an deren Stelle einem Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB), einem Willensvollstrecker (Art. 518 ZGB) oder Erbschaftsverwalter (Art. 554 ZGB) möglich. Bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge kann davon bloss in dringlichen Fällen eine Ausnahme gemacht werden. Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Der Erbenvertreter wird für die Erbengemeinschaft bestellt und nicht als Vertreter und im Interesse eines einzelnen Erben. Er ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft, die er ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann, und schliesst im ihm übertragenen Tätigkeitsbereich eigenes Handeln der Erben für den Nachlass aus. Der Erbenvertreter kann mithin die Erbengemeinschaft ohne deren Ermächtigung, Mitwirkung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten. Er führt Prozesse in eigenem Namen als Partei, mithin anstelle der materiell berechtigten Erben. Es herrscht Prozessstandschaft.
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Aus der zivilrechtlichen Universalsukzession fliesst die abgaberechtliche Steuernachfolge. Aufgrund der Steuernachfolge treten die Erben in die steuerrechtliche Rechtsposition des Erblassers ein. Soweit die erblasserischen Steuern zu einem Verfahren vor Bundesgericht führen, müssen die Erben folglich im selben Umfang parteifähig sei, wie der Erblasser dies gewesen wäre. Sollte die Bestellung eines Erbenvertreters in den Formen von Art. 602 Abs. 3 ZGB unterblieben sein, würde es - jedenfalls zivilrechtlich - beim Einstimmigkeitsprinzip bleiben. Abgaberechtlich verhält es sich freilich anders. So hat das Bundesgericht in abgaberechtlichem Zusammenhang festgehalten, dass jedem Mitglied einer Gesamthandschaft eine individuelle Parteistellung zukomme, soweit belastende oder pflichtbegründende Anordnungen in Frage stehen. Es hat dies damit begründet, dass unter den mehreren Erben - beschränkt auf verwaltungsrechtliche Angelegenheiten - keine notwendige Streitgenossenschaft herrsche. Im vorliegenden Fall wurde eine Höherbewertung von Liegenschaften beantragt, zumal diese in der parallelen erbrechtlichen Auseinandersetzung von Bedeutung sei. Die angebliche Reflexwirkung bezieht sich dabei auf die erbrechtliche Auseinandersetzung, die von Zivilrechts wegen anhand der Verkehrswerte vorzunehmen ist. Hier wie da ist im Streitfall eine Begutachtung anzuordnen, weswegen den abgaberechtlichen Werten von vornherein nur eine beschränkt präjudizierende Wirkung zukommt.
03/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 4A_475/2022
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Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Die Pflicht zur Rückzahlung von erhaltenem Geld ergibt sich nicht schon aus der blossen Geldhingabe, sondern aus dem Rückzahlungsversprechen. Die Geldhingabe ist nur eine notwendige Voraussetzung für die Rückzahlungspflicht. Das Gericht muss gemäss den Regeln zur Vertragsauslegung bestimmen, ob die Parteien eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbarten; hierfür stützt es sich auf alle konkreten Umstände, die vom Darleiher zu beweisen sind (Art. 8 ZGB). Unter gewissen Umständen kann ausnahmsweise die blosse Tatsache, dass eine Person Geld erhalten hat, ein genügendes Element sein, um einen Darlehensvertrag und damit eine Rückzahlungsverpflichtung zu bejahen. Das setzt allerdings voraus, dass sich die Geldhingabe vernünftigerweise nicht anders denn als Darlehen erklären lässt.
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Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 Abs. 1 OR). Es handelt sich um einen Vertrag, der den übereinstimmenden Willen der Parteien zur Übertragung eines Vermögenswertes ohne Gegenleistung voraussetzt, und entsprechend auch eine Annahme durch den Beschenkten. Da die Schenkung für den Beschenkten nur Vorteile bringt, kann die Annahme auch stillschweigend erfolgen.
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Das Testament stellt eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei seiner Auslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen. Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, darf das Gericht das Geschriebene unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen und es kann auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente zur Auslegung heranziehen, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen. Die Auslegung einer Willenserklärung setzt aber voraus, dass ein animus testandi aus der Verfügung hervorgeht. Daher darf durch die Auslegung "nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist".
03/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2022
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Zu prüfen war die Parteifähigkeit einzelner Erben, vertreten durch einen "Generalerbenvertreter", im Zusammenhang mit der Beschwerde betreffend die Veranlagung der Steuern des Erblassers per Todestag. Was die Parteifähigkeit betrifft, ist von der erbrechtlichen Universalsukzession (Art. 560 Abs. 1 ZGB) auszugehen. Entsprechend gehen sämtliche Aktiven und Verbindlichkeiten, aber auch die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person uno actu auf den oder die Erben über, soweit diese Rechte nicht höchstpersönlicher Natur sind. Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Die Erben werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Deshalb können einzelne Erben für den Nachlass grundsätzlich nicht handeln. Dies ist in der Regel nur allen Erben gemeinsam (Einstimmigkeitsprinzip) oder an deren Stelle einem Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB), einem Willensvollstrecker (Art. 518 ZGB) oder Erbschaftsverwalter (Art. 554 ZGB) möglich. Bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge kann davon bloss in dringlichen Fällen eine Ausnahme gemacht werden.
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Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Der Erbenvertreter wird für die Erbengemeinschaft bestellt und nicht als Vertreter und im Interesse eines einzelnen Erben. Er ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft, die er ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann, und schliesst im ihm übertragenen Tätigkeitsbereich eigenes Handeln der Erben für den Nachlass aus. Der Erbenvertreter kann mithin die Erbengemeinschaft ohne deren Ermächtigung, Mitwirkung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten. Er führt Prozesse in eigenem Namen als Partei, mithin anstelle der materiell berechtigten Erben. Es herrscht Prozessstandschaft.
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Aus der zivilrechtlichen Universalsukzession fliesst die abgaberechtliche Steuernachfolge (Art. 12 Abs. 1 DBG). Aufgrund der Steuernachfolge treten die Erben in die steuerrechtliche Rechtsposition des Erblassers ein. Dies gilt jedenfalls, soweit es sich nicht um höchstpersönliche Rechte handelt. Solche sind unvererblich. Soweit die erblasserischen Steuern zu einem Verfahren vor Bundesgericht führen, müssen die Erben folglich im selben Umfang parteifähig sei, wie der Erblasser dies gewesen wäre.
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Sollte die Bestellung eines Erbenvertreters in den Formen von Art. 602 Abs. 3 ZGB unterblieben sein, würde es - jedenfalls zivilrechtlich - beim Einstimmigkeitsprinzip bleiben. Abgaberechtlich verhält es sich freilich anders. So hat das Bundesgericht in abgaberechtlichem Zusammenhang festgehalten, dass jedem Mitglied einer Gesamthandschaft eine individuelle Parteistellung zukomme, soweit belastende oder pflichtbegründende Anordnungen in Frage stehen. Es hat dies damit begründet, dass unter den mehreren Erben - beschränkt auf verwaltungsrechtliche Angelegenheiten - keine notwendige Streitgenossenschaft herrsche. Dies alles spricht dafür, dass die drei Kinder (auch) im bundesgerichtlichen Verfahren zulässigerweise "zu dritt" auftreten bzw. nur sie ihre Rechte durch einen "Generalerbenvertreter" wahrnehmen lassen dürfen, während die Witwe abseits steht. Die Parteifähigkeit ist gegeben.
03/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RB220025
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Art. 607 Abs. 3 ZGB statuiert unter den Erben eine solche Auskunftspflicht. Danach haben Miterben, die im Besitze von Erbschaftssachen sind, bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben. Art. 610 Abs. 2 ZGB konkretisiert die Auskunftspflicht von Art. 607 Abs. 3 ZGB insoweit, als sich die Erben auch über alle persönlichen Verhältnisse zum Erblasser gegenseitig Auskunft erteilen müssen. Jeder gesetzliche oder eingesetzte Erbe kann selbstständig, das heisst unabhängig von seinen Miterben, von einem oder mehreren Miterben Auskunft verlangen. Folglich ist auch jeder einzelne Erbe in einem Auskunftsprozess alleine aktivlegitimiert. Gleiches gilt für die beklagte Seite: Auch hier ist jeder Erbe einzeln zur Auskunft verpflichtet und damit passivlegitimiert. Zusammenfassend begründen die Art. 607 Abs. 3 ZGB und Art. 610 Abs. 2 ZGB weder auf der Aktiv- noch auf der Passivseite eine notwendige Streitgenossenschaft.
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Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Gesetzesvorschrift zur Gemeinschaft verpflichtet ist (Art. 604 Abs. 1 ZGB). Da der Teilungsanspruch allen Erben persönlich zusteht, kann jeder Erbe unabhängig von den anderen Erben auf Teilung der Erbschaft klagen. Dabei bilden nach überwiegender Auffassung mehrere Erben, die gemeinsam klagen, eine einfache Streitgenossenschaft. Auch das Bundesgericht vertritt diese Auffassung, wenn es festhält: "Jeder Erbe ist unabhängig von seinen Miterben befugt, eine Beschwerde zu erheben, hat er doch einen eigenen Anspruch auf Teilung". Passivlegitimiert sind all diejenigen Erben, welche nicht auf Klägerseite mitwirken. Zusammen bilden sie eine notwendige Streitgenossenschaft.
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Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung immer dann Sicherheit zu leisten, wenn die klagende Partei keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO). Im vorliegenden Fall wohnte eine Partei im Ausland. Folglich trifft sie eine Sicherheitsleistungspflicht für die Parteientschädigung. Art. 99 Abs. 2 ZPO ändert an dieser Tatsache nichts: Diese Bestimmung bezieht sich ausschliesslich auf die notwendige Streitgenossenschaft. Die Höhe der Sicherheit soll die mutmassliche Parteientschädigung abdecken. Dazu sind die Kosten der Rechtsvertretung aufgrund des Streitwertes nach dem kantonalen Gebührentarif zu schätzen (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 96 ZPO). Ist der Teilungsanspruch bestritten, entspricht der Streitwert im Erbteilungsprozess dem Wert des zu teilenden Nachlasses. Sind sich die Parteien hingegen über den Grundsatz der Teilung einig, entspricht der Streitwert dem Wert des eingeklagten Erbanteils. Bei einer einfachen Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO ist jeder Kläger gemäss seinen individuellen Gegebenheiten anteilmässig zur Sicherleistung verpflichtet. Die Kautionspflicht jedes einzelnen Streitgenossen beurteilt sich mithin unabhängig von den übrigen Streitgenossen.
03/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF220101
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Gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZGB kann die zuständige Behörde die Testamentsauslegung im Zusammenhang mit der Testamentseröffnung in Wiedererwägung ziehen und in Wiedererwägung des bisherigen Urteils anderen/weiteren eingesetzten Erben auf Verlangen eine Erbbescheinigung in Aussicht stellen.
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Sicherungsmassregeln, wozu auch die Eröffnung der letztwilligen Verfügung zählt, betreffen regelmässig den ganzen Nachlass, weshalb sich der Streitwert nach dem Bruttowert der Aktiven bestimmt.
02/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts BGE 149 III 165 (5A_784/2021)
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Das Bundesgericht erinnert daran, dass die öffentliche Versteigerung in der Erbteilung (Art. 612 Abs. 3 ZGB) zu den "freiwilligen" Versteigerungen nach Art. 229 Abs. 2 OR zählt und ein Zusammenhang zur eigentlichen Zwangsvollstreckung verneint wird.
02/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230001
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Die Ausschlagung ist ein Gestaltungsrecht und muss als solche eindeutig, unmissverständlich und unbedingt abgegeben werden. So ist insbesondere die Ausschlagung unter dem Vorbehalt, dass auch bestimmte andere Erben ausschlagen (oder nicht ausschlagen), nicht zulässig (Art. 570 Abs. 1 und 2 ZGB). Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht – eine Ausschlagungserklärung ein, so hat sie diese entgegenzunehmen und zu protokollieren (Art. 570 Abs. 1 und 3 ZGB). Die Erbschaftsbehörde hat dies zu tun, ohne dass sie grundsätzlich befugt wäre, die Gültigkeit und namentlich die Rechtzeitigkeit der eingereichten Ausschlagungserklärung zu prüfen. Die Protokollierung schafft nur den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung. Es wird die Abgabe einer Erklärung, jedoch nicht deren Wirkung beurkundet. Das Protokoll dient somit nur Informationszwecken und hat lediglich deklaratorische Wirkung. M.a.W. kann aus der Protokollierung oder Nichtprotokollierung einer Ausschlagungserklärung nicht darauf geschlossen werden, ob diese rechtsbeständig ist oder nicht. Die definitive Prüfung der Verhältnisse bleibt dem ordentlichen Gericht vorbehalten.
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Eine Erklärung, wolle der Erbschaftsausschlagung zurücktreten zu wollen, könnte als Widerruf der Ausschlagung verstanden werden. Die Ausschlagungserklärung wird im Hinblick auf ihre Rechtsnatur (Gestaltungsrecht) und Funktion – unter den zur Erbschaft Berufenen wie auch im Verhältnis zu Dritten (insbesondere Gläubigern) Klarheit zu schaffen – von der Lehre sowie dem Bundesgericht als prinzipiell unwiderruflich angesehen. Das Gericht lässt einen Widerruf (innert Rechtsmittelfrist) aus Praktikabilitätsgründen jedoch ausnahmsweise zu, wenn kein nachberufener Erbe infolge der Ausschlagung selbst Erbansprüche geltend machen kann und diesfalls mit der konkursamtlichen Nachlassliquidation (Veröffentlichung der konkursamtlichen Liquidation und öffentlicher Schuldenruf) noch nicht begonnen wurde. Dies wird damit begründet, dass die Erbausschlagung eine dem Erben zur Verfügung gestellte Schutzmassnahme darstelle, von der er Gebrauch machen oder auf die er auch verzichten könne. Ein Widerruf der Ausschlagung sei nur dann nicht mehr möglich, wenn ein nachberufener Erbe infolge der Ausschlagung selbst Erbansprüche geltend machen könnte. Sei dies nicht der Fall, und müsste die konkursamtliche Nachlassliquidation erfolgen, beurteile sich die Zulässigkeit des Widerrufs einzig vom Gesichtspunkt der Erbschaftsgläubiger aus. Deren Stellung werde aber in der Regel eher gestärkt, wenn der Ausschlagende doch noch für die Erbschaftsschulden einstehe.
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Die Protokollierung der Ausschlagungserklärung gemäss Art. 570 Abs. 1 ZGB stellt einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar. Gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO können Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit v.A.w. oder auf Antrag aufgehoben werden, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erweisen, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit stünden entgegen. Zuständig für die Aufhebung oder Abänderung ist die Instanz, welche die Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erliess.
02/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230009
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Gestützt auf Art. 576 ZGB kann die zuständige Behörde aus wichtigen Gründen den gesetzlichen Erben eine Fristverlängerung gewähren oder – sofern die Frist bereits verstrichen ist – eine neue Ausschlagungsfrist ansetzen. Die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 137 lit. e GOG. Im Rahmen von Art. 576 ZGB hat der Gesuchsteller darzutun, dass ihm eine rechtzeitige Erklärung aus wichtigen Gründen nicht zuzumuten war. Die wichtigen Gründe müssen sich auf Umstände beziehen, die während des Laufes der Ausschlagungsfrist eine sachgemässe Entscheidung verhindert haben, nicht aber auf solche, die die nachträgliche Nützlichkeit der Ausschlagung betreffen. Der Begriff der wichtigen Gründe lässt dem richterlichen Ermessen einen weiten Spielraum. Als wichtige Gründe werden in der Lehre und Praxis beispielsweise die Abwesenheit des Erben, Erbschaftsstreitigkeiten, komplizierte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, andauernde Krankheit des Erben, Vermögenslagen in verschiedenen Staaten, hängige Prozesse, von deren Ergebnis die Entscheidung abhängt, komplexe Rechtslagen (insbesondere internationalprivatrechtlicher Natur) oder vorgängige missverständliche Rechtsbelehrung durch die zuständige Behörde genannt. Von Belang sind auch die räumliche und persönliche Nähe des Erben zur Erblasserin sowie deren Alter, Gesundheitszustand und die Gewandtheit in geschäftlichen Angelegenheiten. Eine Fristwiederherstellung fällt ausser Betracht, wenn das Ausschlagungsrecht aus den in Art. 571 Abs. 2 ZGB genannten Gründen verwirkt ist.
02/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF22038
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Mit der Siegelung wird der Nachlass vor tatsächlicher Veränderung, wie Wegnahme, Verbergung, Verminderung oder Zerstörung durch Erben oder Dritte, geschützt. In der Regel dient die Siegelung der nachfolgenden Erstellung eines Sicherungsinventars. Sie kann aber unter Umständen auch danach noch notwendig erscheinen. Eine Siegelung (oder eine sie ersetzende Massnahme), die erst nach Aufnahme des Sicherungsinventars angeordnet wird, bedarf einer Gefährdung von Erbschaftswerten, die durch das (Sicherungs-)Inventar nicht gebannt ist. Die Siegelung kann von einem Erben verlangt werden. Entsprechend kann auch ein einziger Erbe bei Aufhebung der Siegelung deren Fortführung verlangen. Grundsätzlich ist der Begriff der Erben, die die Siegelung verlangen können, weit zu fassen, wobei u.a. auch der bestrittene Erbe darunter fällt.
02/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF220094​
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Willensvollstrecker sind zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen Testamentseröffnungsentscheide oder Erbbescheinigungen lediglich dann legitimiert, wenn es um ihre Einsetzung, Stellung oder Funktion geht. Dies ist nicht der Fall in Bezug auf die Frage, wer Erbe ist. Legitimiert wären jene Personen, die von der Vorinstanz mutmasslich zu Unrecht nicht als Erben aufgeführt wurden. Als Alternative zur Berufung käme allenfalls ein Wiedererwägungsgesuch bei der Eröffnungsbehörde in Frage. Die Eröffnung eines Testamentes oder Erbvertrages stellt einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar. Gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO können Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben werden, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erweisen, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen. Zuständig für die Aufhebung oder Abänderung ist die Instanz, welche die Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erliess.
02/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230004​
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Die Erben sind befugt, bei dieser Behörde gegen die vom Erbschaftsverwalter bzw. Willensvollstrecker getroffenen oder beabsichtigten Massregeln Beschwerde zu erheben (Art. 518 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB). Spricht das Zivilgesetzbuch von einer Behörde, bestimmen die Kantone, welche Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sie als zuständig bezeichnen wollen (Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB). Dabei regeln die Kantone auch das Verfahren, soweit nicht die ZPO anwendbar ist (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB). Im Kanton Zürich beurteilt das Einzelgericht Beschwerden und Anzeigen gegen die Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker (§ 139 Abs. 2 GOG). Das Einzelgericht eröffnet solche Verfahren nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Anstoss von Betroffenen oder Dritten.
02/23
Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF220088
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Beim Testamentseröffnungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem die Beteiligten im Sinne von Art. 558 Abs. 1 ZGB (welchen keine formelle Parteistellung zukommt) grundsätzlich nicht angehört werden. Wenn die Vorinstanz aber nach erfolgter Eröffnung eines Testamentes auf einseitiges Vorbringen eines Beteiligten tätig wird und dessen Anträge vollumfänglich (zu Ungunsten einer in einem anderen Testament bedachten Person) gutzuheissen gedenkt, ist eine vorhergehende Anhörung der übrigen Beteiligten in Nachachtung von Art. 53 ZPO angezeigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist damit zu bejahen. Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtsfrage frei – und damit mit derselben Kognition wie die Vorinstanz – prüfen kann.
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Gestützt auf Art. 556 ZGB ist eine sich beim Tod des Erblassers vorgefundene letztwillige Verfügung der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird. Die eingelieferte letztwillige Verfügung ist daraufhin durch die Behörde binnen Monatsfrist nach der Einlieferung zu eröffnen; sind mehrere Verfügungen vorhanden, so sind sämtliche zu eröffnen (Art. 557 ZGB). Einzuliefern und zu eröffnen sind dabei alle Dokumente, die inhaltlich als letztwillige Verfügungen i.S. von Art. 498 ff. ZGB erscheinen; Bezeichnung oder Form sind nicht entscheidend, sondern vielmehr der Inhalt als Willenserklärung des Erblassers, durch welche er für den Fall seines Todes Vermögensverfügungen trifft. Das Einzelgericht prüft als Eröffnungsbehörde im Hinblick auf die Eröffnung (und ohne materiell-rechtliche Wirkung), ob das eingelieferte Dokument diese Voraussetzung – und zwar nur diese – erfüllt. Nicht entscheidend ist dabei (und zwar weder im Hinblick auf die Einlieferung noch die Eröffnung), ob die letztwillige Verfügung im Widerspruch zu anderen Verfügungen steht, ob sie aufgehoben wurde, echt oder formungültig, anfechtbar oder gar nichtig erscheint; auch Kopien sind einzureichen und schliesslich zu eröffnen, insbesondere wenn das Original nicht mehr vorhanden ist. Im Zweifelsfall ist die Eröffnung vorzunehmen, damit die am Nachlass Beteiligten die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor dem ordentlichen Richter geltend zu machen.
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Mit Blick auf die Frage, an wen die Eröffnung nach Art. 556 ZGB und Mitteilung nach Art. 558 ZGB zu erfolgen hat und insbesondere im Hinblick auf die auszustellende Erbbescheinigung hat das Gericht eine vorläufige Auslegung des Testamentes vorzunehmen. Sind mehrere Testamente vorhanden, so beurteilt das Gericht in einem ersten Schritt, welche nach dem Willen des Erblassers mutmasslich aufgehoben wurden und welches Testament dem mutmasslich letzten Willen des Erblassers entspricht. Sodann hat das Gericht das massgebliche Testament auszulegen und zu bestimmen, wer nach dessen Wortlaut auf den ersten Blick als Berechtigter zu gelten hat. Bei dieser prima facie-Auslegung hat es nach billigem Ermessen und soweit erkennbar auf den wahren Willen des Erblassers abzustellen. Die Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und ist für das materielle Recht unpräjudiziell. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Auch wenn die Auslegung unpräjudiziell erfolgt und insbesondere nicht in materielle Rechtskraft erwächst, kommt dem entsprechenden Entscheid doch ein gewisses Gewicht zu: So wird die mit der Ausstellung der Erbbescheinigung getroffene provisorische Ordnung der Erbfolge – unterbleibt die Einsprache oder die Anfechtung – definitiv oder beeinflusst jedenfalls bei Anfechtung die prozessuale Rollenverteilung.
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Ein Testament kann durch den Testator jederzeit in den gesetzlich vorgesehenen Formen widerrufen werden, namentlich durch Widerruf in einer für die Errichtung vorgeschriebenen Form (Art. 509 Abs. 1 ZGB) oder durch Vernichtung der Urkunde (Art. 510 Abs. 1 ZGB). Unter der Zerstörung der Urkunde oder des Textes ist das Zerreissen, Verbrennen, Wegwerfen, aber auch das Vernichten des Textes etwa durch Übermalen zu verstehen. Der Widerruf des Testamentes – sei er im Sinne von Art. 509 ZGB ausdrücklich erfolgt oder faktisch durch Vernichtung der Urkunde nach Art. 510 ZGB – verlangt einen erblasserischen Willen zur Zerstörung und Aufhebung des Testamentes (Aufhebungswillen, Widerrufswillen, animus revocandi). Erfolgt die Zerstörung ohne Widerrufswillen des Testators, mithin durch Zufall oder Verschulden anderer, hat die Vernichtung des Testamentes keinerlei Auswirkung auf die Gültigkeit des Testamentes, vorausgesetzt der Inhalt lässt sich wie auch immer rekonstruieren.
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Im Rahmen der prima facie-Auslegung durch das Eröffnungsgericht ist der Widerruf eines Testamentes grundsätzlich beachtlich. In einer Konstellation, in welcher eine Testamentskopie eingereicht und die Zerstörung des Originals mit Widerrufswillen der Erblasserin behauptet wird, hat das Eröffnungsgericht unpräjudiziell zu prüfen, ob von einer gültigen Vernichtung im Sinne von Art. 510 Abs. 1 ZGB auszugehen ist. Denn eine Kopie eines Dokuments, welches die oben wiedergegebenen Anforderungen an eine letztwillige Verfügung erfüllt, bleibt solange beachtlich, als nicht nachgewiesen ist, dass der Verlust des Originals auf einer gültigen, willentlichen Vernichtung basiert. Über die Hintergründe einer Vernichtung und den animus recovandi des Testierenden, der eine innere Tatsache darstellt, dürfte das Eröffnungsgericht in der Regel keine detaillierten Kenntnisse haben. Wenn das Gericht jedoch aufgrund der Akten Zweifel am animus recovandi hat, ist dies in die unprädjudizielle Prüfung einzubeziehen.
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Mit einem konkreten Fall, in welchem die Frage nach der Gültigkeit eines Widerrufs infolge Vernichtung nach Art. 510 Abs. 1 ZGB bei Vornahme der Vernichtungshandlung durch einen Dritten hätte geprüft werden müssen, hat sich das Bundesgericht soweit ersichtlich bis heute nicht auseinandersetzt. Damit lässt die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung einerseits die Frage offen, inwiefern eine Drittvernichtung überhaupt mit dem Wortlaut von Art. 510 Abs. 1 ZGB, der eine Vernichtung durch den Erblasser persönlich verlangt, vereinbar ist. Offen ist andererseits auch, wie genau eine solche Willensäusserung mit anschliessender Drittvernichtung in der Praxis auszusehen hätte, insbesondere in welcher Form und in welchem Rahmen eine Anweisung oder ein Auftrag an einen Dritten durch den Erblasser zu erfolgen und wie konkret der Dritte in der Folge vorzugehen hätte. Einschlägige Antworten auf diese Fragen finden sich auch in der Literatur keine. Zwar wird in einem Teil der Literatur die Meinung vertreten, dass eine (gültige) Vernichtung des Testamentes auch durch einen Dritten erfolgen könne. Die entsprechenden Meinungen beschränken sich aber weitestgehend darauf, die Möglichkeit der Vernichtung durch Dritte pauschal zu bejahen, ohne sich mit den sich stellenden rechtlichen als auch praktischen Fragen auseinanderzusetzen. Reicher an Argumenten erscheinen dagegen diejenigen Meinungen, welche der Möglichkeit der gültigen Vernichtung i.S.v. Art. 510 Abs. 1 ZGB durch einen Dritten ablehnend oder zumindest kritisch gegenüberstehen. Im vorliegenden Fall erscheint eine Vernichtung durch eine Drittperson ohne schriftliche Ermächtigung oder einen anderen Nachweis seitens der Erblasserin in rechtlicher Hinsicht derart heikel, dass im Rahmen der Testamentseröffnung kein gültiger Widerruf im Sinne von Art. 510 Abs. 1 ZGB anzunehmen ist.
01/23
Erbrecht | Inkrafttreten des revidierten Erbrechts
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Das revidierte Erbrecht ist auf den 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Mit dem neuen Recht kann über einen grösseren Teil des Nachlasses frei verfügt werden. Der Pflichtteil der Nachkommen wird von (bisher) 3/4 auf (neu) 1/2 des gesetzlichen Erbteils reduziert. Der Pflichtteil der Eltern entfällt mit der Revision (nicht jedoch der gesetzliche Erbteil), jener des Ehepartners bleibt dagegen unverändert (1/2 des gesetzlichen Erbteils). Das revidierte Erbrecht bringt mit weiteren Neuerungen mehr Gestaltungsfreiheiten in der Nachlassplanung. Insbesondere ist dabei aber auch zu beachten, dass Verfügungen von Todes wegen sowie lebzeitige Zuwendungen (mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke) anfechtbar sind, wenn sie mit erbvertraglichen Verpflichtungen nicht vereinbar und im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind. Das revidierte Erbrecht gilt für alle Todesfälle ab dem 1. Januar 2023 und findet entsprechend auch auf bereits früher erstellte Testamente und Erbverträge Anwendung. Es ist daher zu empfehlen, bestehende Testamente und Erbverträge dahingehend zu überprüfen, ob ein Anpassungsbedarf besteht und wie die neuen Gestaltungsfreiheiten für die individuellen Bedürfnisse optimal genutzt werden können.
01/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_462/2022
Der Erblasser kann gemäss Art. 495 Abs. 1 ZGB mit einem Erben einen Erbverzichtsvertrag abschliessen. Der Erb(verzichts)vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung (Art. 512 Abs. 1 ZGB). Art. 512 Abs. 1 ZGB verweist damit auf Art. 499 ff. ZGB. Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind (Art. 499 ZGB). Für die Errichtung der öffentlichen letztwilligen Verfügung sieht das Gesetz zwei Vorgehensweisen vor: Nach der einen hat der Erblasser die von der Urkundsperson aufgesetzte Urkunde zu lesen und zu unterschreiben (Art. 500 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Urkundsperson hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben (Art. 500 Abs. 3 ZGB). Unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung hat der Erblasser den zwei Zeugen in Gegenwart der Urkundsperson zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte (Art. 501 Abs. 1 ZGB). Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden habe (Art. 501 Abs. 2 ZGB). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten (Art. 501 Abs. 3 ZGB). Nach der anderen Vorgehensweise kann eine öffentliche letztwillige Verfügung ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers errichtet werden. Diesfalls hat die Urkundsperson dem Erblasser die Urkunde in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung (Art. 502 Abs. 1 ZGB). Die Zeugen haben in diesem Fall nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser von der Urkundsperson vorgelesen worden sei (Art. 502 Abs. 2 ZGB).
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Beim Abschluss eines Erb(verzichts)vertrags sind zusätzlich bzw. abweichend davon folgende Modalitäten zu beachten: Zum einen ist der Vertrag von beiden Parteien zu unterzeichnen, und zwar entgegen Art. 13 OR selbst dann, wenn eine Partei keine Gegenleistung erbringt. Zum anderen müssen beide Parteien vor dem Notar erscheinen und haben sie ihre Willensäusserung anlässlich des gleichen Vorgangs abzugeben. Schliesslich müssen die Zeugen beim Selbstlesungsverfahren nicht erst nach der Datierung und Unterzeichnung durch die Parteien beigezogen (vgl. Art. 501 Abs. 1 ZGB), sondern die Urkunde muss im Beisein der Zeugen und der Urkundsperson unterschrieben werden (Art. 512 Abs. 2 ZGB). Bezüglich der Reihenfolge der vorzunehmenden Handlungen hat das Bundesgericht gewisse Abweichungen vom Gesetzestext zugelassen.
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Bei den vorstehend beschriebenen Vorgaben handelt es sich um Gültigkeitsvorschriften, deren Verletzung das Rechtsgeschäft bei Anfechtung auf der Grundlage von Art. 520 ZGB ungültig macht. Leidet die öffentliche Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt (Art. 520 Abs. 1 ZGB).
01/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_504/2021
Weil im Verfahren zur Vorbereitung und Erteilung der Erbbescheinigung nicht materiell über die Erbenstellung entschieden wird und dem entsprechenden Entscheid keine materielle Rechtskraft zukommt, stellt dieser eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG dar.
01/23
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_760/2022
Die gerichtliche Ungültigerklärung eines Testaments hat zur Folge, dass frühere gültige Verfügungen von Todes wegen, die durch das ungültige Testament aufgehoben wurden, wieder aufleben. Wurde die Ungültigkeitsklage von der Vorinstanz abgewiesen, ist der Kläger nicht beschwerdelegitimiert, wenn er auch nach der früheren Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen ist und hinsichtlich dieser Verfügung keine Rechtsbegehren gestellt hat.
12/22
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts BGE 149 III 145 (5A_425/2020 + 5A_435/2020)
In einem Feststellungsurteil äussert sich das Gericht zum Bestehen oder Nichtbestehen des strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses. Wenn das Gericht einen Anrechnungswert feststellt, stellt es kein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern eine Tatsache fest: Der Urteilsspruch bildet ein blosses Beweisergebnis ab. Rechtliche Konsequenzen werden daraus nicht gezogen, noch ergeht ein Rechtsspruch über streitige zivilrechtliche Ansprüche. Der für die Bewertung des Anrechnungswerts massgebende Zeitpunkt ist zwar eine Rechtsfrage; dies ändert aber nichts daran, dass der massgebliche Bewertungszeitpunkt die Bestimmung des Anrechnungswerts betrifft.
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Nach der Rechtsprechung sind Erbverträge grundsätzlich nach obligationenrechtlichen Regeln auszulegen. Ziel dieser Auslegung ist es in erster Linie, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzulegen (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung. Sie ist also eine Tatfrage. Bleibt der tatsächliche Parteiwille unbewiesen, sind die Erklärungen und Verhaltensweisen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung als Rechtsfrage frei. Es ist aber an die Feststellungen der kantonalen Vorinstanz über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden. Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Umstände, die den Erklärungen der Parteien vorangegangen sind oder sie begleitet haben, können berücksichtigt werden. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hingegen nicht von Bedeutung. Es kann allenfalls auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen.
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Demgegenüber stellt die letztwillige Verfügung eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Die Auslegung von Testamenten ist willensorientiert; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt somit nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte.
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Nun kann ein Erbvertrag neben vertraglichen Bestimmungen auch testamentarische Anordnungen aufweisen. Ob eine bestimmte im Erbvertrag enthaltene Klausel vertraglicher oder einseitiger Natur ist, beurteilt sich aufgrund der Interessenlage der Vertragsparteien. Ausschlaggebend ist demnach, ob der Vertragspartner des Erblassers ein - für diesen erkennbares oder diesem bekanntes - Interesse an dessen Bindung gehabt hat. Dabei ist der gesamte in der Erbvertragsform verurkundete Text und nicht nur eine isolierte Klausel zu würdigen. Hat die Vertragspartei kein Interesse an einer solchen Klausel, wird diese als testamentarisch qualifiziert.
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Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet hat (Art. 626 Abs. 1 ZGB). Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB sind jene Zuwendungen herabzusetzen, die ihrer Natur nach gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB der Ausgleichung unterständen, ihr aber durch eine Verfügung des Erblassers entzogen worden sind. Die Ausgleichung dient mithin der Gleichbehandlung der Erben, die Herabsetzung dem Schutz der pflichtteilsgeschützten Erben. Ausgleichung und Herabsetzung setzen in objektiver Hinsicht voraus, dass eine unentgeltliche lebzeitige Zuwendung vorliegt. Eine lebzeitige Verfügung des Erblassers ist ganz oder teilweise unentgeltlich, wenn sein Vermögen infolge der Zuwendung eine Einbusse erlitten hat, ihm also dafür kein ökonomisches Äquivalent zugeflossen ist. Ob und inwieweit eine Zuwendung als unentgeltlich zu qualifizieren ist, beurteilt sich aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Vornahme. Soweit die Ausgleichungspflicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB in Frage steht, fallen nur Zuwendungen mit Ausstattungs- oder Versorgungscharakter in Betracht. Das sind Verfügungen des Erblassers, die den Zweck haben, dem Empfänger eine Existenz zu verschaffen oder ihm die vorhandene Existenz zu sichern oder zu verbessern. Massgebend ist der vom Erblasser verfolgte Zweck, nicht die Art und Weise, wie der Empfänger die Vermögenswerte tatsächlich verwendet. Ob eine (vom Erblasser zur Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung getätigte) Zuwendung Ausstattungs- oder Versorgungscharakter hat, ist eine Rechtsfrage. Grundstücke fallen im Prinzip unter Art. 626 Abs. 2 ZGB, sofern erhebliche Werte in Frage stehen. Eine Zuwendung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB kann auch in der Bezahlung von Schulden der Nachkommen bestehen. Neben (gemischten) Schenkungen von Vermögenswerten können insb. Gebrauchsüberlassungen wie das unentgeltliche oder verbilligte Überlassen einer Wohnung unter Art. 626 Abs. 2 ZGB fallen (in BGE 76 II 195 wurde der Erlass der Wohnungsmiete für 18 Monate nicht als ausgleichungspflichtig angesehen). Die Gebrauchsüberlassung muss jedoch über das hinausgehen, was in Familien üblich ist. In subjektiver Hinsicht muss der Erblasser einen Zuwendungswillen (animus donandi) gehabt haben. Bei einer gemischten Schenkung müssen die Parteien eine unentgeltliche Zuwendung in dem Sinn beabsichtigen, dass sie den Preis bewusst unter dem wahren Wert des Kaufgegenstandes ansetzen, um die Differenz dem Käufer unentgeltlich zukommen zu lassen. Es muss mithin nicht nur der Erblasser einen Schenkungswillen haben, sondern der Beschenkte die Leistung auch als gemischte Schenkung empfangen wollen. Es liegt in der Natur der Sache, dass das, was der Erblasser gewusst, was er gewollt hat, als innere Tatsache einem direkten Beweis nicht zugänglich ist, sondern sich (nach dem Tod des Erblassers) nur mehr indirekt beweisen lässt, etwa durch (dokumentierte) Aussagen des Erblassers oder anderer Personen, durch Folgerungen aus deren äusseren Verhalten oder anhand der Umstände. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt dabei derjenige, der aus der Erfüllung des Ausgleichungs- oder Herabsetzungstatbestands Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Mithin muss der Ausgleichungsgläubiger den objektiven und subjektiven Schenkungscharakter einer Zuwendung beweisen und obliegt in den Fällen von Art. 626 Abs. 2 ZGB dem Ausgleichungsschuldner der Nachweis eines allfälligen ausdrücklichen Ausgleichungsdispenses.
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Mit Bezug auf Zuwendungen, die nicht direkt vom Erblasser oder nicht direkt an einen Erben, sondern von einer dazwischen stehenden juristischen Person oder an eine solche geleistet werden, stellt das Bundesgericht in einem Urteil betreffend die Informationsansprüche der Erben klar, dass die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen zu beachten sei, sofern sie im Einzelfall nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werde. Der so genannte Durchgriff habe - allgemein ausgedrückt - zur Folge, dass die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person ausser Acht gelassen wird und damit die juristische Person und die sie beherrschende Person rechtlich - vor allem in Vermögensbelangen - als Einheit behandelt werden. Er setze voraus, dass die juristische Person von der hinter ihr stehenden Person abhängig ist und zu missbräuchlichen Zwecken gegründet wurde oder verwendet wird. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, könne es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen", das heisst - in der damals gegebenen Konstellation - Ausgleichungs- oder Herabsetzungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger zuzulassen für Zuwendungen der Erblasser an Gesellschaften, die der Kläger beherrscht.
In 5A_994/2014 bejahte das Bundesgericht die Auskunftspflicht des Klägers, da aufgrund der Vermögensverschiebungen der Erblasser an vom Kläger beherrschte Gesellschaften Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche bestehen könnten.
In 5A_620/2007 kam das Bundesgericht im Kontext des Auskunftsrechts des amtlichen Liquidators zum Schluss, dass die Übertragung von Vermögenswerten von einer Gesellschaft, deren wirtschaftlich Begünstigter der Erblasser ist, ebenso wie die Übertragung von Vermögenswerten, die dem Erblasser gehören oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, zugunsten eines Trusts eine lebzeitige Verfügung an die Begünstigten des Trusts darstelle.
In 5A_789/2016 handelte es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Grossaktionär und Direktor der Erblasser war. Die Aktiengesellschaft hatte an eigenen Grundstücken (Dritt-)Pfänder bestellt, um die Darlehensschuld eines Nachkommens des Erblassers zu sichern. Das Bundesgericht unterstellte diese Drittpfandbestellung nicht der Ausgleichungspflicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB. Im Drittpfandverhältnis liege erst dann eine Zuwendung des Erblassers vor, wenn der nachmalige Erblasser im Fall der Kündigung des Darlehens auf seine Regressansprüche gegenüber dem Nachkommen verzichte, mithin einen Schulderlass gewähre. Im konkreten Fall sei die Verringerung des Vermögens erst in demjenigen Zeitpunkt eingetreten, in welchem nach der Versteigerung der verpfändeten Grundstücke der Regressanspruch gegen den Nachkommen nicht erhoben wurde. Nachdem die Aktiengesellschaft als Eigentümerin der Grundstücke bereits mehr als drei Jahre zuvor in Konkurs gefallen gewesen sei, habe der Erstattungsanspruch allein der Konkursmasse, nicht jedoch dem Erblasser zugestanden. Fehle es aber an einer lebzeitigen Zuwendung des Erblassers, sei nicht auch zu prüfen, ob die angebliche Schenkung dem Erblasser direkt oder in Anwendung eines Durchgriffs durch die Aktiengesellschaft zuzuordnen ist.
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Die erwähnten Urteile haben im Schrifttum Diskussionen darüber ausgelöst, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen, die nicht auf dem direkten Weg vom Erblasser an den Erben vollzogen werden, der Ausgleichung (und der Herabsetzung) unterstehen sollen. Unter dem Stichwort der "indirekten Zuwendung" wird postuliert, dass Zuwendungen einer vom Erblasser beherrschten juristischen Person an einen Erben (z.B. der von der Einmann-Aktiengesellschaft des Erblassers ausbezahlte überhöhte Lohn) und solche an eine von einem Erben beherrschte juristische Person (z.B. Teilnahme des Erblassers an einer Kapitalerhöhung mit überhöhtem Ausgabepreis) losgelöst von den herkömmlichen Voraussetzungen des Durchgriffs als lebzeitige Zuwendungen des Erblassers ausgleichungspflichtig sind, sofern bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Erbe dadurch bereichert wird und der Erblasser eine Vermögenseinbusse erleidet. Für eine Lehrmeinung steht fest, dass das Bundesgericht in 5A_620/2007 im beschriebenen Sinne von indirekten Zuwendungen ausgeht; es rechne dem Erblasser die Zuwendungen der von ihm beherrschten Gesellschaft an den Trust (und von dort weiter an dessen Begünstigte) an und lasse so letztlich ausser Acht, dass die Zuwendung nicht vom Erblasser selbst, sondern von der von ihm beherrschten Gesellschaft ausgeht Im Zusammenhang mit dem Urteil 5A_994/2014 bzw. dem Durchgriffsprinzip wird sodann darauf hingewiesen, dass es wenig Sinn mache, auf Seiten des Erblassers nach einem Rechtsmissbrauch zu suchen, da der Erblasser seine Nachkommen mit einem ausdrücklichen Ausgleichungsdispens ohnehin von der Ausgleichungspflicht befreien könne. Auch den begünstigten Nachkommen, die einem Ausgleichungsanspruch entgegenhalten, dass die Zuwendungen nicht vom Erblasser selbst geleistet wurden, könne kein missbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, da die Ursache des Rechtsmissbrauchs nicht durch sie verantwortet werde und sich die wirtschaftliche Identität von juristischer und natürlicher Person nicht auf sie, sondern auf den Erblasser beziehe. Angesichts dessen dürfe ein "erbrechtlicher" Durchgriff nicht allein von einem Rechtsmissbrauch abhängen, sondern müsse sich aus den Gerechtigkeits- und Gleichbehandlungsüberlegungen ergeben, die der gesetzlichen Ausgleichung nach Art. 626 Abs. 2 ZGB zugrunde liege.
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Die Rechtsfigur des Durchgriffs, von der in 5A_994/2014 die Rede ist, beschreibt nach überkommener Rechtsprechung eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen zu beachten ist. Diese Ausnahme setzt die Abhängigkeit der juristischen Person von einer hinter ihr stehenden Person und damit die Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Person und der sie beherrschenden Person voraus. Die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person muss zweitens dazu führen, dass Gesetzesvorschriften umgangen, Verträge nicht erfüllt oder sonstwie berechtigte Interessen Dritter offensichtlich verletzt werden. Die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person muss rechtsmissbräuchlich, d.h. in der Absicht geltend gemacht werden, einen ungerechtfertigten Vorteil daraus zu ziehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen". Ein wichtiger (möglicher) Anwendungsfall für den Durchgriff ist die Einmanngesellschaft. Diese wird in der Praxis geduldet; sie behält trotz der wirtschaftlichen Identität von Gesellschaft und Alleinaktionär grundsätzlich ihre eigene Rechtspersönlichkeit bei, kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein und über ein eigenes Vermögen verfügen. Mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Identität von Gesellschaft und Allein- bzw. Hauptaktionär muss die formalrechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft in deren Beziehungen zu Dritten jedoch unbeachtet bleiben, wo der Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dies erfordert, wo die Berufung auf die Verschiedenheit der Rechtssubjekte einem Rechtsmissbrauch oder einer offensichtlichen Verletzung legitimer Interessen gleichkommt. Zwar ist diese Rechtsprechung vor allem im Zusammenhang mit Haftungsfragen entwickelt worden. Sie beruht aber auf dem allgemeinen Grundgedanken, dass die Unterscheidung zwischen juristischer Person und dem hinter ihr stehenden, alles beherrschenden Aktionär in bestimmten Konstellationen eine juristische Fiktion darstellt, die den realen Gegebenheiten in keiner Weise entspricht.
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Was den hier in Frage stehenden ausgleichungsrechtlichen Durchgriff angeht, haben die Nachkommen mit der wirtschaftlichen Identität des Erblassers und der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft nichts zu tun, weshalb sie nicht als Urheber einer (allenfalls) rechtsmissbräuchlichen Verwendung der Aktiengesellschaft in die Pflicht genommen werden können. Richtig ist auch, dass der Erblasser lebzeitige Zuwendungen an seine Nachkommen genauso gut mit einem ausdrücklichen Dispens von der Ausgleichungspflicht befreien kann, ohne sich hinter "seiner" Aktiengesellschaft verstecken zu müssen. Der Rechtsmissbrauch ist gerade im Fall der Einmanngesellschaft kein zwingendes Erfordernis für einen Durchgriff. Die Praxis orientiert sich (auch) daran, ob es sich unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben oder angesichts der drohenden Verletzung legitimer Interessen aufdrängt, über die formalrechtliche Selbständigkeit der juristischen Person hinwegzusehen. Hier, bei der Anwendung von Art. 626 Abs. 2 ZGB, geht es um das Interesse eines jeden Kindes, am väterlichen oder mütterlichen Nachlass zu einem gleichen Teil wie alle anderen Kinder zu partizipieren. Die Legitimität dieses Interesses beruht auf dem Willen des Gesetzgebers, mit der Gleichheits- oder Gerechtigkeitsidee im familiären Kontext dem besonderen Stellenwert Rechnung zu tragen, durch den sich die (naturgemäss) enge Beziehung der Kinder sowohl zu ihren Eltern als auch untereinander vom weiteren Familienkreis (und von ausserfamiliären Verhältnissen) abhebt. Ausgehend davon überbürdet das Gesetz dem Ausgleichungsschuldner auch den Nachweis eines ausdrücklichen Ausgleichungsdispenses des Erblassers. Es besteht kein Grund, den gesetzlich verankerten Gleichbehandlungsgedanken wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Einmanngesellschaft, derer sich der Erblasser bei der Ausrichtung der Zuwendungen bedient, zurückzustellen. Aus den dargelegten Gründen steht im gegebenen Kontext nicht der "Missbrauch" der rechtlichen Selbständigkeit der vom Erblasser beherrschten juristischen Person im Fokus, sondern die Tatsache, dass der Erblasser seinen Nachkommen einen geldwerten Vorteil unentgeltlich zukommen lässt und damit auch sein eigenes Vermögen schmälert: Indem er - beispielsweise durch die Auszahlung eines zu hohen Arbeitslohns an die bei der juristischen Person angestellte Tochter oder durch die (gemischte) Schenkung eines Grundstücks aus dem Vermögen der juristischen Person an den Sohn - in der Geschäftstätigkeit seiner Aktiengesellschaft auf Marktkonditionen verzichtet, nimmt er eine Gewinneinbusse der Gesellschaft, mithin eine Werteinbusse der von ihm gehaltenen (100%-) Beteiligung in Kauf. Dass der Erblasser für diese Begünstigungen den Weg über die von ihm beherrschte juristische Person wählte, steht der (grundsätzlichen) Ausgleichungspflicht also nicht im Weg. Freilich müssen auch alle übrigen gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 626 Abs. 2 ZGB erfüllt sein. Für die Zwecke der hier gegebenen Ausgangslage einer vom Erblasser beherrschten Aktiengesellschaft ist die Rechtsfigur des Durchgriffs somit im beschriebenen Sinn an den Gegeben- und Besonderheiten des erbrechtlichen Ausgleichungsstreits auszurichten. In der Folge erübrigen sich Erörterungen zur Lehre von der "indirekten Zuwendung", der zufolge die Vermögensvorteile, die den Nachkommen indirekt über eine vom Erblasser beherrschte juristische Person ausgerichtet wurden, unabhängig von der Erfüllung eines eigentlichen Missbrauchstatbestands ausgleichungspflichtig sein können. Schliesslich ist mit den vorigen Erwägungen auch nichts Verbindliches über die (spiegelbildliche) Situation gesagt, in der die umstrittenen Zuwendungen nicht von einer vom Erblasser beherrschten juristischen Person herrührten, sondern einer von einem Nachkommen beherrschten juristischen Person zuflossen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob sich in dieser Situation ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Nachkommens als Voraussetzung für einen Durchgriff rechtfertigt. Schliesslich kann auch offenbleiben, ob bzw. wie sich das Bundesgericht in 5A_620/2007 und 5A_789/2016 zum Rechtsmissbrauch als Voraussetzung für einen ausgleichungsrechtlichen Durchgriff äusserte.
12/22
Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2021
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Der Erb(verzichts)vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung (Art. 512 Abs. 1 ZGB). Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig der Urkundsperson ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihr und den zwei Zeugen zu unterschreiben (Art. 512 Abs. 2 ZGB). Die Errichtungsform sowie die Mitwirkung der Urkundsperson und der Zeugen sind im Einzelnen in den Art. 499 ff. ZGB geregelt. Hierbei handelt es sich um Gültigkeitsvorschriften, deren Verletzung das Rechtsgeschäft bei Anfechtung auf der Grundlage von Art. 520 ZGB ungültig macht (BGE 133 I 259; BGE 113 II 270). Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die öffentliche Beurkundung hergestellt wird (Art. 55 Abs. 1 SchlT ZGB). Ausserdem haben sie für die Errichtung von öffentlichen Urkunden in fremder Sprache ordnende Bestimmungen aufzustellen (Art. 55 Abs. 2 SchlT ZGB). Neben Zuständigkeit und Form des Verfahrens regeln die Kantone dergestalt insbesondere die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Urkundsperson, die Aufgaben und Berufspflichten der Urkundspersonen sowie das Gebühren- und Aufsichtswesen (BGE 133 I 259; BGE 131 II 639).
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Gemäss Art. 500 Abs. 3 ZGB hat der Beamte im Rahmen der öffentlichen Beurkundung die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben. Nach der Darstellung des Obergerichts umfasst der Erbverzichtsvertrag eine abschliessende "notarielle Bescheinigung", in der der Notar die eigenhändige Unterzeichnung des Vertrags durch die Parteien und die Zeugen in seiner Gegenwart bescheinigt. Diese Bescheinigung sei mit den weiteren Dokumenten zusammengebunden worden und der Notar habe jedes Blatt der Urkunde unterzeichnet und mit einem Stempel versehen. Das letzte Blatt sei zusätzlich datiert worden. Die mehrseitige Urkunde erscheine somit als einheitliches Dokument, womit die einschlägigen bundesrechtlichen Anforderungen erfüllt seien. Das Bundesgericht hat dies bestätigt.
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Bei einer im Erbverzichtsvertrag vorgesehenen Verpflichtung der Erblasserin, an die erbverzichtende Partei einen Geldbetrag zu bezahlen, wurde von einer aufschiebenden Bedingung im Sinne von Art. 151 OR ausgegangen. Der Bedingungseintritt wurde als erfüllt erachtet. Dabei wurde als notorisch erachtet, dass der erbverzichtenden Partei anlässlich der Banküberweisung keine Spesen angefallen sind, weshalb der gesamte Betrag bezahlt und die Bedingung eingetreten ist.